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BGH Urteil vom 06.07.2000 – I ZR 244/97

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 6. Juli 2000 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OEM-Version

Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen

Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC ver-

äußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf

diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programm-

version durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt

worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des

urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschrän-

kung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97 - Kammergericht LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die

Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 17. Juni 1997 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16

des Landgerichts Berlin vom 27. August 1996 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie unterhält für die von ihr

entwickelten und vertriebenen Computerprogramme, insbesondere für ihre Be-

triebssysteme, einen gespaltenen Vertrieb: Auf der einen Seite bietet sie soge-

nannte Fachhandelsversionen ihrer Programme an, die zum isolierten Erwerb

durch Endverbraucher bestimmt sind. Davon getrennt vertreibt sie ihre Pro-

gramme zur Erstausrüstung neuer Computer in einer einfacheren Ausstattung

zu einem wesentlich günstigeren Preis. Anknüpfend an die Bezeichnung der

Hardwarehersteller als "Original Equipment Manufacturer" bezeichnet die Klä-

gerin diese als die OEM-Versionen. Sie werden von hierzu autorisierten Unter-

nehmen - die Klägerin bezeichnet sie als "authorized replicators" - hergestellt

und entweder unmittelbar oder über Zwischenhändler an die Hardwareherstel-

ler geliefert. Die Klägerin schließt mit den großen Hardwareherstellern und mit

den Zwischenhändlern Lizenzverträge für die Weiterverbreitung der OEM-

Versionen ab.

Nach den Vertragsbedingungen der Klägerin dürfen die OEM-Versionen

nur zusammen mit der Hardware veräußert werden; außerdem verpflichtet sie

ihre Abnehmer, ihren jeweiligen Vertragspartnern eine entsprechende Ver-

pflichtung aufzuerlegen. Darüber hinaus läßt die Klägerin bei den OEM-

Versionen einen Hinweis auf die - einen Satz Disketten und das Benutzer-

handbuch enthaltende - Verpackung drucken, wonach das jeweilige Programm

nur mit einem neuen PC vertrieben werden darf.

Die Beklagte stellt Computerhardware her und vertreibt neben der

Hardware auch Software. Sie veräußerte am 29. Mai 1995 die zuvor von einem

Zwischenhändler erworbene OEM-Version eines Microsoft-Betriebssystems

(MS-DOS 6.2 & MS Windows for Workgroups 3.11) isoliert, d.h. ohne einen

PC, an einen Endverbraucher.

Die Klägerin nimmt die Beklagte, mit der sie vertraglich nicht verbunden

ist, auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Scha-

densersatzverpflichtung in Anspruch. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,

daß sie durch den aufgedruckten Hinweis auf die Verwendungsbeschränkung

der OEM-Versionen eine gegenüber jedermann wirkende Beschränkung des

urheberrechtlichen Verbreitungsrechts begründe. Da sie die OEM-Version nur

für die gleichzeitige Veräußerung von Hardware zugelassen habe, trete bei

dem Inverkehrbringen dieser Software keine allgemeine Erschöpfung des Ver-

breitungsrechts ein. Auch ein vertraglich nicht gebundener Händler, der eine

OEM-Version isoliert anbiete, greife daher in das Verbreitungsrecht der Kläge-

rin ein und könne wegen Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte in An-

spruch genommen werden. Darüber hinaus verstoße der isolierte Vertrieb von

OEM-Versionen gegen § 1 UWG sowie - weil die Klägerin dem Vertrieb der mit

ihren Kennzeichen versehenen OEM-Versionen nicht zugestimmt habe - gegen

§§ 14, 15 MarkenG.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich auf den

Standpunkt gestellt, das urheberrechtliche Verbreitungsrecht der Klägerin an

der fraglichen Software sei durch das Inverkehrbringen verbraucht. Es sei nicht

möglich, das urheberrechtliche Nutzungsrecht auf eine bestimmte Nutzungsart,

hier auf einen Vertrieb nur mit einem neuen PC, zu beschränken. Im übrigen

begegne die von der Klägerin beabsichtigte Koppelung auch kartellrechtlichen

Bedenken.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Berlin NJW-RR 1997,

1065). Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen

(KG CR 1998, 137).

