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BGH Beschluß vom 06.07.2000 – IX ZR 126/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 126/00

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 6. Juli 2000

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

1. März 2000 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurück-

gewiesen.

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet.

Das Berufungsgericht hat - im Anschluß an die Streitwertfestsetzung im

Urteil des Landgerichts - den Wert der Beschwer entsprechend dem ge-

schätzten Grundstückswert rechtsfehlerfrei auf 18.000 DM festgesetzt (§§ 2 - 4

ZPO; vgl. für den umgekehrten Fall, daß der Gebäudeeigentümer gegen den

Grundeigentümer auf Feststellung eines Anspruchs auf Erwerb des Grund-

stücks klagt: BGH, Beschluß vom 15. April 1999 - V ZR 391/98, MDR 1999,

1022). Zwar ist für den Wert der Beschwer das wirtschaftliche Interesse des

Rechtsmittelklägers am Erfolg seines Rechtsmittels maßgeblich; dabei ist aber

grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzu-

stellen (vgl. BGHZ-GSZ-128, 85, 88 f). Unmittelbarer Gegenstand des Beru-

fungsurteils sind aber nicht die Abbruchkosten, deren Ersatz gemäß § 82

Abs. 1

Nr. 1

SachenRBerG die Beklagte gerade nicht gefordert hat, sondern der - von der

Beklagten gewählte - Anspruch auf Erwerb des Grundstücks gemäß § 82

Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Zugehör Ganter