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BGH Urteil vom 06.07.2000 – IX ZR 206/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja nein
Verkündet am: 6. Juli 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Aufwendungsersatzanspruch, den eine Bank infolge ihrer Inanspruchnah- me aus einer aufgrund eines Avalkredits übernommenen Bürgschaft gegen den Kunden erwirbt, unterliegt grundsätzlich der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BGB.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 206/99 - OLG Oldenburg LG Oldenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer
und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Novem-
ber 1998 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ol-
denburg vom 28. November 1997 aufgehoben, soweit zum Nach-
teil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die S. GmbH (im folgenden: S. GmbH), deren Mitgeschäftsführer und
Minderheitsgesellschafter der Beklagte war, war eine von der S. KG (im fol-
genden: S. KG) beherrschte Gesellschaft. Am 16. Mai 1989 kaufte die S.
GmbH von der S. KG Anlagegegenstände für knapp 5 Mio. DM, ohne sie zu
bezahlen. Durch "Kauf- und Übertragungsvertrag" vom 19. September 1989
verkaufte die S. KG, die in dem Vertrag als Alleingesellschafterin der S. GmbH
bezeichnet wird - über die Entwicklung des Gesellschafterbestands ist nichts
Näheres vorgetragen - ihren Geschäftsanteil an die H. GmbH. Der nicht bezif-
ferte, nach dem Reinvermögen der S. GmbH bemessene Kaufpreis sollte nach
§ 4 des Vertrages mit den aus dem Kaufvertrag vom 16. Mai 1989 herrühren-
den Verbindlichkeiten der S. GmbH gegenüber der S. KG "verrechnet" werden.
Am 25. Januar 1990 gewährte die Klägerin der S. GmbH "im Zuge der Ge-
schäftsübernahme" zwei Avalkredite über zusammen rund 4,3 Mio. DM, von
denen der eine unter anderem durch eine Höchstbetragsbürgschaft des Be-
klagten über 100.000 DM sowie eine 80 % des Avals abdeckende, ausdrück-
lich als solche bezeichnete Ausfallbürgschaft der BGI (BGI) abgesichert wer-
den sollte. Die BGI hatte eine entsprechende Bürgschaftserklärung bereits am
11. Januar 1990 abgegeben. Der Beklagte übernahm am 25. Januar 1990 for-
mularmäßig die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von
100.000 DM für "alle bestehenden und künftigen ... Ansprüche" der Klägerin
gegen die S. GmbH "aus der Geschäftsverbindung". In einem maschinen-
schriftlichen Zusatz vom 16. Mai 1990 verzichtete er auf Rückgriffsansprüche
gegenüber der BGI. In Ausführung des Avalkredits übernahm die Klägerin am
29. Januar 1990 im Auftrag der S. GmbH die auf rund 4,3 Mio. DM begrenzte
Bürgschaft für deren Verbindlichkeiten gegenüber der S. KG.
Die Klägerin zahlte in den Jahren 1991 und 1992 zu Lasten der
S. GmbH insgesamt 3.883.075,28 DM an die S. KG. Im Jahre 1993 ver-
schlechterte sich die wirtschaftliche Lage der S. GmbH. Mit Schreiben vom
30. Juni 1993 nahm die S. KG die Klägerin aus deren Bürgschaft auf Zahlung
von - weiteren - 438.513,42 DM in Anspruch. Die Klägerin überwies diesen Be-
trag im Juli 1993 an die S. KG. Am 1. August 1993 wurde über das Vermögen
der S. GmbH der Konkurs eröffnet. Die BGI zahlte am 5. November 1993 auf-
grund der von ihr übernommenen Bürgschaft 1.327.938,58 DM an die Klägerin.
Diese bestätigte in einer schriftlichen "Erklärung" vom selben Tage, daß in Hö-
he dieser Zahlung "die Forderung nebst sichernden Nebenrechten" auf die BGI
übergegangen sei. In einer "Prozeßstandschafts- und Rückabtretungserklä-
rung" vom 11./14. Februar 1997 wurde zwischen der BGI und der Klägerin fol-
gendes vereinbart:
"... Die ... (BGI) tritt zu diesem Zweck (Geltendmachung der Bürg- schaftsforderung gegen den Beklagten) die auf sie übergegangenen An- sprüche an die ... (Klägerin) ab und ermächtigt sie, die auf die ... (BGI) übergegangenen Ansprüche gegenüber dem Bürgen ... (Beklagter) im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. ..."
