Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.07.2000 – IX ZR 210/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. Juli 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

nein

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StBGebV - §§ 11, 33 Abs. 1

Hat ein Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung als eine selbständige

gebührenrechtliche Angelegenheit in einem Zuge erledigt, so beträgt die Rahmen-

vergütung 12 Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.

Hat der Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung in vierteljährlichen Ab-

schnitten als vier selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten erledigt, so be-

trägt die Rahmenvergütung für jede dieser Angelegenheiten drei Monatsgebühren

gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 210/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juli 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör

und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1999 in

der Fassung des Beschlusses vom 27. Juli 1999 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als ein restlicher Vergütungsanspruch

des Klägers von 7.988,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Janu-

ar 1998 wegen der Buchführung für 1994 und 1995 abgewiesen

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der klagende Steuerberater, der den beklagten Arzt jahrelang bis Sep-

tember 1997 betreute, hat Vergütungen für verschiedene Leistungen verlangt.

Streitig sind noch berechnete Honorare wegen der Buchführung für

1994, die der Kläger 1996 vornahm, und wegen der Buchführung für 1995, die

der Kläger 1997 "Quartal für Quartal" erledigte. Dafür fordert der Kläger jeweils

zwölf 7,75/10-Monatsgebühren aus § 33 Abs. 1, 6 der Gebührenverordnung für

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

- StBGebV - vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442) in Höhe von insgesamt

je 4.501,20 DM nebst einer Auslagenpauschale

von 40 DM und

15 % Mehrwertsteuer von 681,18 DM.

Als Vergütung für die Buchführung 1994 haben die Vorinstanzen eine

einzige Monatsgebühr aus § 33 Abs. 1 StBGebV nebst Auslagenpauschale und

Mehrwertsteuer zugebilligt, und zwar das Landgericht 429,54 DM - in der

Hauptsache eine 7,75/10-Gebühr - und das Berufungsgericht - ausgehend von

einer 12/10-Gebühr - weitere 284,38 DM.

Als Vergütung für die Buchführung für 1995 hat das Landgericht eben-

falls 429,54 DM - hauptsächlich eine 7,75/10-Gebühr - aus § 33 Abs. 1

StBGebV zuerkannt; das Berufungsgericht hat dem Kläger insoweit weitere

1.312,94 DM zugesprochen, weil eine 7/10-Gebühr nach dieser Vorschrift für

jedes Quartal dieser Buchführungsarbeiten anzusetzen sei.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die abgewiesene

Restforderung von insgesamt 7.988,36 DM nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

Im Umfang der Revision ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sa-

che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).

I.

Buchführung für 1994

Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weiteren Honorarforde-

rung dem Kläger nur eine einzige 12/10-Gebühr aus § 33 Abs. 1 StBGebV zu-

erkannt und dazu ausgeführt: Da die Jahresbuchführung komplett und nicht in

einzelnen Abschnitten erledigt worden sei, liege lediglich eine Angelegenheit

vor, für die nur eine Gebühr anfalle. Anzusetzen sei die Höchstgebühr des § 33

Abs. 1 StBGebV, weil der Aufwand wesentlich höher gewesen sei als bei einer

Monatsbuchführung.

Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Ihm ist im

Ausgangspunkt, nicht aber im Ergebnis zu folgen.

1. a) Nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Feststellung war die Buch-

führung für 1994 eine einzige "Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne

(vgl. insbesondere § 12 Abs. 1, 2 StBGebV).

Eine solche Angelegenheit, die regelmäßig die Grundlage der Gebüh-

renbemessung ist, ist zu unterscheiden vom "Auftrag" (vgl. § 12 Abs. 1

StBGebV), der - wie im vorliegenden Falle - mehrere Angelegenheiten umfas-

sen kann. Angelegenheit in diesem Sinne ist der durch einen einheitlichen Le-

benssachverhalt abgesteckte Rahmen, in dem der Berater für seinen Auftrag-

geber tätig werden soll. Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Steuerberaters, für

welche die Gebührenverordnung eine selbständige Gebühr ausweist, eine An-

gelegenheit, die sich auf mehrere, gebührenrechtlich unbeachtliche Einzeltä-

tigkeiten erstrecken kann (BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95,

WM 1997, 330, 331 f).

Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger 1996 die Jahresbuchführung für

1994 im Rahmen des Auftrags des Beklagten vorgenommen hat, nachdem ihm

dieser die Buchhaltungsunterlagen im Juni 1995 oder 1996 übergeben hatte,

ist die tatrichterliche Feststellung, es habe sich dabei um eine einheitliche An-

gelegenheit gehandelt (vgl. in diesem Sinne Eggesiecker, in: Bonner Handbuch

der Steuerberatung - Fach D - "Steugo" Rdnr. 33.880; Meyer/Goez, StBGebV

2. Aufl. § 33 Rdnr. 9), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die vom

Kläger erledigte Angelegenheit mit einer einheitlichen Gebühr zu vergüten ist.

Diese entgilt in der Regel die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom

Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit; in derselben Angelegenheit kann

der Steuerberater die Gebühr nur einmal fordern (§ 12 Abs. 1, 2 StBGebV). Sie

umfaßt grundsätzlich alle diejenigen Tätigkeiten, die der Angelegenheit zuzu-

ordnen sind, so daß für eine Einzelarbeit keine weitere Gebühr anfällt (BGH,

Urt. v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 20/95, WM 1996, 73, 75). Ist für die Gebühr

ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater diese im Einzelfall

unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen (§ 11

StBGebV). Eine Vergütung, die über das in der Gebührenverordnung festge-

legte Entgelt hinausgeht, kann der Steuerberater nur über eine § 4 StBGebV

entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber erreichen.

2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die gebührenrechtliche

Angelegenheit einer nachträglichen Jahresbuchführung für 1994 nicht durch

eine einzige Monatsgebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV zu vergüten. Nach die-

ser Vorschrift beträgt die Monatsgebühr für die Buchführung einschließlich des

Kontierens der Belege 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C.

a) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Ansicht des Beru-

fungsgerichts, die nachträgliche Jahresbuchführung könne durch die höchste

Monatsgebühr von 12/10 nach § 33 Abs. 1 StBGebV abgegolten werden, zu

unbilligen Ergebnissen führen kann. Erledigt ein Steuerberater monatlich die

Buchführung eines Jahres, so beliefen sich 12 Monatsgebühren bei Zugrun-

delegung der Mindestgebühr von 2/10 auf insgesamt 24/10; diese Vergütung

wäre doppelt so hoch wie die vom Berufungsgericht zugebilligte Gebühr, ob-

wohl nicht feststünde, daß dieser Unterschied wegen eines entsprechend ge-

ringeren Aufwandes bei einer nachträglichen Jahresbuchführung gerechtfertigt

wäre. Bei Zubilligung der Mittelgebühr von 7/10 aus § 33 Abs. 1 StBGebV, die

im Rahmen des § 11 StBGebV in Durchschnittsfällen angemessen ist (vgl.

BGH, Urt. v. 19. Oktober 1995, aaO 76), wäre der Unterschiedsbetrag entspre-

chend höher.

b) Die Vergütung für die vom Kläger erledigte Angelegenheit einer

nachträglichen Buchführung für 1994 besteht in der Rahmengebühr einer

zwölffachen Monatsgebühr, deren Höhe mit Rücksicht auf die Umstände des

vorliegenden Einzelfalls nach §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV - ausgehend vom Jah-

resumsatz als Gegenstandswert (§ 33 Abs. 6 StBGebV a.F.) - zu bestimmen

ist.

