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BGH Urteil vom 05.07.2000 – IV ZR 180/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 180/99

URTEIL

Verkündet am: 5. Juli 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB § 1944 Abs. 2 Sätze 1 und 3

a) Die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB beginnt erst, wenn der Erbe zuver- lässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Februar 1968 - III ZR 196/65 - LM BGB § 2306 Nr. 4).

b) Daß die Frist abgelaufen und damit das Ausschlagungsrecht des Erben weggefallen ist (§ 1943 BGB), hat der Gegner zu beweisen.

c) Der ausschlagende Erbe trägt jedoch die Beweislast für seine Behauptung, er sei nicht geschäftsfähig und der Lauf der Frist deshalb gehemmt gewesen (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 206 BGB).

BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - IV ZR 180/99 - OLG München LG Kempten

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

5. Juli 2000

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14.

Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilse-

nate in Augsburg, vom 17. Juni 1999 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin

erkannt worden ist, jedoch mit Ausnahme der durch

Nichtannahmebeschluß des Senats vom 3. Mai 2000

erledigten Wertermittlungsansprüche.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-

weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche

nach der am 18. August 1992 gestorbenen Erblasserin geltend. In einem

gemeinschaftlichen Ehegattentestament aus dem Jahre 1965 waren die

Klägerin und ihre vier Geschwister, darunter die beiden Beklagten, als

Schlußerben (ersatzweise für ihren vorverstorbenen Vater) zu je 1/5 ein-

gesetzt worden. Der Erblasserin stand es als überlebender Ehefrau frei,

das Testament abzuändern; insoweit besteht kein Streit mehr. Mit nota-

riellem Testament aus dem Jahre 1989 setzte sie die beiden Beklagten

zu je 1/3 und alle fünf Geschwister zu gleichen Teilen als Ersatzerben

für das ihrem Vater zugedachte weitere Drittel ein. Außerdem vermachte

sie dem Beklagten zu 1) ihre Beteiligung an einer Kommanditgesell-

schaft und der Beklagten zu 2) ihr Haus; den restlichen Nachlaß ver-

machte sie (ersatzweise bei Wegfall des Vaters der Parteien) allen fünf

Geschwistern zu gleichen Teilen. Im Jahre 1990 schloß die Erblasserin

einen Erbvertrag mit dem Beklagten zu 1). Darin wiederholte sie das ihm

zugedachte Vermächtnis und widerrief das notarielle Testament aus dem

Jahre 1989, soweit es zu einem anderen, das Vermächtnis zugunsten

des Beklagten zu 1) beeinträchtigenden Ergebnis führe.

Die

letztwilligen Verfügungen der Erblasserin wurden am

6. Oktober 1992 eröffnet. Dabei gab der für die Klägerin erschienene

Rechtsanwalt keine Erklärung zur Annahme der Erbschaft ab. Mit An-

waltsschreiben vom 3. Juni 1993 wurde für die Klägerin ein Erbschein

als Miterbin zu 1/15 aufgrund des Testaments von 1989 beantragt. Mit

Schreiben desselben Anwalts vom 8. Juni 1993 wurde ein Erb-

scheinsantrag für die Klägerin als Miterbin zu 1/5 aufgrund des damals

noch für bindend gehaltenen Ehegattentestaments von 1965 gestellt. Am

30. Juni 1995 verurteilte das Berufungsgericht in einem anderen Verfah-

ren die Klägerin und zwei weitere Geschwister, das Vermächtnis zugun-

sten des Beklagten zu 1) zu erfüllen. In diesem Urteil wird erwogen, daß

§ 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Anspruch auf das Vermächtnis

entgegenstehen könne. Denn nach dem Testament aus dem Jahre 1989

erhalte die Klägerin, deren Pflichtteil 1/10 betrage, nur einen Erbteil von

1/15, der u.a. mit dem Vermächtnis zugunsten des Beklagten zu 1) be-

schwert sei. Der Beklagte zu 1) habe zwar vorgetragen, daß die Summe

von Erbteil und Wert des der Klägerin zustehenden Vermächtnisses den

Pflichtteil übersteige; dabei habe er den Wert der ihm zugedachten Be-

teiligung an der Kommanditgesellschaft aber nach Ansicht des Beru-

fungsgerichts unrealistisch zu gering eingeschätzt. Das bedürfe jedoch

keiner Klärung, weil die Erblasserin mit dem Erbvertrag des Jahres 1990

Vorsorge gerade für den Fall getroffen habe, daß § 2306 Abs. 1 Satz 1

BGB eingreife. Dann nämlich sei die Erbeinsetzung im Testament von

1989 widerrufen, so daß gesetzliche Erbfolge zu je 1/5 eintrete und da-

mit § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen sei. Erst nach diesem

Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 8. August 1995 ihren Erbteil

aus allen möglichen Berufungsgründen ausgeschlagen und von den Be-

klagten den Pflichtteil verlangt.

