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BGH Beschluss vom 06.07.2000 – 1 StR 243/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Januar 2000 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Über eine etwaige Unterbringung des Angeklagten in einer so- zialtherapeutischen Anstalt (vgl. § 9 Abs. 2 StVollzG) ist gesondert nicht im Erkenntnisverfahren zu befinden. Bei den hierauf bezoge- nen Urteilsausführungen handelt es sich daher um Hinweise und Empfehlungen der Strafkammer an die zuständigen Strafvollzugs- organe, die nicht der Überprüfung durch den Senat unterliegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer
Wahl
Boetticher
Schluckebier
Kolz