BGH Beschluss vom 06.07.2000 – 5 StR 149/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Juli 2000 in der Vorlegungssache nach § 121 Abs. 2 GVG gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 durch die Vor-
sitzende Richterin Harms, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Tepperwien
und die Richter Dr. Raum und Dr. Brause beschlossen:
Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht
Hamburg zurückgegeben.
G r ü n d e
Die Vorlegung betrifft die Frage nach dem unerläßlichen Begrün-
dungsumfang eines Berufungsurteils hinsichtlich des in Rechtskraft erwach-
senen Schuldspruchs, wenn die Berufung auf die Überprüfung des Rechts-
folgenausspruchs beschränkt war.
I.
Das Amtsgericht Hamburg – Strafrichter – hat den Angeklagten we-
gen (Wohnungseinbruch-)Diebstahls (Einsatzstrafe: ein Jahr vier Monate
Freiheitsstrafe), wegen Hehlerei und wegen zweier Fälle des Betruges, je-
weils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Das Landgericht Hamburg
hat die auf die Überprüfung des Strafausspruchs beschränkte Berufung des
Angeklagten verworfen. Dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft
folgend möchte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Revision
des Angeklagten unter Einstellung der weiteren Tatvorwürfe gemäß § 154
Abs. 2 StPO hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls nach § 349
Abs. 2 StPO verwerfen. Es sieht sich daran – weil es an ausreichenden
Feststellungen zu dem mit der wirksamen Berufungsbeschränkung in
Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch im Berufungsurteil fehle, dem auch
keine hinreichend deutlich umgrenzte Bezugnahme auf das amtsgerichtliche
Urteil zu entnehmen sei – durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle
vom 24. März 1992 – 1 Ss 42/92 – (NdsRpfl 1992, 240) und des Oberlan-
desgerichts Hamm vom 16. Juli 1997 – 2 Ss 706/97 – (NStZ-RR 1997, 369)
gehindert. Bei geschlossener Darstellung der den rechtskräftigen Schuld-
spruch tragenden Tatsachen im erstinstanzlichen Urteil hält das vorlegende
Gericht eine entsprechende Wiedergabe dieser Feststellungen im Beru-
fungsurteil oder auch eine ausdrückliche Bezugnahme für entbehrlich. Es
hat die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Ent-
scheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Muß bei in sich geschlossener Darstellung der den Schuldspruch tra-
genden Tatsachen im erstinstanzlichen Urteil nach Beschränkung der
Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in dem Berufungsurteil
noch besonders mitgeteilt werden, welcher den Straftatbestand erfül-
lende Sachverhalt der Entscheidung über die Rechtsfolgen zugrunde
gelegt worden ist, indem entweder die Feststellungen des ersten
Tatrichters zum Schuldspruch wiedergegeben werden oder ausdrück-
lich auf die sie betreffenden Teile des angefochtenen Urteils Bezug
genommen wird?
Der Generalbundesanwalt hält die Vorlegungsvoraussetzungen für
nicht gegeben und hat deshalb beantragt, die Sache an das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg zurückzugeben.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.
Zwar hält der Senat mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht eine
Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch
nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das
angefochtene Urteil hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs für gänz-
lich entbehrlich (so auch OLG Celle OLGSt StPO § 267 Nr. 8 = NStZ 1989,
340; Schlüchter in SK-StPO § 267 Rdn. 19). Es kommt nämlich allein auf die
ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden
Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil an (vgl. auch BGHSt 30, 225,
228). Eine abschließende Prüfung, inwieweit diese Auffassung von den im
Vorlagebeschluß genannten anderen Oberlandesgerichtsentscheidungen
abweicht (vgl. auch OLG Köln, VRS 96, 35), und eine tragende Entschei-
dung über die vorgelegte Rechtsfrage ist dem Senat indes aufgrund der hier
erfolgten Vorlegung nicht möglich, weil es an einer nachvollziehbaren Darle-
gung einer Entscheidungserheblichkeit der Divergenz mangelt.
Mit dem Generalbundesanwalt entnimmt der Senat dem Berufungs-
urteil ohne weiteres eine ausreichende Wiedergabe der den Schuldspruch
tragenden Feststellungen, die den Anforderungen der Entscheidungen der
Oberlandesgerichte Celle und Hamm ohne weiteres genügen. So sind dem
maßgeblichen Gesamtzusammenhang des Berufungsurteils Tattag, Bege-
hungsweise und Mittäterin des Wohnungseinbruchdiebstahls und die Beute
zu entnehmen (UA S. 14).
Danach ist nicht ersichtlich, daß es auf die Frage der Erforderlichkeit,
gegebenenfalls ferner der Konkretheit einer Bezugnahme auf die den
rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen des erstinstanzli-
chen Urteils ankäme.
Harms Basdorf Tepperwien
Raum Brause