Das Schrifttum hebt den Begriff "Monatsgebühr" im Sinne des Absat-

zes 1 des § 33 StBGebV sowie der Absätze 2 - 5 dieser Vorschrift, die die Ver-

gütung für Buchführungsteile betreffen, hervor und folgert daraus, jede monat-

liche Buchführung sei eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit;

dabei wird darauf hingewiesen, daß die laufende Monatsbuchführung der Re-

gelfall in der Praxis sei (Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.020, 33.870; Lauth in:

Bonner Handbuch der Steuerberatung - FachE -, Vorauflage März 1985 § 33

StBGebV Rdnr. 3354, 3356; Eckert/Böttcher, Steuerberatergebührenverord-

nung 2. Aufl. §§ 32-33 Rdnr. 11.4; Meyer/Goez, aaO § 33 Rdnr. 9; Bittner/

Rudek, Steuerberatergebührenverordnung 1983 - in: Der Wirtschafts-Kommen-

tator - § 33 Anm. 2 f; Charlier, Steuerberatergebührenverordnung 2000 § 33

Rdnr. 1). Ob diese Wertung zutrifft, kann im vorliegenden Falle dahinstehen,

weil hier die Buchführung für das Wirtschaftsjahr 1994 im Nachhinein auf ein-

mal zu erstellen war, so daß diese nachträgliche Jahresbuchführung eine ein-

heitliche Angelegenheit war (vgl. Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.880; Meyer/Goez,

aaO). Jedenfalls umfaßt § 33 Abs. 1 StBGebV nicht nur die fortgesetzte monat-

liche Buchführung. Der Begriff "Buchführung" im Sinne dieser Bestimmung be-

schränkt sich nicht auf eine solche Tätigkeit. Diese Vorschrift unterscheidet

nicht danach, ob die Buchführung monatlich oder jährlich, fortlaufend oder

nachträglich, in einem Zuge oder in Abschnitten erledigt wird; § 33 Abs. 1

StBGebV bezieht sich auch nicht auf jährliche Gebühren, die § 39 Abs. 2

StBGebV für die Buchführung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorsieht.

Mit Rücksicht darauf spricht schon der Wortlaut des § 33 Abs. 1 StBGebV da-

für, daß sich der uneingeschränkte Begriff "Buchführung" auf alle Angelegen-

heiten der Buchführung erstreckt. Das entspricht dem Zweck dieser Bestim-

mung, die die Rahmengebühr des Steuerberaters für die gesamte Buchführung

("Vollbuchführung") festlegt (vgl. Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.205; Eckert/Bött-

cher, aaO §§ 32 - 33 Rdnr. 3; Mittelsteiner/Scholz, Handbuch zur Steuerbera-

tergebührenverordnung 1982 § 33 Anm. 2; dieselben, Kommentar zur Steuer-

beratergebührenverordnung 4. Aufl. § 33 Anm. 2; Charlier, aaO § 33 Rdnr. 6).

Demgegenüber ist § 33 Abs. 7 StBGebV eine Auffangregelung für die Vergü-

tung einer Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der

Buchführung, die mit der Zeitgebühr (§ 13 StBGebV) abzugelten ist. Eine sol-

che Hilfeleistung setzt voraus, daß der Steuerberater bereits mit Buchfüh-

rungsarbeiten im Sinne der vorstehenden Absätze des § 33 StBGebV beauf-

tragt ist; sie bezieht sich deswegen im wesentlichen auf Vor-, Neben- und

Nacharbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung, die nicht bereits unter

die übrigen Gebührenregelungen dieser Vorschrift fallen (vgl. BGH, Urt. v. 19.

Oktober 1995, aaO 75 f; Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.370 ff; Bittner/Rudek, aaO

§ 33 Anm. 2; Eckert/Böttcher, aaO §§ 32 - 33 Rdnr. 5; Mittelsteiner/Scholz,

Handbuch aaO § 33 Anm. 2 f; dieselben, Kommentar aaO § 33 Anm. 2; Char-

lier, aaO § 33 Rdnr. 17).

