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BGH Urteil vom 03.07.2000 – 5 StR 190/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 3. Juli 2000 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Vorsitzender Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. Janu-
ar 2000 werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Ange-
klagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in
Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr schuldig ist.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Ko-
sten der Revision der Staatsanwaltschaft und die der Ange-
klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen
der Staatskasse zur Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt sowie sichergestellte
Betäubungsmittel eingezogen. Die jeweils mit der Sachrüge begründeten
Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen Er-
folg; zwar ist der Schuldspruch zum Nachteil der Angeklagten abzuändern,
das läßt den Rechtsfolgenausspruch indes unberührt.
1. Abgesehen von der Verneinung der Qualifikation des § 29a Abs. 1
Nr. 2 BtMG im ersten Fall (dazu 2) weist das Urteil im Schuldspruch keinen
Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten auf. Der Subsumtion
der Bezahlung gelieferten Rauschgifts im ersten Fall unter das weitgefaßte
Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1
Nr. 1 – Handeltreiben 50 m.w.N.), der Annahme einer einheitlichen Tat im
ersten Tatkomplex trotz zweier Zahlungsvorgänge wegen möglicher sukzes-
siver Bezahlung einer Rauschgiftlieferung sowie der Bewertung der Tatbei-
träge der Angeklagten als Täterschaft – auch im ersten Tatkomplex, in dem
dies eher zweifelhaft erscheint – liegen vertretbare tatrichterliche Wertungen
zugrunde, die das Revisionsgericht hinzunehmen hat.
2. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft – nur insoweit wird
ihre Revision vom Generalbundesanwalt vertreten – die Verneinung der
Qualifikation des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG im ersten Fall. Daß diese erfüllt
war, folgt aus der – ausreichend festgestellten – Höhe der beiden Zahlungen
von jeweils über 10.000 DM, auch im Zusammenhang mit den Feststellun-
gen zu Liefermenge und Kaufpreis im zweiten Fall, bei dem insoweit ebenso
wenig wie im ersten Fall Besonderheiten erkennbar sind. Angesichts dessen
sind die vom Tatrichter geäußerten Zweifel an der Qualifikation (UA S. 9 f.)
haltlos. Bei mangelnder Auswirkung auf den Strafausspruch (dazu 3 b) kann
der Senat den Schuldspruch ändern.
3. Der Rechtsfolgenausspruch enthält keinen Rechtsfehler; unge-
achtet der Schuldspruchänderung sind auch die Einzelstrafe im ersten Fall
und konsequent die Gesamtstrafe aufrechtzuerhalten.
a) Die Einwände der Revisionen zum Strafausspruch sind unbegrün-
det. Es ist nicht zu besorgen, daß der Tatrichter zugunsten oder zuungun-
sten der Angeklagten notwendig bestimmende Umstände bei der Bemes-
sung der eher milden Einzelstrafen oder der Gesamtstrafe außer Acht ge-
lassen oder rechtsfehlerhafte Bewertungen vorgenommen hätte. Die Nähe
der verhängten Sanktion zu einer aussetzungsfähigen hat der Tatrichter ge-
sehen, die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe in aussetzungsfähiger
Höhe im zweiten Fall indes mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint.
b) Die Verschärfung des Schuldspruchs hat keine Auswirkung auf die
Einzelstrafe – Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 DM – im ersten Fall.
Die rechtsfehlerfrei angenommenen Strafmilderungsgründe (UA S. 17 ff.)
ergeben ohne weiteres, daß der Tatrichter insoweit auch ohne den vertypten
Milderungsgrund des § 31 Nr. 1 BtMG zur Annahme eines minder schweren
Falles (§ 29a Abs. 2 BtMG) und folglich in weiterer Anwendung des § 49
Abs. 2 StGB zum identischen Strafrahmen gelangt wäre. Vor dem Hinter-
grund sonst rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Wertungen schließt der Senat
aus, daß allein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a Abs. 1
Nr. 2 BtMG den Tatrichter, der die Höhe der von der Angeklagten über-
brachten Gelder berücksichtigt hat, veranlaßt hätte, für die allein durch die
Selbstbezichtigung der Angeklagten aufgedeckte beihilfeähnliche Tat bei
gleichem Strafrahmen eine höhere Strafe zu verhängen (vgl. ähnlich BGHR
BtMG § 30a – Bande 2).
Harms Basdorf Tepperwien
Raum Brause