Das Landgericht hat der in der ersten Stufe erhobenen Klage auf

Auskunft und Wertermittlung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

hat das Oberlandesgericht teilweise zurückgewiesen, weil der Klägerin

auch als Miterbin Ansprüche auf Auskunft zustünden. Wegen ihrer wei-

tergehenden Ansprüche, insbesondere auf Wertermittlung auf Kosten

des Nachlasses, hat es die Klage jedoch abgewiesen. Dagegen wendet

sich die Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin

Ansprüche aus § 2314 BGB nicht zu, weil sie die sechswöchige Aus-

schlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB habe verstreichen lassen; sie

habe die Erbschaft daher nicht mehr wirksam ausschlagen können. Die

Frist habe bereits mit Testamentseröffnung am 6. Oktober 1992 begon-

nen. Denn die Klägerin sei "im Grundsatz" davon ausgegangen, testa-

mentarische Erbin zu sein, wie ihre Erbscheinsanträge zeigten. Damit

habe sie von Anfall und Grund ihrer Berufung als Erbin Kenntnis gehabt.

Auf den weiteren Vortrag der Klägerin, sie sei von Februar 1992

bis weit in den Sommer 1995 hinein geschäftsunfähig gewesen, komme

es nicht an. Die Annahme der Erbschaft nach Ablauf der Ausschla-

gungsfrist werde nämlich in § 1943 Halbs. 2 BGB fingiert.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

a) Für den Beginn der Ausschlagungsfrist ist gemäß § 1944 Abs. 2

Satz 1 BGB Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung erforderlich.

Die Berufung kraft Testamentes, von der das Berufungsgericht ausgeht,

ist ein anderer Grund als die Berufung kraft Gesetzes, wie § 1948 Abs. 1

BGB zeigt. Im vorliegenden Fall kommt nach dem Urteil des Berufungs-

gerichts vom 30. Juni 1995 statt einer testamentarischen Berufung in

Betracht, daß die Klägerin wegen Widerrufs des Testaments von 1989

kraft Gesetzes Erbin geworden ist. Das hängt davon ab, ob auf der

Grundlage des Testaments von 1989 ein Fall des § 2306 Abs. 1 Satz 1

BGB gegeben wäre und deshalb der Widerruf der testamentarischen Er-

beinsetzung im Erbvertrag aus dem Jahre 1990 zum Zuge käme.

In anderem Zusammenhang, nämlich bei der Frage, ob die Kläge-

rin über den Berufungsgrund im Irrtum gewesen sei (§ 1949 BGB),

kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, es stehe nach wie vor

nicht fest, ob die Klägerin aufgrund des Testaments von 1989 Erbin zu

1/15 oder kraft Gesetzes Erbin zu 1/5 geworden sei. Bei dieser Sachlage

kann von einer die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB in Lauf setzen-

den Kenntnis aber nicht die Rede sein. Kenntnis setzt ein zuverlässiges

Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, aufgrund dessen ein Han-

deln erwartet werden kann. Ein Irrtum im Bereich der Tatsachen kann

Kenntnis in diesem Sinne ebenso verhindern wie eine irrige rechtliche

Beurteilung, wenn deren Gründe nicht von vornherein von der Hand zu

weisen sind (BGH, Urteil vom 19. Februar 1968 - III ZR 196/65 - LM BGB

§ 2306 Nr. 4).

b) Das Berufungsgericht wird daher näher zu prüfen haben, ob und

gegebenenfalls wie lange der Klägerin die erforderliche Kenntnis des

Berufungsgrundes gefehlt hat. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß

die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung sowie in der ersten Ver-

handlung vor dem Berufungsgericht behauptet hat, bis zu dem Urteil vom

30. Juni 1995 habe sie die Vermächtnisse zugunsten der Beklagten im

Testament von 1989 gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam

gehalten. Konkrete Zahlen zu den einzelnen Nachlaßwerten hat die Klä-

gerin allerdings nicht beigebracht.

