Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2000 – 5 StR 149/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Juli 2000 in der Vorlegungssache nach § 121 Abs. 2 GVG gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 durch die Vor-

sitzende Richterin Harms, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Tepperwien

und die Richter Dr. Raum und Dr. Brause beschlossen:

Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht

Hamburg zurückgegeben.

G r ü n d e

Die Vorlegung betrifft die Frage nach dem unerläßlichen Begrün-

dungsumfang eines Berufungsurteils hinsichtlich des in Rechtskraft erwach-

senen Schuldspruchs, wenn die Berufung auf die Überprüfung des Rechts-

folgenausspruchs beschränkt war.

I.

Das Amtsgericht Hamburg – Strafrichter – hat den Angeklagten we-

gen (Wohnungseinbruch-)Diebstahls (Einsatzstrafe: ein Jahr vier Monate

Freiheitsstrafe), wegen Hehlerei und wegen zweier Fälle des Betruges, je-

weils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Das Landgericht Hamburg

hat die auf die Überprüfung des Strafausspruchs beschränkte Berufung des

Angeklagten verworfen. Dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft

folgend möchte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Revision

des Angeklagten unter Einstellung der weiteren Tatvorwürfe gemäß § 154

Abs. 2 StPO hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls nach § 349

Abs. 2 StPO verwerfen. Es sieht sich daran – weil es an ausreichenden

Feststellungen zu dem mit der wirksamen Berufungsbeschränkung in

Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch im Berufungsurteil fehle, dem auch

keine hinreichend deutlich umgrenzte Bezugnahme auf das amtsgerichtliche

Urteil zu entnehmen sei – durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle

vom 24. März 1992 – 1 Ss 42/92 – (NdsRpfl 1992, 240) und des Oberlan-

desgerichts Hamm vom 16. Juli 1997 – 2 Ss 706/97 – (NStZ-RR 1997, 369)

gehindert. Bei geschlossener Darstellung der den rechtskräftigen Schuld-

spruch tragenden Tatsachen im erstinstanzlichen Urteil hält das vorlegende

Gericht eine entsprechende Wiedergabe dieser Feststellungen im Beru-

fungsurteil oder auch eine ausdrückliche Bezugnahme für entbehrlich. Es

hat die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Ent-

scheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Muß bei in sich geschlossener Darstellung der den Schuldspruch tra-

genden Tatsachen im erstinstanzlichen Urteil nach Beschränkung der

Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in dem Berufungsurteil

noch besonders mitgeteilt werden, welcher den Straftatbestand erfül-

lende Sachverhalt der Entscheidung über die Rechtsfolgen zugrunde

gelegt worden ist, indem entweder die Feststellungen des ersten

Tatrichters zum Schuldspruch wiedergegeben werden oder ausdrück-

lich auf die sie betreffenden Teile des angefochtenen Urteils Bezug

genommen wird?

Der Generalbundesanwalt hält die Vorlegungsvoraussetzungen für

nicht gegeben und hat deshalb beantragt, die Sache an das Hanseatische

Oberlandesgericht Hamburg zurückzugeben.

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.

Zwar hält der Senat mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht eine

Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch

nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das

angefochtene Urteil hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs für gänz-

lich entbehrlich (so auch OLG Celle OLGSt StPO § 267 Nr. 8 = NStZ 1989,

340; Schlüchter in SK-StPO § 267 Rdn. 19). Es kommt nämlich allein auf die

ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden

Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil an (vgl. auch BGHSt 30, 225,

228). Eine abschließende Prüfung, inwieweit diese Auffassung von den im

Vorlagebeschluß genannten anderen Oberlandesgerichtsentscheidungen

abweicht (vgl. auch OLG Köln, VRS 96, 35), und eine tragende Entschei-

dung über die vorgelegte Rechtsfrage ist dem Senat indes aufgrund der hier

erfolgten Vorlegung nicht möglich, weil es an einer nachvollziehbaren Darle-

gung einer Entscheidungserheblichkeit der Divergenz mangelt.

Mit dem Generalbundesanwalt entnimmt der Senat dem Berufungs-

urteil ohne weiteres eine ausreichende Wiedergabe der den Schuldspruch

tragenden Feststellungen, die den Anforderungen der Entscheidungen der

Oberlandesgerichte Celle und Hamm ohne weiteres genügen. So sind dem

maßgeblichen Gesamtzusammenhang des Berufungsurteils Tattag, Bege-

hungsweise und Mittäterin des Wohnungseinbruchdiebstahls und die Beute

zu entnehmen (UA S. 14).

Danach ist nicht ersichtlich, daß es auf die Frage der Erforderlichkeit,

gegebenenfalls ferner der Konkretheit einer Bezugnahme auf die den

rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen des erstinstanzli-

chen Urteils ankäme.

Harms Basdorf Tepperwien

Raum Brause