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BGH Beschluss vom 04.07.2000 – 4 StR 224/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 224/00

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2000 gemäß

§§ 45, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten vom 26. Januar 1998 und

13. Februar 1998, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen

das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. September

1997 zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei

Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von

Schutzbefohlenen, und sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei

Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Nach der Verkündung des Urteils wurde dem Angeklagten eine Rechts-

mittelbelehrung erteilt (Bl. 132 d.A.).

Gegen das Urteil hat der Angeklagte selbst fristgerecht "Berufung" ein-

gelegt. Das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel (§ 300 StPO) wurde je-

doch weder vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch sei-

nen Verteidiger - dem das Urteil am 17. November 1997 zugestellt wurde

(Bl. 162, 196 d.A.) - begründet.

Mit Beschluß vom 8. Januar 1998 hat das Landgericht die Revision des

Angeklagten daher als unzulässig verworfen (§§ 345, 346 Abs. 1 StPO). Dieser

Beschluß wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 19. Januar 1998 zuge-

stellt (Bl. 207 d.A.); dem Angeklagten wurde er formlos übersandt (Bl. 203

d.A.).

In einem Schreiben vom 26. Januar 1998, eingegangen beim Landge-

richt am 30. Januar 1998 (Bl. 224 d.A.), teilte der Angeklagte mit, daß er den

Beschluß am 22. Januar 1998 erhalten habe. Er bat u.a. um Verlängerung der

Revisionsbegründungsfrist, weil er sich einen anderen Rechtsanwalt "besor-

gen" müsse, der die Revision begründet. Mit einem weiteren persönlichen

Schreiben vom 13. Februar 1998, eingegangen beim Landgericht am

18. Februar 1998 (Bl. 227 d.A.), beantragte er Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand. Zur Begründung macht er Einwendungen gegen die Verurteilung

geltend.

Die beiden in den Schreiben des Angeklagten enthaltenen Wiederein-

setzungsanträge sind bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die

versäumte Handlung - eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Be-

gründung der Revision, §§ 344, 345 StPO - nicht nachgeholt wurde (§ 45

Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 42, 365, 366; BGH bei Miebach NStZ 1989,

15 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 45 Rdn. 11 m.w.N.). Auf die

weiteren in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2000 ge-

nannten Erwägungen kommt es daher nicht an.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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Ernemann