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BGH Beschluss vom 04.07.2000 – 5 StR 251/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 4. Juli 2000 in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zum Mord u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 5. November 1999 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbe-
gründet verworfen: Der Schuldspruch wird dahin geändert,
daß der Angeklagte der Anstiftung zum Mord in zwei Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zum ver-
suchten Mord in weiterer Tateinheit mit Anstiftung zur ge-
fährlichen Körperverletzung, schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen zweifacher Anstiftung
zum Mord und wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit An-
stifung zur gefährlichen Körperverletzung“ zu einer lebenslangen Ge-
samtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festge-
stellt. Die Revision des Angeklagten ist weitgehend unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch auf die Sachrüge zu einer Änderung
des Schuldspruchs.
Der Angeklagte befahl im Fall 1 als „Unterführer“ einer vietnamesi-
schen Zigarettenhändlerbande durch eine einzige Anordnung vier ihm unter-
gebenen „Soldaten“, mehrere Mitglieder einer konkurrierenden Bande zu er-
schießen. Daraufhin schossen die „Soldaten“ zwei Opfern jeweils in den
Kopf, woran ein Opfer verstarb, während das zweite Opfer überlebte. Die Tat
des Angeklagten in diesem Fall ist eine einzige Tat, nämlich eine Anstiftung
zum Mord in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten Mord in weiterer Tat-
einheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung. Bei Anstiftung zu
mehreren Taten kommt es bei der Beurteilung des Anstifterverhaltens unter
Konkurrenzgesichtspunkten auf das Handeln des Anstifters und nicht auf das
Handeln des Haupttäters oder der Haupttäter an (Rissing-van Saan in LK
11. Aufl. vor § 52 Rdn. 58 m.w.N., insbesondere der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs). Auch bei Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter
gilt nichts anderes.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO
steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den Vorwurf, eine
einheitliche Tat begangen zu haben, nicht anders als geschehen hätte ver-
teidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen der
vermeintlich tatmehrheitlich begangenen Anstiftung zum versuchten Mord in
Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung verhängten Ein-
zelfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Dies bleibt ohne Einfluß auf die aus zwei
lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen gebildete lebenslange Gesamtfreiheits-
strafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, weil das
Landgericht bei der letztgenannten Entscheidung – wie im Urteil ausdrücklich
hervorgehoben – die zeitige Einzelfreiheitsstrafe unberücksichtigt gelassen
hat.
Harms Häger Basdorf
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