BGH Beschluss vom 06.07.2000 – IX ZR 242/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 6. Juli 2000
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni
1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-
legt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 64.848,92 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b
ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Bürgschaftserklärung des Beklagten
rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß sie sich nur auf den bis zum 30. Juni
1993 befristeten Kontokorrentkredit gemäß der Vereinbarung der Klägerin mit
der Hauptschuldnerin vom 21./27. Oktober 1992 erstreckt (vgl. BGH, Urt. v.
15. Juli 1999 - IX ZR 243/98, WM 1999, 1761, z.V.b. in BGHZ). Die Wertung
der Revision, die Bürgschaft sichere - ohne Beschränkung auf diesen Kredit -
die Forderung der Klägerin aus dem Kontokorrentkonto der Hauptschuldnerin
bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung, läßt außer acht, daß nach der
gemäß § 4 AGBG vorrangigen Individualabrede Bl. 1 der Bürgschaftserklärung,
auf die deren Nr. 1, 2 verweisen, das zu sichernde Vertragsverhältnis
"K 92825" - dies ist das Aktenzeichen der genannten Kreditvereinbarung - be-
trifft. Eine verbürgte Saldoforderung zum 30. Juni 1993 hat die Klägerin nicht
dargelegt.
Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der
Beklagte seine Bürgschaft nicht nachträglich auf den verlängerten und ausge-
dehnten Kontokorrentkredit erweitert und die Klageforderung nicht anerkannt
hat. Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch
(§ 565 a ZPO).
Danach stellt sich nicht die von der Revision für grundsätzlich gehaltene
Frage, ob ein Minderheitsgesellschafter und Prokurist, der eine - hier nicht vor-
liegende - Globalbürgschaft übernommen hat, im Rahmen der §§ 3, 9 AGBG
schutzwürdig ist.
Kreft Stodolkowitz Fischer
Zugehör Ganter