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BGH Beschluss vom 06.07.2000 – I ZB 12/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 12/00

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2000

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Löschung der Marke Nr. 2 904 754

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 33. Senats (Mar-

ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Februar

2000 wird auf Kosten des Markeninhabers als unzulässig verwor-

fen.

Die Anträge des Markeninhabers vom 12. April 2000 auf Bewilli-

gung von Verfahrenskostenhilfe und auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand werden zurückgewiesen.

Gründe:

Das Deutsche Patentamt hat mit Beschluß vom 31. August 1998 die Lö-

schung der für den Markeninhaber eingetragenen Marke Nr. 2 904 754 ange-

ordnet.

Mit einem hiergegen gerichteten Rechtsmittel hat der Markeninhaber

beantragt, den Löschungsbeschluß aufzuheben, ihm Wiedereinsetzung für den

Fall einer unverschuldeten Überschreitung der Frist zur Einlegung der Erinne-

rung gegen den Löschungsbeschluß zu gewähren und Verfahrenskostenhilfe

zu bewilligen.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2

MarkenG wegen nicht fristgerechter Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht

eingelegt angesehen, den Wiedereinsetzungsantrag verworfen und den Antrag

auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Markeninhabers ist als

unzulässig zu verwerfen (§ 86 Satz 2 MarkenG). Sie ist nicht fristgemäß inner-

halb eines Monats beim Bundesgerichtshof durch einen hier zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 85 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 MarkenG).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 88 Abs. 1 Satz 1

MarkenG, § 233 ZPO wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechts-

beschwerde scheidet aus, weil der Markeninhaber diese Frist nicht ohne sein

Verschulden versäumt hat. Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen den

gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Verfah-

renskostenhilfe eingereicht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.1983 - IVb ZB 73/82,

NJW 1983, 2145).

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist ebenfalls ab-

zulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-

sicht auf Erfolg i.S. von § 82 Abs. 1 MarkenG, § 114 ZPO, weil die Rechtsbe-

schwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt worden ist und der Antrag auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Pokrant

Büscher