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung der Bürgschaftssumme
von 100.000 DM nebst Zinsen. Die Vorinstanzen haben der Klage bis auf einen
geringfügigen Teil des Zinsanspruchs, den das Berufungsgericht der Klägerin
aberkannt hat, stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Kla-
geabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Klageabweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne vom Beklagten
als Bürgen 20 % ihrer eigenen Bürgschaftszahlung von 438.513,42 DM, also
87.702,69 DM beanspruchen. In dieser Höhe sei ihr Rückgriffsanspruch gegen
die S. GmbH durch die Zahlung der BGI, die nur 80 % dieses Anspruchs abge-
deckt habe, nicht ausgeglichen worden. Die restlichen 12.297,31 DM stünden
ihr auf der Grundlage des Rückgriffsanspruchs zu, der infolge der Zahlung der
BGI auf diese übergegangen und sodann am 11./14. Februar 1997 an sie, die
Klägerin, rückabgetreten worden sei.
Damit ist der Umfang des Streitgegenstands hinreichend bestimmt. Einer
Klarstellung, inwieweit der Beklagte aus eigenem Recht der Klägerin und in-
wieweit er aufgrund des auf die BGI übergegangenen Rückgriffsanspruchs
verurteilt worden ist, bedarf es deswegen, weil es sich bei der "Abtretung" vom
11./14. Februar 1997 nicht um eine Vollabtretung, sondern nur um eine Einzie-
hungsermächtigung handelte. Letzteres ergibt sich daraus, daß die Klägerin
lediglich ermächtigt worden ist, die auf die BGI übergegangenen Ansprüche "im
Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft" geltend zu machen. Die Revision
nimmt die Art der Aufteilung der Klagesumme, von der das Berufungsgericht
ausgegangen ist, hin.
II.
1. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die formularmäßige
Bürgschaftserklärung des Beklagten genüge den Erfordernissen der inhaltli-
chen Bestimmtheit und der Schriftform. Daß sich die Verpflichtung des Be-
klagten auf sämtliche Ansprüche "aus der Geschäftsverbindung" mit der
S. GmbH habe erstrecken sollen, sei unschädlich; denn es stehe fest, daß An-
laß der Bürgschaft die der Hauptschuldnerin eingeräumten Avalkredite und die
aufgrund dieser Kredite übernommene eigene Bürgschaft der Klägerin gewe-
sen seien. Deren Leistung auf diese Bürgschaftsschuld habe zur Folge gehabt,
daß zum einen die Forderung der S. KG gegen die S. GmbH auf die Klägerin
übergegangen sei und zum anderen diese einen entsprechenden Aufwen-
dungsersatzanspruch gegen die S. GmbH erlangt habe. Unter beiden Ge-
sichtspunkten habe der Beklagte für diesen Anspruch der Klägerin einzuste-
hen. Die demgegenüber erhobene Verjährungseinrede des Beklagten sei un-
begründet.
2. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg, soweit es
um die Frage der Verjährung geht. Das Berufungsgericht hat zu der vom Be-
klagten gem. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB erhobenen Verjährungseinrede ausge-
führt, die der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten zugrundeliegenden An-
sprüche - sei es der Klägerin, sei es der BGI - gegen die S. GmbH seien bei
Erhebung der jetzigen, am 23. September 1996 eingereichten und am 4. Okto-
ber 1996 zugestellten Klage noch nicht verjährt gewesen. Die nach § 196
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB zu bemessende Verjährungsfrist für die Kaufpreisfor-
derung der S. KG sei bei Überweisung der 438.513,42 DM durch die Klägerin
am 5. Juli 1993 noch nicht verstrichen gewesen. Für den mit dieser Zahlung
entstandenen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die S. GmbH
gelte die gleiche Verjährungsfrist. Diese sei deshalb bei Klageerhebung noch
nicht abgelaufen gewesen.
Diese rechtliche Beurteilung ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht
zutreffend. Die Rückgriffsansprüche sind verjährt.
a) Soweit die auf die Klägerin bzw. die BGI übergegangene Kaufpreis-
forderung der S. KG als durch die Bürgschaft des Beklagten gesicherter An-
spruch in Betracht kommt, war dieser Anspruch bereits bei Klageerhebung
verjährt. Der Kaufvertrag ist im Mai 1989 abgeschlossen worden. Nach § 196
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 201 BGB ist deshalb die Verjährung der Kaufpreisforde-
rung Ende 1993 eingetreten. Auf die Verjährung der Hauptforderung kann sich
der Hauptschuldner gegenüber dem auf den Bürgen übergegangenen An-
spruch auch dann berufen, wenn die Verjährungsfrist erst nach der Leistung
des Bürgen abgelaufen ist (Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 774 Rdnr. 36).
b) Gegenstand der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten ist auch der
sich aus dem Innenverhältnis der Klägerin zur S. GmbH ergebende Anspruch
auf Erstattung des von der Klägerin als Bürgin an die S. KG gezahlten Betra-
ges.
aa) Dieser Aufwendungsersatzanspruch beruht auf dem Avalkredit, den
die Klägerin der S. KG eingeräumt hatte. Ein solcher Avalkreditvertrag ist ein
Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB (BGHZ 95, 375, 380 f).