Danach ergibt sich aus § 33 Abs. 1 StBGebV die einheitliche Vergütung

für eine nachträgliche Jahresbuchführung in Höhe des Betrages von 12 Mo-

natsgebühren; besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeu-

tung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der beruflichen Tä-

tigkeit des Steuerberaters sind gemäß § 11 StBGebV innerhalb dieser Rah-

mengebühr nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Diese Auslegung ent-

spricht im Ergebnis der Ansicht der Bundessteuerberaterkammer und des

Schrifttums (Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.885; Lauth, aaO Rdnr. 3356). Daran

würde sich selbst dann nichts ändern, wenn davon auszugehen wäre, daß über

die Vergütung für eine nachträgliche Jahresbuchführung in der Gebührenver-

ordnung nichts bestimmt sei; dann wäre die Gebühr nach § 2 StBGebV in sinn-

gemäßer Anwendung des sachnahen § 33 Abs. 1 StBGebV ebenfalls dieser

Vorschrift zu entnehmen.

3. Das Berufungsgericht wird noch festzustellen haben, welche Gebühr

dem Kläger für die nachträgliche Vornahme der Buchführung für 1994 inner-

halb der Rahmenvergütung einer zwölffachen Monatsgebühr mit Rücksicht auf

die in § 11 StBGebV genannten Umstände zusteht; insbesondere kann eine

mögliche Arbeitsersparnis gegenüber einer laufenden Monatsgebühr berück-

sichtigt werden. Insoweit haben die Parteien streitig vorgetragen.

II.

Buchführung für 1995

Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weiteren Honorarforde-

rung dem Kläger in der Hauptsache nur eine 7/10-Gebühr nach § 33 Abs. 1

StBGebV für jedes Quartal der Buchführungsarbeiten 1995 zugesprochen und

dazu ausgeführt: Der Kläger habe aufgrund der Buchhaltungsunterlagen des

Beklagten, die im Mai 1997 übergeben worden seien, quartalsweise die Jah-

resbuchführung für 1995 vorgenommen, die der Beklagte dringend für seine

Bank benötigt habe. Es handele sich um vier Angelegenheiten, für die eine

Mittelgebühr von 7/10 angemessen sei.

Auch insoweit kann dem Berufungsgericht nur im Ausgangspunkt, nicht

aber im Ergebnis gefolgt werden.

1. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nach Empfang der entsprechen-

den Unterlagen die Buchführung für 1995 nachträglich in vierteljährlichen Ab-

schnitten erledigt hat, weil der Beklagte solche Buchführungsteile für seine

Bank benötigt hat, ist die tatrichterliche Feststellung, daß es sich um vier selb-

ständige Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt hat, revisi-

onsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen beträgt die Rahmen-

vergütung für jede dieser vier selbständigen Angelegenheiten drei Monatsge-

bühren aus § 33 Abs. 1 StBGebV, deren Höhe das Berufungsgericht noch mit

Rücksicht auf die Umstände der jeweiligen Angelegenheit gemäß § 11

StBGebV festzulegen hat. Auch dazu ist das Vorbringen der Parteien streitig.

III.

Sollte der verbliebene Klageanspruch ganz oder teilweise bestehen, so

wäre dieser nicht gemäß der Einrede des Beklagten verjährt. Die zweijährige

Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB hat mit dem Schluß des Jahres

begonnen, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 198, 201 BGB). Der Ver-

gütungsanspruch des Klägers für die Jahresbuchführung 1994 und 1995 ist mit

der Beendigung dieser Angelegenheiten 1996 und 1997 entstanden (§ 7

StBGebV; vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1996, aaO 331). Die Verjährung ist

durch Zustellung des Mahnbescheids im Januar 1998 unterbrochen worden

(§§ 209 Abs. 1, 2 Nr. 1, 211, 217 BGB).

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter