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BGH Urteil vom 06.07.2000 – IX ZR 206/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 206/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7

Verkündet am: 6. Juli 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Aufwendungsersatzanspruch, den eine Bank infolge ihrer Inanspruchnah- me aus einer aufgrund eines Avalkredits übernommenen Bürgschaft gegen den Kunden erwirbt, unterliegt grundsätzlich der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BGB.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 206/99 - OLG Oldenburg LG Oldenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juli 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer

und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Novem-

ber 1998 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ol-

denburg vom 28. November 1997 aufgehoben, soweit zum Nach-

teil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die S. GmbH (im folgenden: S. GmbH), deren Mitgeschäftsführer und

Minderheitsgesellschafter der Beklagte war, war eine von der S. KG (im fol-

genden: S. KG) beherrschte Gesellschaft. Am 16. Mai 1989 kaufte die S.

GmbH von der S. KG Anlagegegenstände für knapp 5 Mio. DM, ohne sie zu

bezahlen. Durch "Kauf- und Übertragungsvertrag" vom 19. September 1989

verkaufte die S. KG, die in dem Vertrag als Alleingesellschafterin der S. GmbH

bezeichnet wird - über die Entwicklung des Gesellschafterbestands ist nichts

Näheres vorgetragen - ihren Geschäftsanteil an die H. GmbH. Der nicht bezif-

ferte, nach dem Reinvermögen der S. GmbH bemessene Kaufpreis sollte nach

§ 4 des Vertrages mit den aus dem Kaufvertrag vom 16. Mai 1989 herrühren-

den Verbindlichkeiten der S. GmbH gegenüber der S. KG "verrechnet" werden.

Am 25. Januar 1990 gewährte die Klägerin der S. GmbH "im Zuge der Ge-

schäftsübernahme" zwei Avalkredite über zusammen rund 4,3 Mio. DM, von

denen der eine unter anderem durch eine Höchstbetragsbürgschaft des Be-

klagten über 100.000 DM sowie eine 80 % des Avals abdeckende, ausdrück-

lich als solche bezeichnete Ausfallbürgschaft der BGI (BGI) abgesichert wer-

den sollte. Die BGI hatte eine entsprechende Bürgschaftserklärung bereits am

11. Januar 1990 abgegeben. Der Beklagte übernahm am 25. Januar 1990 for-

mularmäßig die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von

100.000 DM für "alle bestehenden und künftigen ... Ansprüche" der Klägerin

gegen die S. GmbH "aus der Geschäftsverbindung". In einem maschinen-

schriftlichen Zusatz vom 16. Mai 1990 verzichtete er auf Rückgriffsansprüche

gegenüber der BGI. In Ausführung des Avalkredits übernahm die Klägerin am

29. Januar 1990 im Auftrag der S. GmbH die auf rund 4,3 Mio. DM begrenzte

Bürgschaft für deren Verbindlichkeiten gegenüber der S. KG.

Die Klägerin zahlte in den Jahren 1991 und 1992 zu Lasten der

S. GmbH insgesamt 3.883.075,28 DM an die S. KG. Im Jahre 1993 ver-

schlechterte sich die wirtschaftliche Lage der S. GmbH. Mit Schreiben vom

30. Juni 1993 nahm die S. KG die Klägerin aus deren Bürgschaft auf Zahlung

von - weiteren - 438.513,42 DM in Anspruch. Die Klägerin überwies diesen Be-

trag im Juli 1993 an die S. KG. Am 1. August 1993 wurde über das Vermögen

der S. GmbH der Konkurs eröffnet. Die BGI zahlte am 5. November 1993 auf-

grund der von ihr übernommenen Bürgschaft 1.327.938,58 DM an die Klägerin.

Diese bestätigte in einer schriftlichen "Erklärung" vom selben Tage, daß in Hö-

he dieser Zahlung "die Forderung nebst sichernden Nebenrechten" auf die BGI

übergegangen sei. In einer "Prozeßstandschafts- und Rückabtretungserklä-

rung" vom 11./14. Februar 1997 wurde zwischen der BGI und der Klägerin fol-

gendes vereinbart:

"... Die ... (BGI) tritt zu diesem Zweck (Geltendmachung der Bürg- schaftsforderung gegen den Beklagten) die auf sie übergegangenen An- sprüche an die ... (Klägerin) ab und ermächtigt sie, die auf die ... (BGI) übergegangenen Ansprüche gegenüber dem Bürgen ... (Beklagter) im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. ..."

