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BGH Urteil vom 30.06.2000 – V ZR 149/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 30. Juni 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 149/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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BGB §§ 123 Abs. 1, 242 Ca

Für die Frage, ob die Rechtslage des Getäuschten beeinträchtigt ist, kommt es auf

den Zeitpunkt der Abgabe der Anfechtungserklärung an, nicht den des Zugangs.

BGH, Urt. v. 30. Juni 2000 - V ZR 149/99 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 1999 aufgeho-

ben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer

des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 1998 wird zurück-

gewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 20. April 1996 erwarb der Kläger von dem

Beklagten unter Gewährleistungsausschluß eine vermietete Eigentumswoh-

nung zum Preis von 115.000 DM. In der Teilungserklärung ist bestimmt, daß

ein Erwerber für Wohngeldrückstände des Veräußerers haftet. Der Verkäufer

erklärte in dem Vertrag, daß Wohngeldrückstände nicht bestünden. Er hatte

die Eigentumswohnung mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 1995 erworben, in

dem

festgehalten war, "daß Wohngeldrückstände

in Höhe von z.Zt.

11.689,57 DM bestehen".

Nachdem der Kläger am 18. September 1996 im Grundbuch eingetragen

worden war, wurde ihm in einem gegen den Beklagten rechtshängigen Wohn-

geldverfahren über 10.931,92 DM, der Streit verkündet. Aufgrund eines Ange-

botes des Beklagten vom 20. März 1997 kam es mit der Hausverwaltung zu

einem Vergleich über 9.134,24 DM, die der Beklagte in der Folge auch be-

zahlte.

Mit Schreiben vom 14. November 1996, 20. Februar 1997, 9. und

20. Mai 1997 erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrages wegen einer

falschen Wirtschaftlichkeitsberechnung des vom Beklagten eingeschalteten

Vermittlers, wegen einer Täuschung über das Bestehen von rückständigen

Wohngeldforderungen und wegen des Verschweigens von baulichen Mängeln.

Er verlangt die Rückabwicklung des Vertrages. Das Landgericht hat der Klage

stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese

Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich

die Revision des Klägers. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des

Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgericht-

lichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, ein Anfechtungsrecht des Klägers we-

gen einer falschen Wirtschaftlichkeitsberechnung bestehe nicht, weil sich nicht

feststellen lasse, daß dies im Auftrag oder mit Wissen und Wollen des Be-

klagten geschehen sei. Hinsichtlich der Baumängel lasse sich nicht feststellen,

daß diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch vorgelegen hätten. Die

auf die Täuschung über das Nichtbestehen von Wohngeldrückständen ge-

stützte Anfechtung sei rechtsmißbräuchlich, weil ein wirtschaftlicher Nachteil

für den Kläger nicht mehr bestehe. Es sei zwar unklar, ob die Zahlung des Be-

klagten vor der Anfechtungserklärung aus diesem Grunde erfolgt sei. Dem Klä-

ger sei es nach Treu und Glauben jedoch zuzumuten gewesen, mit der An-

fechtung zunächst abzuwarten, nachdem er seine Zahlungsverpflichtung ge-

genüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nie bestritten und dieser mit

Schreiben vom 20. März 1997 ein Vergleichsangebot unterbreitet habe. Auf die

vorher mit Schriftsatz vom 20. Februar 1997 erklärte Anfechtung könne nicht

abgestellt werden, denn es sei nicht erkennbar, daß dem Beklagten diese Er-

klärung vor Mai 1997 zugegangen sei.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht

stand.

1. Zutreffend ist zwar die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts,

daß die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach

§ 123 Abs. 1 BGB gegeben sind. Der Beklagte hat wahrheitswidrig erklärt,

Wohngeldrückstände bestünden nicht. Er nahm damit zumindest billigend in

Kauf, daß der Kläger ohne diese Täuschung die Willenserklärung nicht, nicht

zu diesem Zeitpunkt oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte.

