Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.07.2000 – XII ZB 104/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 104/00

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-

Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die

sofortige Beschwerde gegen den Beschluß

des

10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln

vom 8. Mai 2000 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewie-

sen.

Beschwerdewert: 600 DM.

Gründe:

Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Das Vor-

bringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch sein

Einwand, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Kosten der

Auskunftserteilung wegen der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverstän-

digen zur Ermittlung des Wertes bzw. Wertzuwachses der ererbten Grundstük-

ke nicht unbeträchtlich sein würden, worauf er das Oberlandesgericht schrift-

sätzlich hingewiesen habe, hat keinen Erfolg. Denn gemäß § 1379 Abs. 1

Satz 1 BGB ist er nur verpflichtet, über den Bestand seines Endvermögens

Auskunft zu erteilen. Dabei muß der Auskunftsverpflichtete den Auskunftsbe-

rechtigten lediglich durch Angabe der zum Endvermögen gehörenden Gegen-

stände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in die Lage versetzen,

den Wert des Endvermögens ungefähr selbst berechnen zu können (Senats-

urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1

Endvermögen 1). Eine darüber hinausgehende Verurteilung zur Wertermittlung

im einzelnen enthält das amtsgerichtliche Urteil schon mangels eines zusätzli-

chen Antrags der auskunftsberechtigten Ehefrau gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2

BGB nicht. Soweit sich im Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung die For-

mulierung findet, über den zum Stichtag erzielten "Zugewinn" Auskunft zu er-

teilen, muß dies im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen gelesen

werden, wo die Auskunftspflicht auf das Endvermögen (§ 1379 Abs. 1 Satz 1

BGB) bezogen ist, somit keine Verpflichtung zur Wertermittlung enthalten ist.

Selbst wenn aber eine Verpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB in Rede

stünde, wäre der auf Wertermittlung in Anspruch Genommene nur insoweit zur

Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu im-

stande wäre. Dritte Personen, insbesondere einen Sachverständigen, bräuchte

er nicht zu beauftragen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB

37/90 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 Wertermittlung 1).

Blumenröhr Hahne Sprick

Weber-Monecke Wagenitz