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung der Bürgschaftssumme

von 100.000 DM nebst Zinsen. Die Vorinstanzen haben der Klage bis auf einen

geringfügigen Teil des Zinsanspruchs, den das Berufungsgericht der Klägerin

aberkannt hat, stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Kla-

geabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Klageabweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne vom Beklagten

als Bürgen 20 % ihrer eigenen Bürgschaftszahlung von 438.513,42 DM, also

87.702,69 DM beanspruchen. In dieser Höhe sei ihr Rückgriffsanspruch gegen

die S. GmbH durch die Zahlung der BGI, die nur 80 % dieses Anspruchs abge-

deckt habe, nicht ausgeglichen worden. Die restlichen 12.297,31 DM stünden

ihr auf der Grundlage des Rückgriffsanspruchs zu, der infolge der Zahlung der

BGI auf diese übergegangen und sodann am 11./14. Februar 1997 an sie, die

Klägerin, rückabgetreten worden sei.

Damit ist der Umfang des Streitgegenstands hinreichend bestimmt. Einer

Klarstellung, inwieweit der Beklagte aus eigenem Recht der Klägerin und in-

wieweit er aufgrund des auf die BGI übergegangenen Rückgriffsanspruchs

verurteilt worden ist, bedarf es deswegen, weil es sich bei der "Abtretung" vom

11./14. Februar 1997 nicht um eine Vollabtretung, sondern nur um eine Einzie-

hungsermächtigung handelte. Letzteres ergibt sich daraus, daß die Klägerin

lediglich ermächtigt worden ist, die auf die BGI übergegangenen Ansprüche "im

Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft" geltend zu machen. Die Revision

nimmt die Art der Aufteilung der Klagesumme, von der das Berufungsgericht

ausgegangen ist, hin.

II.

1. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die formularmäßige

Bürgschaftserklärung des Beklagten genüge den Erfordernissen der inhaltli-

chen Bestimmtheit und der Schriftform. Daß sich die Verpflichtung des Be-

klagten auf sämtliche Ansprüche "aus der Geschäftsverbindung" mit der

S. GmbH habe erstrecken sollen, sei unschädlich; denn es stehe fest, daß An-

laß der Bürgschaft die der Hauptschuldnerin eingeräumten Avalkredite und die

aufgrund dieser Kredite übernommene eigene Bürgschaft der Klägerin gewe-

sen seien. Deren Leistung auf diese Bürgschaftsschuld habe zur Folge gehabt,

daß zum einen die Forderung der S. KG gegen die S. GmbH auf die Klägerin

übergegangen sei und zum anderen diese einen entsprechenden Aufwen-

dungsersatzanspruch gegen die S. GmbH erlangt habe. Unter beiden Ge-

sichtspunkten habe der Beklagte für diesen Anspruch der Klägerin einzuste-

hen. Die demgegenüber erhobene Verjährungseinrede des Beklagten sei un-

begründet.

2. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg, soweit es

um die Frage der Verjährung geht. Das Berufungsgericht hat zu der vom Be-

klagten gem. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB erhobenen Verjährungseinrede ausge-

führt, die der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten zugrundeliegenden An-

sprüche - sei es der Klägerin, sei es der BGI - gegen die S. GmbH seien bei

Erhebung der jetzigen, am 23. September 1996 eingereichten und am 4. Okto-

ber 1996 zugestellten Klage noch nicht verjährt gewesen. Die nach § 196

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB zu bemessende Verjährungsfrist für die Kaufpreisfor-

derung der S. KG sei bei Überweisung der 438.513,42 DM durch die Klägerin

am 5. Juli 1993 noch nicht verstrichen gewesen. Für den mit dieser Zahlung

entstandenen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die S. GmbH

gelte die gleiche Verjährungsfrist. Diese sei deshalb bei Klageerhebung noch

nicht abgelaufen gewesen.

Diese rechtliche Beurteilung ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht

zutreffend. Die Rückgriffsansprüche sind verjährt.

a) Soweit die auf die Klägerin bzw. die BGI übergegangene Kaufpreis-

forderung der S. KG als durch die Bürgschaft des Beklagten gesicherter An-

spruch in Betracht kommt, war dieser Anspruch bereits bei Klageerhebung

verjährt. Der Kaufvertrag ist im Mai 1989 abgeschlossen worden. Nach § 196

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 201 BGB ist deshalb die Verjährung der Kaufpreisforde-

rung Ende 1993 eingetreten. Auf die Verjährung der Hauptforderung kann sich

der Hauptschuldner gegenüber dem auf den Bürgen übergegangenen An-

spruch auch dann berufen, wenn die Verjährungsfrist erst nach der Leistung

des Bürgen abgelaufen ist (Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 774 Rdnr. 36).

b) Gegenstand der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten ist auch der

sich aus dem Innenverhältnis der Klägerin zur S. GmbH ergebende Anspruch

auf Erstattung des von der Klägerin als Bürgin an die S. KG gezahlten Betra-

ges.

aa) Dieser Aufwendungsersatzanspruch beruht auf dem Avalkredit, den

die Klägerin der S. KG eingeräumt hatte. Ein solcher Avalkreditvertrag ist ein

Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB (BGHZ 95, 375, 380 f).