Dies genügt. Jedoch rügt die Revision, die die Ausführungen des Berufungsge-

richts zu den weiteren Anfechtungsgründen hinnimmt, mit Recht, daß das Be-

rufungsgericht nicht von der mit Schriftsatz vom 20. Februar 1997 erklärten

Anfechtung wegen der Wohngeldrückstände ausgehe.

2. Der Kläger hat die Anfechtung wirksam mit dem Schriftsatz vom

20. Februar 1997 erklärt. In diesem Schriftsatz ist erstmals die Täuschung über

das Bestehen von rückständigen Wohngeldforderungen als Anfechtungsgrund

genannt. Sie gilt damit als eigenständige Anfechtungserklärung. Diese Erklä-

rung erfolgte durch den dazu berechtigten Prozeßbevollmächtigten des Klägers

(vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 81 Rdn. 5 m.w.N.). Sie ist dem Beklagten

auch fristgerecht (§ 124 Abs. 1 BGB) zugegangen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Dies geschah spätestens am 30. Juli 1997 zusammen mit der förmlichen Zu-

stellung der Klage.

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Anfechtung der

Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht entgegen. Zwar

kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach Treu und Glauben

ausgeschlossen sein, wenn die Rechtslage des Getäuschten durch die arglisti-

ge Täuschung nicht oder nicht mehr beeinträchtigt ist (vgl. RGZ 128, 116, 121;

BGH, Urt. v. 5. Dezember 1975, V ZR 34/74, WM 1976, 111, 113; v.

15. Dezember 1976, VIII ZR 97/75, WM 1977, 343, 344; v. 1. Juli 1983,

V ZR 93/82, WM 1983, 1055, 1056; v. 11. März 1992, VIII ZR 291/90, ZIP

1992, 775, 777; v. 19. Februar 1993, V ZR 249/91, NJW-RR 1993, 948, 949).

Für die Beurteilung dieser Frage kommt es aber auf den Zeitpunkt der Abgabe

der Anfechtungserklärung, nicht den des Zugangs an (vgl. BGH, Urt. v.

15. Dezember 1976, v. 1. Juli 1983, v. 11. März 1992 und v. 19. Februar 1993,

jeweils aaO). Der Kläger hatte die Anfechtung wegen der rückständigen

Wohngeldforderung bereits mit der Absendung des Schriftsatzes seines Pro-

zeßbevollmächtigten vom 20. Februar 1997, der beim Landgericht am 25. Fe-

bruar 1997 eingegangen ist, erklärt. Zu diesem Zeitpunkt bestand die durch die

arglistige Täuschung des Beklagten verursachte Beeinträchtigung noch, denn

dieser hat den Rückstand jedenfalls erst nach dem 20. März 1997 ausgegli-

chen.

4. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordert es entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts nicht, daß der Anfechtungsberechtigte zunächst

abwartet, ob der Täuschende die durch die Täuschung verursachte Beein-

trächtigung alsbald beseitigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 123

Abs. 1 BGB sehen eine solche Einschränkung nicht vor. Sie ist auch nicht nach

Treu und Glauben geboten. Wer seinen Vertragspartner arglistig täuscht, ist zu

Recht mit der Gefahr einer Anfechtung des Vertrages belastet. Diese Gefahr zu

mindern, indem man die Möglichkeit einräumt, die arglistig herbeigeführte Be-

einträchtigung des Vertragspartners zu beseitigen, um damit der Anfechtung

die Grundlage entziehen zu können, wäre schon grundsätzlich verfehlt. Zudem

fehlt es auch an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme des Be-

rufungsgerichts. Es ist nicht festgestellt und es fehlt auch jeder Anhaltspunkt

dafür, daß und gegebenenfalls wann dem Kläger die mit dem Schreiben vom

20. März 1997 angekündigte Zahlungsbereitschaft des Beklagten bekannt ge-

worden sein soll und zu welchem Zeitpunkt die Zahlung erfolgt ist.

Wenzel

Vogt

Tropf

Schneider

Lemke