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BGH Beschluss vom 05.07.2000 – 2 StR 87/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 13. September 1999 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Fra-
ge der Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entzie-
hungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei
Fällen und wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Die Verfahrensrüge ist
nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachrüge hat
Erfolg, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Im übrigen ist die Re-
vision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getrof-
fen:
Der Angeklagte kam im Alter von 14 Jahren in der Schule in Kontakt mit
Haschisch und Alkohol. Seit dem 16. Lebensjahr konsumierte er Amphetamine
und gelegentlich Kokain, bevor er etwa seit dem 18./19. Lebensjahr Heroin
nahm, das er zunächst rauchte, dann aber nach kurzer Zeit bereits injizierte.
Begleitend konsumierte er gelegentlich Amphetamin, Kokain und Ecstasy. Seit
Anfang 1996 bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache nahm er am
Methadon-Programm teil. Die Einnahme des Ersatzstoffs führte zu einer voll-
ständigen Aufhebung des Suchtgefühls. Nachdem er aber nach etwa sechs bis
sieben Monaten erneut in die "Szene" geriet, erfolgte ein Beikonsum von etwa
1/2 g Heroin täglich und - gelegentlich - Kokain sowie Haschisch. Die vier
Raubüberfälle beging der Angeklagte, um sich Geld für den Drogenerwerb zu
verschaffen. Jeweils vor den Taten hatte der Angeklagte seine ärztlich verord-
nete Ration Methadon erhalten und zusätzlich etwas Heroin oder Kokain oder
Haschisch zu sich genommen.
2. Nach diesen Urteilsfeststellungen drängte sich für den Tatrichter eine
Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt nach § 64 StGB auf. Dem steht nicht entgegen, daß beim Angeklagten die
Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit der Taten rechtsfehlerfrei verneint
wurden (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1).
Ein Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu
nehmen, liegt hier nahe. Es kann dahinstehen, ob der Konsum an Heroin, Ko-
kain und Haschisch allein ausreichen würde, das Übermaß bejahen zu können.
Diese Betäubungsmittel waren nur der Beikonsum zu Methadon, welches sei-
nerseits ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB darstellt (vgl. Kör-
ner, BtMG 4. Aufl. Anh. C 1 Teil 15). Da eine Suchtmittelabhängigkeit zur Auf-
nahme in das Methadonprogramm nicht ausreicht, sondern hierfür eine Opia-
tabhängigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 98, 414), spricht insoweit bereits
viel für einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich
zu nehmen. Jedenfalls der vom Angeklagten für unerläßlich gehaltene erhebli-
che Beikonsum belegt einen entsprechenden Hang.
Die Taten gehen auf diesen Hang zurück, da sie in der Absicht der Er-
langung weiterer Drogen begangen wurden.
Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von
der Unterbringungsanordnung abgesehen hat. Daß bei dem Angeklagten die
hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.
BVerfGE 91, 1 ff), kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die Teil-
nahme an einer - wenn auch mehrjährigen - Substitutionsbehandlung belegt
nicht, daß Drogenfreiheit nicht zu erreichen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. August
1999 - 3 StR 303/99).
Die Sache bedarf danach insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung.
Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der
Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der
Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatge-
richt auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).
Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senat
schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung geringere
Strafen verhängt hätte.
Eine Erstreckung der erforderlichen teilweisen Aufhebung des Urteils auf
den Mitangeklagten M. , der keine Revision eingelegt hat, kommt nicht in Be-
tracht (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).
Jähnke Niemöller Detter
Bode Rothfuß