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BGH Beschluss vom 05.07.2000 – 1 StR 294/96
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten vom 29. März 2000 werden zurück-
gewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller wurde am 17. Januar 1996 vom Landgericht München I
wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hier-
gegen von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision
hat der Senat durch Beschluß vom 11. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 29. März 2000 nunmehr
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzuläs-
sig. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurtei-
lung aus dem Jahre 1996 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann
daher nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetra-
gener Umstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).
Auch als Gegenvorstellung oder zum Zweck der Nachholung rechtlichen
Gehörs gemäß § 33a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann der
Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn diese
unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl.
BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht be-
hauptet.
Der Sache nach wendet sich der Antragsteller, ein jugoslawischer
Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit, im wesentlichen dagegen,
daß sein Antrag auf Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a
StPO abgelehnt worden ist. Aufgrund einer wenige Tage vor dem Totschlag
erfolgten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten
Freiheitsstrafe, deren Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist,
ist hinsichtlich der Freiheitsstrafe wegen Totschlags der Zwei-Drittel-Zeitpunkt
erst am 6. November 2001 erreicht. Der Verurteilte möchte nun in seine Heimat
abgeschoben werden. Insoweit hat er bereits nach durchgeführtem Beschwer-
deverfahren in zulässiger Weise gemäß § 23 EGGVG einen Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht München gestellt, der am
9. März 2000 als unbegründet abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auch noch
vom Bundesgerichtshof überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 EGGVG die
Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig ist.
Das Vorbringen des Verurteilten vom 7. Juni 2000 rechtfertigt keine an-
dere Beurteilung.
Schäfer Maul Granderath
Nack Schluckebier