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BGH Urteil vom 05.07.2000 – 5 StR 629/99

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 5. Juli 2000 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

5. Juli 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

als Vertreter des Nebenklägers,

Justizobersekretärin

Justizangestellte

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 22. April 1999 dahin abgeändert,

daß der Angeklagte des Mordes schuldig ist.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und

die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der

Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Nebenklägers hat mit

der Sachrüge Erfolg; der Schuldspruch ist dahin zu ändern, daß der Ange-

klagte des Mordes schuldig ist. Die Schuldspruchänderung läßt den Straf-

ausspruch unberührt. Die Revision des Angeklagten, der eine offensichtlich

unbegründete Verfahrensrüge und die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.

Am 18. Juni 1962 erschoß der Angeklagte den Bruder des Ne-

benklägers, der in Berlin (Ost) als Grenzposten an der Berliner Mauer ein-

gesetzt war. Der unmittelbar vor dem Mauerbau aus Berlin (Ost) ohne seine

Familie geflüchtete Angeklagte hatte von Berlin (West) aus einen Tunnel zu

einem unmittelbar hinter der Mauer gelegenen Haus gegraben, um auf die-

sem Weg Familienangehörige, insbesondere seine Ehefrau und seine bei-

den Söhne, in den Westteil der Stadt zu schleusen. Am Tattag begab sich

der Angeklagte durch den fertiggestellten Tunnel in den Ostteil Berlins. Als

sich die Fluchtwilligen unter seiner Führung anschickten, das Haus, zu dem

der Tunnel führte, zu betreten, forderte der in dem Grenzabschnitt einge-

setzte bewaffnete Grenzposten sie auf, stehenzubleiben und sich auszuwei-

sen. Er bestand auf die Kontrolle, obgleich der Angeklagte ihn mit dem Vor-

wand, sie wollten einen Geburtstagsbesuch machen, davon abzuhalten

suchte. Da der Angeklagte ein Scheitern der Flucht und eine Festnahme der

Beteiligten verhindern wollte, erschoß er in dieser Situation den ahnungslo-

sen Grenzposten mit einer einsatzbereit mitgeführten Schußwaffe. An-

schließend gelang ihm und seinen Begleitern die Flucht durch den Tunnel.

1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-

gen zum Tathergang hat das Schwurgericht mit im Ergebnis zutreffenden

Erwägungen eine Rechtfertigung oder Entschuldigung des Angeklagten ver-

neint. Für jene Beurteilung ist insbesondere die überragende Bedeutung des

Rechtsgutes des menschlichen Lebens (vgl. dazu in anderem Zusammen-

hang BGHSt 39, 1, 20 ff.) von maßgeblicher Bedeutung.

a) Die Tötung des Grenzpostens war nicht durch Notwehr gebo-

ten (§ 32 Abs. 1 StGB). Bei seinem konkreten Einsatz handelte der getötete

Grenzposten gemäß einer für ihn verbindlichen Befehlslage. Diese beruhte

auf der Grenzregelung der DDR, die – ungeachtet ihrer Menschenrechtswid-

rigkeit – nicht insgesamt als ungültig anzusehen ist (vgl. nur die Rechtspre-

chungsnachweise bei Willnow JR 1997, 221, 223; 265, 267, 271). Der

Grenzposten hatte zudem nicht etwa bereits zur Anwendung seiner Schuß-

waffe gegen die Fluchtwilligen angesetzt.

b) Auch die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes

(§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB) liegen nicht vor. Freilich bestand in der Tatsituati-

on gegenwärtige Gefahr für die Freiheit des Angeklagten und für die seiner

Familie. Es war ihm aber trotz der schwer erträglichen Trennungssituation

für seine Familie und vor dem Hintergrund menschenrechtswidriger Versa-

gung von Ausreisefreiheit gleichwohl zuzumuten, die Gefahr im Blick auf die

Bedeutung des Lebensrechts des betroffenen Grenzpostens insoweit hinzu-

nehmen, als er sie nicht durch dessen vorsätzliche Tötung abwenden durfte

(§ 35 Abs. 1 Satz 2 StGB). Von einer solchen Tötung mußte er Abstand

nehmen, nachdem er sich mit schußbereiter Waffe in Kenntnis aller Risiken

in die vorhergesehene Konfliktsituation mit einem bewaffneten Grenzposten

begeben hatte.

2. Mit Recht hat das Schwurgericht in der konkreten Tatsituation

der von dem Grenzposten allein vorgenommenen Kontrolle die objektiven

Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke bejaht (vgl. nur BGHSt

39, 353, 368; 41, 72, 78 f.; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 44). Angesichts

der Feststellungen zur Vorbereitung und Durchführung der komplizierten

Fluchtaktion fehlt es allerdings für die Annahme des Schwurgerichts, der

uneingeschränkt einsichts- und steuerungsfähige Angeklagte habe in der

Tatsituation aufgrund affektiver Anspannung die das Mordmerkmal bestim-

menden Merkmale nicht erfaßt, an einer tragfähigen Tatsachengrundlage.

Dies gilt insbesondere im Blick auf die festgestellte verharmlosende Äuße-

rung des Angeklagten gegenüber seinem Opfer vor Abgabe der tödlichen

Schüsse. Weitere Mordmerkmale liegen offensichtlich nicht vor (vgl. zur Er-

möglichungs- oder Verdeckungsabsicht nur Jähnke aaO § 211 Rdn. 10, 20).

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. Danach

stellt sich die Verjährungsfrage nicht (§ 78 Abs. 2 StGB; vgl. dazu Albrecht

GA 2000, 123).

3. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchverschärfung

unberührt. Dem Angeklagten ist neben der Strafrahmenverschiebung nach

§ 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung nach

§ 35 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 49 Abs. 1 StGB zuzubilligen; denn er

hat zur Abwendung einer ihm und seiner Familie drohenden Gefährdung der

Freiheit, mithin in einer – freilich wegen hinzunehmender Gefahr nicht ent-

schuldigenden – Notstandslage gehandelt. Danach ist die Mindeststrafe

nicht wesentlich höher als vom Tatrichter angenommen. Angesichts der au-

ßergewöhnlichen Umstände dieses nach seinem konkreten Unrechtsgehalt

gänzlich untypischen Heimtückemordes (vgl. BGHSt 30, 105) – namentlich

bedingt durch die tragische Tatsituation, zudem im Blick auf einen Zeitablauf

von fast 40 Jahren seit Tatbegehung (vgl. auch BGHSt 41, 72, 93 f.) –

mußte sich die Strafzumessung hier an der Mindeststrafe orientieren. Aus

den genannten Gründen ist die vom Schwurgericht verhängte Bewährungs-

strafe auch unter Berücksichtigung des erschwerten Schuldspruchs im Er-

gebnis nicht zu beanstanden (vgl. auch Willnow aaO S. 227 m.N.).

Harms Basdorf Tepperwien

Raum Brause