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Kla-

geabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-

rückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-

gefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

I. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der der Klägerin zuste-

henden urheberrechtlichen Befugnisse an dem fraglichen Programm bejaht und

zur Begründung ausgeführt:

Es unterliege zunächst keinem Zweifel, daß das Betriebssystem "MS-

DOS" und die graphische Benutzeroberfläche "MS-Windows for Workgroups"

die für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche Individualität aufwiesen und

daher gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt seien. Un-

streitig stünden der Klägerin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte hin-

sichtlich dieser Programme zu. Durch das Inverkehrbringen des fraglichen

Softwarepakets durch die Klägerin sei das urheberrechtliche Verbreitungsrecht

nicht erschöpft worden. Denn die Klägerin habe den Zwischenhändlern - auch

dem autorisierten Zwischenhändler, von dem die Beklagte die Software erwor-

ben habe - ein in der Weise dinglich beschränktes Verbreitungsrecht einge-

räumt, daß die betreffende Software nur zusammen mit einem neuen PC an

den Endverbraucher habe gelangen sollen. Durch die der aufgedruckten Be-

stimmung zuwiderlaufende Veräußerung des Softwarepakets an einen Endver-

braucher, der nicht gleichzeitig einen neuen PC erworben habe, sei daher in

das der Klägerin zustehende ausschließliche Verbreitungsrecht eingegriffen

worden.

Der Möglichkeit, die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf eine be-

stimmte Nutzungsart zu beschränken, stehe nicht entgegen, daß sich die Er-

schöpfung an Werkstücken von Computerprogrammen nicht nach der allge-

meinen Bestimmung des § 17 Abs. 2 UrhG, sondern nach der auf europäisches

Recht zurückzuführenden Bestimmung des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG richte.

Denn durch die Einführung der besonderen Regelungen zum Schutz von Com-

puterprogrammen sei die Möglichkeit einer dinglich wirkenden Beschränkung

der Erschöpfung erhalten geblieben. Durch die Richtlinie über den Schutz von

Computerprogrammen habe die Stellung der Urheber verbessert werden sol-

len. Da eine Trennung der Vertriebswege dem europäischen Recht nicht zuwi-

derlaufe - sie sei insbesondere mit der Warenverkehrsfreiheit zu vereinbaren,

weil sie weder als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch zur verschleier-

ten Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten eingesetzt wer-

de -, stehe auch die gesetzliche Regelung einer beschränkten Erschöpfung

nicht entgegen. Dies gelte jedenfalls im vorliegenden Fall; denn es sei durch-

aus sachgerecht, danach zu unterscheiden, ob die Software als Zubehör zur

Hardware oder isoliert vertrieben werde. Bei den beiden Vertriebsformen

- einerseits zu einem günstigen Preis als OEM-Ware gekoppelt an den Erwerb

von Hardware, andererseits isoliert zu einem höheren Preis - handele es sich

um hinreichend selbständige, wirtschaftlich genügend konturierte und abge-

setzte Nutzungsarten, die es rechtfertigten, Verbreitungsrechte gesondert zu

vergeben. Auch eine kartellrechtliche Bewertung des Vertriebssystems der

Klägerin spreche nicht gegen eine Beschränkung der Erschöpfung.

Dem Schadensersatzbegehren sei ebenfalls stattzugeben. Im Hinblick

auf den unübersehbaren Hinweis auf der Verpackung habe die Beklagte zu-

mindest fahrlässig gehandelt.

II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin

kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 69c

Nr. 3 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte zu.