Denkbar wäre freilich auch eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der
GmbH gewesen, wonach diese den aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung auf-
zuwendenden Geldbetrag als Darlehen zur Verfügung stellte (vgl. BGH, Urt. v.
28. April 1975 - II ZR 5/74, WM 1975, 555 für den Fall einer Wechseleinlösung
durch die Bank); der Rückzahlungsanspruch würde dann gemäß § 195 BGB
erst in 30 Jahren verjähren. Davon kann jedoch hier auf der Grundlage des
bisherigen Parteivorbringens nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat der
S. GmbH ausdrücklich einen "Avalkredit" zur Verfügung gestellt. Der Gebrauch
dieser Bezeichnung deutet nicht auf den Abschluß eines Darlehensvertrages
hin (Lwowski/Tetzlaff WM 2000, 761, 762). Daß im weiteren Schriftwechsel
zwischen der Klägerin und der BGI wie auch in der "Erklärung" der Klägerin
vom 5. November 1993 die in der Form der Bürgschaftsübernahme erbrachte
Leistung der Klägerin an die S. GmbH als "Darlehen" bezeichnet wird, reicht für
die Annahme eines insoweit von vornherein zwischen der Klägerin und der
S. GmbH geschlossenen Darlehensvertrages nicht aus. Für eine spätere Um-
wandlung des Aufwendungsersatzanspruchs in ein Darlehen bietet der Pro-
zeßstoff keinen Anhaltspunkt.
bb) Der Erstattungsanspruch einer Bank aufgrund der Inanspruchnahme
aus einer von ihr übernommenen Bürgschaft, zu der sie sich ihrem Kunden ge-
genüber verpflichtet hat, ist ein solcher aus der Besorgung fremder Geschäfte
im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1, 7 BGB (Staudinger/Peters aaO § 196
Rdnr. 42) und verjährt deshalb nach Maßgabe des § 201 BGB in der kurzen
Frist von zwei bzw. - wie hier bei Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuld-
ners - vier Jahren. Das wäre wegen § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann nicht
anders, wenn die Aufwendungsersatzforderung in ein zwischen der Klägerin
und der S. GmbH bestehendes Kontokorrentverhältnis eingestellt worden wäre,
was die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten gemäß § 356 Abs. 1 HGB
nicht berührt hätte (vgl. MünchKomm-BGB/Habersack, 3. Aufl. § 767 Rdnr. 13).
Da der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin mit ihrer Zahlung an die
S. KG im Jahre 1993 entstand, trat die Verjährung Ende 1997 und damit wäh-
rend des jetzigen Rechtsstreits ein. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ent-
schieden hat, kann sich der Bürge auch dann auf die Verjährung der verbürg-
ten Forderung berufen, wenn sie während des gegen ihn geführten Rechts-
streits oder sogar erst nach seiner rechtskräftigen Verurteilung eintritt (BGHZ
76, 222, 225 ff; 139, 214, 216 ff; BGH, Urt. v. 5. November 1998 - IX ZR 48/98,
ZIP 1999, 19, 20 f). Daran ändert auch die Eröffnung eines Insolvenzverfah-
rens über das Vermögen des Hauptschuldners nichts (vgl. BGHZ 95, 375,
384 f).
Erstmals in der Revisionsinstanz hat die Klägerin mit ihrer Revisionser-
widerung vorgetragen, sie habe bereits mit Schreiben vom 21. September 1993
ihre Ansprüche gegen die S. GmbH in dem über deren Vermögen eröffneten
Konkursverfahren zur Tabelle angemeldet; dadurch sei die Verjährung gemäß
§ 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB unterbrochen worden. Dieser Vortrag ist nach § 561
Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin war
das Berufungsgericht nicht gehalten, auf den rechtlichen Gesichtspunkt der
Verjährung gemäß § 278 Abs. 3 ZPO hinzuweisen. Das Verjährungsproblem
war seit der ersten Instanz in den Schriftsätzen erörtert worden. Es war nicht
Aufgabe des Berufungsgerichts, die Klägerin zu fragen, ob und gegebenenfalls
durch welche Maßnahmen sie die Verjährung unterbrochen habe.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Ganter