BGH Urteil vom 05.07.2000 – 5 StR 629/99
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 5. Juli 2000 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
5. Juli 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizobersekretärin
Justizangestellte
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 22. April 1999 dahin abgeändert,
daß der Angeklagte des Mordes schuldig ist.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und
die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der
Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Nebenklägers hat mit
der Sachrüge Erfolg; der Schuldspruch ist dahin zu ändern, daß der Ange-
klagte des Mordes schuldig ist. Die Schuldspruchänderung läßt den Straf-
ausspruch unberührt. Die Revision des Angeklagten, der eine offensichtlich
unbegründete Verfahrensrüge und die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
Am 18. Juni 1962 erschoß der Angeklagte den Bruder des Ne-
benklägers, der in Berlin (Ost) als Grenzposten an der Berliner Mauer ein-
gesetzt war. Der unmittelbar vor dem Mauerbau aus Berlin (Ost) ohne seine
Familie geflüchtete Angeklagte hatte von Berlin (West) aus einen Tunnel zu
einem unmittelbar hinter der Mauer gelegenen Haus gegraben, um auf die-
sem Weg Familienangehörige, insbesondere seine Ehefrau und seine bei-
den Söhne, in den Westteil der Stadt zu schleusen. Am Tattag begab sich
der Angeklagte durch den fertiggestellten Tunnel in den Ostteil Berlins. Als
sich die Fluchtwilligen unter seiner Führung anschickten, das Haus, zu dem
der Tunnel führte, zu betreten, forderte der in dem Grenzabschnitt einge-
setzte bewaffnete Grenzposten sie auf, stehenzubleiben und sich auszuwei-
sen. Er bestand auf die Kontrolle, obgleich der Angeklagte ihn mit dem Vor-
wand, sie wollten einen Geburtstagsbesuch machen, davon abzuhalten
suchte. Da der Angeklagte ein Scheitern der Flucht und eine Festnahme der
Beteiligten verhindern wollte, erschoß er in dieser Situation den ahnungslo-
sen Grenzposten mit einer einsatzbereit mitgeführten Schußwaffe. An-
schließend gelang ihm und seinen Begleitern die Flucht durch den Tunnel.
1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-
gen zum Tathergang hat das Schwurgericht mit im Ergebnis zutreffenden
Erwägungen eine Rechtfertigung oder Entschuldigung des Angeklagten ver-
neint. Für jene Beurteilung ist insbesondere die überragende Bedeutung des
Rechtsgutes des menschlichen Lebens (vgl. dazu in anderem Zusammen-
hang BGHSt 39, 1, 20 ff.) von maßgeblicher Bedeutung.
a) Die Tötung des Grenzpostens war nicht durch Notwehr gebo-
ten (§ 32 Abs. 1 StGB). Bei seinem konkreten Einsatz handelte der getötete
Grenzposten gemäß einer für ihn verbindlichen Befehlslage. Diese beruhte
auf der Grenzregelung der DDR, die – ungeachtet ihrer Menschenrechtswid-
rigkeit – nicht insgesamt als ungültig anzusehen ist (vgl. nur die Rechtspre-
chungsnachweise bei Willnow JR 1997, 221, 223; 265, 267, 271). Der
Grenzposten hatte zudem nicht etwa bereits zur Anwendung seiner Schuß-
waffe gegen die Fluchtwilligen angesetzt.
b) Auch die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes
(§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB) liegen nicht vor. Freilich bestand in der Tatsituati-
on gegenwärtige Gefahr für die Freiheit des Angeklagten und für die seiner
Familie. Es war ihm aber trotz der schwer erträglichen Trennungssituation
für seine Familie und vor dem Hintergrund menschenrechtswidriger Versa-
gung von Ausreisefreiheit gleichwohl zuzumuten, die Gefahr im Blick auf die
Bedeutung des Lebensrechts des betroffenen Grenzpostens insoweit hinzu-
nehmen, als er sie nicht durch dessen vorsätzliche Tötung abwenden durfte
(§ 35 Abs. 1 Satz 2 StGB). Von einer solchen Tötung mußte er Abstand
nehmen, nachdem er sich mit schußbereiter Waffe in Kenntnis aller Risiken
in die vorhergesehene Konfliktsituation mit einem bewaffneten Grenzposten
begeben hatte.
2. Mit Recht hat das Schwurgericht in der konkreten Tatsituation
der von dem Grenzposten allein vorgenommenen Kontrolle die objektiven
Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke bejaht (vgl. nur BGHSt
39, 353, 368; 41, 72, 78 f.; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 44). Angesichts
der Feststellungen zur Vorbereitung und Durchführung der komplizierten
Fluchtaktion fehlt es allerdings für die Annahme des Schwurgerichts, der
uneingeschränkt einsichts- und steuerungsfähige Angeklagte habe in der
Tatsituation aufgrund affektiver Anspannung die das Mordmerkmal bestim-
menden Merkmale nicht erfaßt, an einer tragfähigen Tatsachengrundlage.
Dies gilt insbesondere im Blick auf die festgestellte verharmlosende Äuße-
rung des Angeklagten gegenüber seinem Opfer vor Abgabe der tödlichen
Schüsse. Weitere Mordmerkmale liegen offensichtlich nicht vor (vgl. zur Er-
möglichungs- oder Verdeckungsabsicht nur Jähnke aaO § 211 Rdn. 10, 20).
Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. Danach
stellt sich die Verjährungsfrage nicht (§ 78 Abs. 2 StGB; vgl. dazu Albrecht
GA 2000, 123).
3. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchverschärfung
unberührt. Dem Angeklagten ist neben der Strafrahmenverschiebung nach
§ 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung nach
§ 35 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 49 Abs. 1 StGB zuzubilligen; denn er
hat zur Abwendung einer ihm und seiner Familie drohenden Gefährdung der
Freiheit, mithin in einer – freilich wegen hinzunehmender Gefahr nicht ent-
schuldigenden – Notstandslage gehandelt. Danach ist die Mindeststrafe
nicht wesentlich höher als vom Tatrichter angenommen. Angesichts der au-
ßergewöhnlichen Umstände dieses nach seinem konkreten Unrechtsgehalt
gänzlich untypischen Heimtückemordes (vgl. BGHSt 30, 105) – namentlich
bedingt durch die tragische Tatsituation, zudem im Blick auf einen Zeitablauf
von fast 40 Jahren seit Tatbegehung (vgl. auch BGHSt 41, 72, 93 f.) –
mußte sich die Strafzumessung hier an der Mindeststrafe orientieren. Aus
den genannten Gründen ist die vom Schwurgericht verhängte Bewährungs-
strafe auch unter Berücksichtigung des erschwerten Schuldspruchs im Er-
gebnis nicht zu beanstanden (vgl. auch Willnow aaO S. 227 m.N.).
Harms Basdorf Tepperwien
Raum Brause