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BGH Beschluss vom 06.07.2000 – I ZB 12/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2000
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Löschung der Marke Nr. 2 904 754
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 33. Senats (Mar-
ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Februar
2000 wird auf Kosten des Markeninhabers als unzulässig verwor-
fen.
Die Anträge des Markeninhabers vom 12. April 2000 auf Bewilli-
gung von Verfahrenskostenhilfe und auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand werden zurückgewiesen.
Gründe:
Das Deutsche Patentamt hat mit Beschluß vom 31. August 1998 die Lö-
schung der für den Markeninhaber eingetragenen Marke Nr. 2 904 754 ange-
ordnet.
Mit einem hiergegen gerichteten Rechtsmittel hat der Markeninhaber
beantragt, den Löschungsbeschluß aufzuheben, ihm Wiedereinsetzung für den
Fall einer unverschuldeten Überschreitung der Frist zur Einlegung der Erinne-
rung gegen den Löschungsbeschluß zu gewähren und Verfahrenskostenhilfe
zu bewilligen.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2
MarkenG wegen nicht fristgerechter Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht
eingelegt angesehen, den Wiedereinsetzungsantrag verworfen und den Antrag
auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Markeninhabers ist als
unzulässig zu verwerfen (§ 86 Satz 2 MarkenG). Sie ist nicht fristgemäß inner-
halb eines Monats beim Bundesgerichtshof durch einen hier zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 85 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 MarkenG).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 88 Abs. 1 Satz 1
MarkenG, § 233 ZPO wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechts-
beschwerde scheidet aus, weil der Markeninhaber diese Frist nicht ohne sein
Verschulden versäumt hat. Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen den
gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Verfah-
renskostenhilfe eingereicht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.1983 - IVb ZB 73/82,
NJW 1983, 2145).
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist ebenfalls ab-
zulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg i.S. von § 82 Abs. 1 MarkenG, § 114 ZPO, weil die Rechtsbe-
schwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt worden ist und der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Pokrant
Büscher