Die isolierte Veräußerung der OEM-Version des Betriebsprogramms an

einen Abnehmer ohne gleichzeitige Veräußerung eines neuen PC stellt keine

Urheberrechtsverletzung dar. Denn das der Klägerin zustehende Verbreitungs-

recht an dem fraglichen Werkstück ist dadurch erschöpft, daß es von dem von

der Klägerin autorisierten Hersteller (authorized replicator) durch die bestim-

mungsgemäße Veräußerung an einen Zwischenhändler mit Zustimmung der

Klägerin in Verkehr gesetzt worden ist.

1. Allerdings hat es das Berufungsgericht mit Recht nicht in Zweifel ge-

zogen, daß die in Rede stehenden überaus komplexen Computerprogramme

nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 1 und 3 UrhG als individuelle geistige Werk-

schöpfungen der an ihrer Entwicklung und Erstellung beteiligten Personen Ur-

heberrechtsschutz genießen. Daß die Klägerin über ausschließliche Nutzungs-

rechte an diesen Programmen verfügt, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Darüber hinaus stehen der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an dem

von der Beklagten im Rahmen der OEM-Version mitveräußerten Benutzer-

handbuch zu.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte

jedoch dadurch, daß sie ein Werkstück des fraglichen Computerprogramms

einschließlich des Benutzerhandbuchs isoliert - also ohne einen neuen PC - an

einen Kunden veräußert hat, nicht in das der Klägerin als Inhaberin der aus-

schließlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht (§ 69c Nr. 3

Satz 1, § 17 Abs. 1 UrhG) eingegriffen. Denn das Verbreitungsrecht hat sich

dadurch erschöpft, daß das fragliche Werkstück zuvor mit Zustimmung der

Klägerin in Verkehr gebracht worden ist (§ 69c Nr. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 UrhG).

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß

- soweit es im Streitfall um die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Com-

puterprogrammen geht - dieselben Grundsätze maßgeblich sind, die nach § 17

Abs. 2 UrhG für andere urheberrechtlich geschützte Werke gelten. Zwar beruht

die Regelung in § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG auf der entsprechenden Bestimmung

in Art. 4 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai

1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122, S. 42

= GRUR Int. 1991, 545). Was die Möglichkeit einer dinglichen Beschränkung

des Verbreitungsrechts und der entsprechenden Einschränkung der Erschöp-

fungswirkung angeht, enthält die Richtlinie jedoch keine Regelung. Insofern ist

nach § 69a Abs. 4 UrhG auf die für Sprachwerke geltende Regelung abzustel-

len, hier insbesondere auf die Bestimmungen der § 17 Abs. 2 und § 32 UrhG

sowie auf die dazu entwickelten Grundsätze (vgl. nur Schricker/Loewenheim,

Urheberrecht, 2. Aufl., § 69a Rdn. 24 und § 69c Rdn. 20 u. 28).

b) Danach sind im Streitfall die folgenden - zu §§ 32, 17 Abs. 2 UrhG

aufgestellten - Grundsätze heranzuziehen:

Zunächst ergibt sich aus § 32 UrhG, daß Nutzungsrechte räumlich, zeit-

lich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden können. Eine nicht nur

schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts

(§ 17 Abs. 1 UrhG) kommt dabei - wegen der damit verbundenen möglichen

Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der betreffenden Werkstücke - nur in Be-

tracht, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und

damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (BGH, Urt. v. 21.11.1958

- I ZR 98/57, GRUR 1959, 200, 202 - Der Heiligenhof; Urt. v. 6.3.1986

- I ZR 208/83, GRUR 1986, 736, 737 - Schallplattenvermietung; Urt. v.

8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 671 - Bibelreproduktion; Urt. v.

12.12.1991 - I ZR 165/89, GRUR 1992, 310, 311 - Taschenbuch-Lizenz;

Schricker/Schricker aaO §§ 31/32 Rdn. 8; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht,

2. Aufl., S. 362 f. u. 444; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht,

Rdn. 544).