Es ist jedoch nicht Sache der Klägerin, das Fehlen ihrer Kenntnis

des Berufungsgrundes zu beweisen. Sie stützt sich (für den Anspruch

aus § 2314 BGB) zwar auf die Wirksamkeit ihrer Ausschlagung vom

8. August 1995. Dafür muß sie deren Existenz, Zeitpunkt und Formwirk-

samkeit beweisen. Daß das Ausschlagungsrecht aber bereits durch

Fristablauf weggefallen sei, hat der Gegner zu beweisen, hier also die

Beklagten (MünchKomm/Leipold, BGB 3. Aufl. § 1944 Rdn. 26; Staudin-

ger/Otte, BGB 13. Aufl. § 1944 Rdn. 30; BGB-RGRK/Johannsen,

12. Aufl. § 1944 Rdn. 27 f.; Baumgärtel/Schmitz, Handbuch der Beweis-

last im Privatrecht 2. Aufl. § 1944 Rdn. 2 f.; alle m.w.N.; a.A. Soergel/

Axel Stein, BGB 12. Aufl. § 1944 Rdn. 22). Die Vorschrift des § 1949

Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, weil sie nur bei einer positiv erklärten

Annahme zu einer anderen Verteilung der Beweislast führen kann

(MünchKomm/Leipold, § 1949 Rdn. 4; Staudinger/Otte, § 1949 Rdn. 2).

c) Wenn feststeht, daß der Klägerin durch das Testament von

1989 trotz ihrer geringen Erbquote dem Werte nach mehr als ihr Pflicht-

teil hinterlassen worden ist, greift § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht und

wird auch der Widerruf im Erbvertrag von 1990 nicht wirksam. Dann wä-

re die Klägerin über die von ihr angenommene Berufung als testamenta-

rische Erbin nicht im Irrtum gewesen. In diesem Falle käme es jedoch

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für den Ablauf der Aus-

schlagungsfrist auf die Geschäftsfähigkeit der Klägerin an.

§ 1944 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit § 206 BGB zeigt, daß die Frist nicht

abläuft, solange der Erbe geschäftsunfähig ist. Er hat nach Wiedererlan-

gung der Geschäftsfähigkeit sechs Wochen Zeit zur Ausschlagung. Auch

Autoren, die § 1943 Halbs. 2 BGB als Fiktion verstehen, fordern für den

Beginn der Ausschlagungsfrist Geschäftsfähigkeit des Erben (Staudin-

ger/Otte, § 1943 Rdn. 13; § 1944 Rdn. 14; MünchKomm/Leipold, § 1943

Rdn. 6; § 1944 Rdn. 14 und 21; a.A. wohl Soergel/Axel Stein, § 1943

Rdn. 8). Für die Hemmung des Fristablaufs ist der Erbe beweispflichtig.

d) Mißlingt der Klägerin der Nachweis ihrer Geschäftsunfähigkeit,

wäre - vorausgesetzt, die Beklagten haben bewiesen, daß die Klägerin

über den Berufungsgrund nicht im Irrtum war, - von einer Annahme der

Erbschaft wegen Ablaufs der Ausschlagungsfrist gemäß § 1943 Halbs. 2

BGB auszugehen. Trotzdem wäre noch eine Ausschlagung nach § 2306

Abs. 1 Satz 2 BGB möglich, wenn die Klägerin die Beschwerungen durch

Vermächtnisse zugunsten der Beklagten irrig für unwirksam gehalten

hätte (Staudinger/Haas, § 2306 Rdn. 55). Auch unter diesem Gesichts-

punkt bliebe also der Vortrag der Klägerin zu prüfen, sie habe die Ver-

mächtnisse zugunsten der Beklagten bis zum Urteil vom 30. Juni 1995

für unwirksam gehalten. Die Beweislast dafür, daß die Klägerin schon

vor dem 30. Juni 1995 die Wirksamkeit der Beschwerungen gekannt ha-

be, tragen die Beklagten (BGH, Urteil vom 19. Februar 1968, aaO).

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Ambrosius