Denkbar wäre freilich auch eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der

GmbH gewesen, wonach diese den aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung auf-

zuwendenden Geldbetrag als Darlehen zur Verfügung stellte (vgl. BGH, Urt. v.

28. April 1975 - II ZR 5/74, WM 1975, 555 für den Fall einer Wechseleinlösung

durch die Bank); der Rückzahlungsanspruch würde dann gemäß § 195 BGB

erst in 30 Jahren verjähren. Davon kann jedoch hier auf der Grundlage des

bisherigen Parteivorbringens nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat der

S. GmbH ausdrücklich einen "Avalkredit" zur Verfügung gestellt. Der Gebrauch

dieser Bezeichnung deutet nicht auf den Abschluß eines Darlehensvertrages

hin (Lwowski/Tetzlaff WM 2000, 761, 762). Daß im weiteren Schriftwechsel

zwischen der Klägerin und der BGI wie auch in der "Erklärung" der Klägerin

vom 5. November 1993 die in der Form der Bürgschaftsübernahme erbrachte

Leistung der Klägerin an die S. GmbH als "Darlehen" bezeichnet wird, reicht für

die Annahme eines insoweit von vornherein zwischen der Klägerin und der

S. GmbH geschlossenen Darlehensvertrages nicht aus. Für eine spätere Um-

wandlung des Aufwendungsersatzanspruchs in ein Darlehen bietet der Pro-

zeßstoff keinen Anhaltspunkt.

bb) Der Erstattungsanspruch einer Bank aufgrund der Inanspruchnahme

aus einer von ihr übernommenen Bürgschaft, zu der sie sich ihrem Kunden ge-

genüber verpflichtet hat, ist ein solcher aus der Besorgung fremder Geschäfte

im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1, 7 BGB (Staudinger/Peters aaO § 196

Rdnr. 42) und verjährt deshalb nach Maßgabe des § 201 BGB in der kurzen

Frist von zwei bzw. - wie hier bei Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuld-

ners - vier Jahren. Das wäre wegen § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann nicht

anders, wenn die Aufwendungsersatzforderung in ein zwischen der Klägerin

und der S. GmbH bestehendes Kontokorrentverhältnis eingestellt worden wäre,

was die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten gemäß § 356 Abs. 1 HGB

nicht berührt hätte (vgl. MünchKomm-BGB/Habersack, 3. Aufl. § 767 Rdnr. 13).

Da der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin mit ihrer Zahlung an die

S. KG im Jahre 1993 entstand, trat die Verjährung Ende 1997 und damit wäh-

rend des jetzigen Rechtsstreits ein. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ent-

schieden hat, kann sich der Bürge auch dann auf die Verjährung der verbürg-

ten Forderung berufen, wenn sie während des gegen ihn geführten Rechts-

streits oder sogar erst nach seiner rechtskräftigen Verurteilung eintritt (BGHZ

76, 222, 225 ff; 139, 214, 216 ff; BGH, Urt. v. 5. November 1998 - IX ZR 48/98,

ZIP 1999, 19, 20 f). Daran ändert auch die Eröffnung eines Insolvenzverfah-

rens über das Vermögen des Hauptschuldners nichts (vgl. BGHZ 95, 375,

384 f).

Erstmals in der Revisionsinstanz hat die Klägerin mit ihrer Revisionser-

widerung vorgetragen, sie habe bereits mit Schreiben vom 21. September 1993

ihre Ansprüche gegen die S. GmbH in dem über deren Vermögen eröffneten

Konkursverfahren zur Tabelle angemeldet; dadurch sei die Verjährung gemäß

§ 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB unterbrochen worden. Dieser Vortrag ist nach § 561

Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin war

das Berufungsgericht nicht gehalten, auf den rechtlichen Gesichtspunkt der

Verjährung gemäß § 278 Abs. 3 ZPO hinzuweisen. Das Verjährungsproblem

war seit der ersten Instanz in den Schriftsätzen erörtert worden. Es war nicht

Aufgabe des Berufungsgerichts, die Klägerin zu fragen, ob und gegebenenfalls

durch welche Maßnahmen sie die Verjährung unterbrochen habe.

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Ganter