Die dinglich wirkende Begrenzung des Nutzungsrechts hat auch eine

Beschränkung der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG zur Folge. Denn bringt

der Lizenznehmer Werkstücke auf einem anderen als auf dem zugelassenen

Absatzweg in Verkehr, so ist diese Nutzung nicht mehr von der Zustimmung

des zur Verbreitung Berechtigten gedeckt mit der Folge, daß insoweit mangels

Zustimmung keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintreten kann (BGH

GRUR 1959, 200, 202

- Der Heiligenhof; GRUR 1986, 736, 737

- Schallplattenvermietung; Schricker/Loewenheim aaO § 17 Rdn. 49; Schack

aaO Rdn. 391).

Ist ein Werkstück jedoch einmal mit Zustimmung des Berechtigten im

Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, kann der weitere Vertrieb

vom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden. Denn das Verbreitungsrecht

ist

nunmehr

erschöpft

(BGH

GRUR

1986,

736,

737 f.

- Schallplattenvermietung). Die nach § 32 UrhG zulässige dingliche Beschrän-

kung des Nutzungsrechts wirkt sich nicht in der Weise aus, daß der Berech-

tigte nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen auch alle

weiteren Verbreitungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit der ur-

sprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts im Einklang stehen oder nicht.

Nach dem Erschöpfungsgrundsatz hängt der urheberrechtliche Ver-

brauch des Verbreitungsrechts allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem (er-

sten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Auf die Art und

Weise der weiteren Nutzung braucht sich die Zustimmung nicht zu erstrecken.

Denn bereits mit der (ersten) durch ihn oder mit seiner Zustimmung erfolgten

Veräußerung gibt der Berechtigte die Herrschaft über das Werkexemplar auf;

es wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe dient dem Inter-

esse der Verwerter und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten Werk-

stücke verkehrsfähig zu halten (vgl. BGHZ 80, 101, 106 - Schallplattenimport I;

BGH GRUR 1986, 736, 737 - Schallplattenvermietung). Könnte der Rechtsin-

haber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräuße-

rung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen,

ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der

freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (vgl. bereits RGZ 63,

394, 397 ff. - Koenigs Kursbuch).

Die Möglichkeit, ein Nutzungsrecht nach § 32 UrhG räumlich, zeitlich

oder inhaltlich beschränkt einzuräumen, führt danach nicht zu einer entspre-

chenden Einschränkung der Erschöpfung in der Weise, daß der Berechtigte

- ist das Werkstück erst einmal durch ihn oder mit seiner Zustimmung durch

Veräußerung in Verkehr gesetzt worden - auf den weiteren Absatzweg Einfluß

nehmen könnte. Es verhält sich insofern nicht anders als bei einer räumlichen

oder zeitlichen Beschränkung: Wird etwa ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht

eingeräumt (§ 32 UrhG), so würde das Verbreitungsrecht des Berechtigten

nicht erschöpft, wenn der Lizenznehmer das Werkstück - der Beschränkung

zuwider - nach Ablauf der Lizenz in Verkehr bringt. Hat der Lizenznehmer da-

gegen das Werkexemplar während der Lizenzzeit im Wege der Veräußerung in

Verkehr gesetzt, so tritt eine vollständige Erschöpfung des Verbreitungsrechts

ein. Der Berechtigte kann nun eine Weiterverbreitung des Werkstücks auch

nach Ablauf der Lizenzzeit nicht mehr untersagen.

Diese vor allem in der Entscheidung "Schallplattenvermietung" des Se-

nats vom 6. März 1986 (GRUR 1986, 736; vgl. dazu zutreffend Hubmann,

GRUR 1986, 739; Pollaud-Dulian, GRUR Int. 1989, 811, 812 f.) herausgestell-

ten Grundsätze werden nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Gesetzgeber

für die Vermietung in Umsetzung einer entsprechenden europäischen Richtlinie

in § 17 Abs. 2 UrhG eine ausdrückliche Ausnahme geschaffen hat; sie haben

vielmehr über den damals entschiedenen Fall hinaus Bedeutung. Dies kommt

gerade auch in der gesetzlichen Regelung des Vermiet- und Verleihrechtes

zum Ausdruck, weil seine Einführung auf der Erkenntnis beruht, daß dem Be-

rechtigten nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen eine

Einflußnahme auf die Art und Weise der Weiterverbreitung an sich verwehrt

wäre.

c) Das Berufungsgericht hat die Bedeutung dieser Grundsätze für den

Streitfall verkannt. Sie führen dazu, daß sich das Verbreitungsrecht der Kläge-

rin dadurch erschöpft hat, daß das mit der Vervielfältigung beauftragte Unter-

nehmen (authorized replicator) das fragliche Vervielfältigungsstück des Com-

puterprogramms einschließlich Handbuch den Vorgaben der Klägerin entspre-

chend an einen berechtigten Zwischenhändler veräußert hat.

aa) Im Streitfall kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der Klägerin

praktizierten sogenannten OEM-Vertrieb um einen üblichen, klar abgrenzbaren

Vertriebsweg handelt, der zum Gegenstand eines beschränkten Nutzungs-

rechts gemacht werden kann (skeptisch insoweit Schricker/Loewenheim aaO

§ 69c Rdn. 29). Denn auch wenn diese Beschränkung wirksam ist, steht sie der

Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht entgegen.

bb) Der von der Klägerin eingeschaltete Hersteller der einzelnen Ver-

vielfältigungsstücke des Programms war nach den Vorgaben der Klägerin nur

berechtigt, die als OEM-Versionen gekennzeichneten Programmkopien an im

einzelnen benannte Zwischenhändler oder größere Hardware-Hersteller abzu-

geben. An diese Vorgabe hat sich der Hersteller gehalten, als er die hier in

Rede stehende, als OEM-Version gekennzeichnete Programmkopie an einen

von der Klägerin lizenzierten Zwischenhändler unter bestimmten, von der Klä-

gerin ebenfalls vorgegebenen Auflagen veräußert hat.

cc) Aufgrund dieses mit Zustimmung der Klägerin erfolgten Inverkehr-

bringens hat sich das Verbreitungsrecht der Klägerin erschöpft. Die nachfol-

genden Veräußerungshandlungen - die Veräußerung der Programmkopie

durch den Zwischenhändler an die Beklagte sowie die streitgegenständliche

Weiterveräußerung durch die Beklagte an einen Kunden - bedurften nicht mehr

der Zustimmung der Klägerin. Sie ist daher auch daran gehindert, diese Wei-

terverbreitungshandlungen davon abhängig zu machen, daß sie den von ihr

aufgestellten Bedingungen für den OEM-Vertrieb entsprechen (vgl. auch

Schricker/Loewenheim aaO § 69c Rdn. 30; Haberstumpf in Lehmann (Hrsg.),

Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1991, Teil II

Rdn. 129; Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl. 2000, Rdn. 922; im

Ergebnis ebenso OLG München NJW 1998, 1649, 1650; OLG Frankfurt

(11. ZS) NJW-RR 1997, 494; CR 1999, 7, 8 f.; Berger, NJW 1997, 300, 301;

Witte, CR 1996, 533, 534; Lehmann, NJW 1993, 1822, 1825; Redeker, Der

EDV-Prozeß, 1992, Rdn. 107; a.A. KG GRUR 1996, 974, 975; OLG Frankfurt

(6. ZS), Urt. v. 18.5.2000 - 6 U 63/99, Umdr. S. 7 f.; Nordemann/Vinck in

Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 69c Rdn. 6; Erben/Zahrnt, CR

1996, 535; dies., CR 1998, 267, 268).

Eine beschränkte Erschöpfungswirkung aufgrund einer beschränkten

Nutzungsrechtseinräumung ist danach nicht ausgeschlossen: Hätte das ver-

vielfältigende Unternehmen (authorized replicator) die Ware entgegen der

Verwendungsbeschränkung der Klägerin nicht an einen mit der Klägerin ver-

traglich verbundenen Zwischenhändler oder Hardware-Hersteller, sondern an

einen Dritten abgegeben, hätte eine Erschöpfung - vorausgesetzt, es handelte

sich um eine im Rahmen des § 32 UrhG zulässige Beschränkung - nicht ein-

treten können, weil die Ware nicht mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr ge-

bracht worden wäre. Eine solche Konstellation ist aber - wie dargelegt - nicht

Gegenstand des Streitfalls.

d) Für eine Berücksichtigung der von der Revisionserwiderung unter

Berufung auf ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten von Professor S vor-

gebrachten Interessen der Klägerin an einem gespaltenen Vertrieb und einer

entsprechend beschränkten Erschöpfungswirkung ist danach kein Raum. Der

Klägerin bleibt es im Rahmen des kartell- und AGB-rechtlich Zulässigen unbe-

nommen, ihre Vertragspartner vertraglich zu binden und sie zu verpflichten,

bestimmte Verwendungsbeschränkungen an ihre jeweiligen Vertragspartner

weiterzugeben (vgl. auch Marly aaO Rdn. 925 ff.; Harte-Bavendamm in Kili-

an/Heussen, Computerrechts-Handbuch, Stand: März 1999, Kap. 54 Rdn. 76 f.;

anders insoweit Redeker aaO Rdn. 107 f.). Die von der Klägerin erstrebte Be-

schränkung der Erschöpfungswirkung liefe demgegenüber darauf hinaus, daß

die vertraglich eingegangenen Bindungen nicht nur inter partes, sondern ge-

genüber jedermann Wirkung entfalten könnten. Eine derartige Verdinglichung

schuldrechtlicher Verpflichtungen ist dem deutschen Recht fremd; sie ist auch

im Interesse der Verkehrsfähigkeit nicht erwünscht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999

- I ZR 130/96, WRP 2000, 734, 737 - Außenseiteranspruch II, zur Veröffentli-

chung in BGHZ bestimmt).

Im übrigen ist nicht erkennbar, weshalb die Klägerin darauf angewiesen

ist, die vereinbarten Verwendungsbeschränkungen ungeachtet vertraglich auf-

erlegter Verpflichtungen gegenüber jedermann durchzusetzen. Ihr Interesse,

gegenüber zwei verschiedenen Käufergruppen unterschiedliche Preise für die-

selbe Ware zu fordern und dies mit Hilfe des Urheberrechts durchzusetzen,

erscheint nicht ohne weiteres schützenswert. Kann die Klägerin ihr Ziel, neue

PCs sogleich mit einem Betriebsprogramm sowie einem Grundbestand an

Standardsoftware auszustatten und auf diese Weise PC-Benutzer von der

Verwendung von Raubkopien abzuhalten, nur durch ein preisliches Entgegen-

kommen erreichen, ist nicht von vornherein ersichtlich, warum nicht auch ande-

re Kunden von dem günstigeren Preis der im Markt zirkulierenden Ware profi-

tieren sollten. Weiterreichende Gestaltungsspielräume verbleiben der Klägerin

unbestreitbar immer dann, wenn der Benutzer der jeweiligen Software auf Nut-

zungsrechte angewiesen ist, die ihm die Klägerin unmittelbar einräumen muß.

III. Der Klägerin stehen auch keine kennzeichen- und wettbewerbs-

rechtlichen Unterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten zu.

1. Die kennzeichenrechtlichen Befugnisse der Klägerin sind dadurch

erschöpft, daß die mit ihrer Marke und ihrer geschäftlichen Bezeichnung ver-

sehene Ware mit ihrer Zustimmung in Verkehr gelangt ist (§ 24 Abs. 1 Mar-

kenG). Ihr Interesse an einem gespaltenen Absatz von OEM-Produkten führt

nicht zu einem Ausschluß der Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG.

2. Ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Ausnut-

zens fremden Vertragsbruchs und der Verletzung eines geschlossenen Ver-

triebssystems kommt nach der neueren Senatsrechtsprechung (BGH WRP

2000, 734, 736 ff. - Außenseiteranspruch II) nicht mehr in Betracht.

IV. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist

aufzuheben. Die Klage ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils ab-

zuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Pokrant

Büscher