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BGH Urteil vom 06.07.2000 – VII ZR 73/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 6. Juli 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
AGBG § 8
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauverträge enthaltene Klausel:
"Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die anteilige Prämie
wird mit 2,5 ‰ von der Schlußsumme in Abzug gebracht. ..."
unterliegt gemäß § 8 AGB-Gesetz nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den
§§ 9-11 AGB-Gesetz.
AGBG § 8, § 9 Bf, Cb Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauvertrages be-
nachteiligt den Klauselgegner unangemessen und ist daher wegen eines Verstoßes
gegen das AGB-Gesetz unwirksam:
"Für anteilige Baureinigung werden dem Auftragnehmer 0,5 % von der Schlußsum-
me in Abzug gebracht."
BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 73/00 - OLG München LG Passau
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts München vom 12. März 1998 im Kostenpunkt so-
wie teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im übrigen das Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Passau vom 18. Juni 1997 dahingehend
geändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger
44.074,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Februar
1997 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 33,33 % und
der Beklagte 66,67 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I.
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der
R. GmbH (Schuldnerin) restlichen Werklohn von insgesamt 66.111,58 DM, den
der Beklagte für anteilige Baureinigung (44.074,39 DM) und für eine anteilige
Prämie für eine Bauwesenversicherung (22.037,19 DM) einbehalten hat.
II.
Der Beklagte beauftragte nach einer Ausschreibung die Schuldnerin mit
Bauarbeiten für das Bauvorhaben des Kurmittelhaus Bad G.. Die Schlußforde-
rung der Schuldnerin beglich der Beklagte abzüglich eines Betrages von
66.111,58 DM. Die Zahlungsverweigerung begründet der Beklagte mit folgen-
den in den Vorbemerkungen im Leistungsverzeichnis enthaltenen beiden Klau-
seln:
"Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die anteilige
Prämie wird mit 2,5 ‰ von der Schlußsumme in Bezug gebracht. ..."
"Für anteilige Baureinigung werden dem Auftragnehmer 0,5 % von
der Schlußsumme in Abzug gebracht."
III.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
ihr mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung mit der Begründung stattgege-
ben, die beiden Klauseln seien unwirksam. Der Beklagte begehrt mit seiner
Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
II.
1. Das Berufungsgericht meint, der Inhalt der beiden Klauseln sei gemäß
§ 8 AGB-Gesetz anhand der §§ 9 ff. des AGB-Gesetzes zu kontrollieren. Eine
Inhaltskontrolle sei nur für derartige Leistungsbeschreibungen ausgeschlossen,
ohne die ein wirksamer Vertrag nicht zustande komme, weil es an der erforder-
lichen Bestimmbarkeit der Leistung fehle.
2. Die Erwägung des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nur teilweise stand:
a) Leistungsbeschreibungen, die dazu dienen, die Art und den Umfang
der vertraglichen Leistungspflicht unmittelbar zu regeln, sind nach § 8
AGB-Gesetz der Inhaltskontrolle entzogen (st. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom
10. Juni 1999 - VII ZR 365/98, BGHZ 142, 46 m.w.N.). Der Inhaltskontrolle un-
terliegen hingegen Preisnebenabreden, die mittelbare Auswirkungen auf Preis
und Leistung haben, an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht tritt, wenn eine
wirksame vertragliche Regelung fehlt (BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Klausel über die Bauwesen-
versicherung nicht der Inhaltskontrolle, weil sie keine Preisnebenabrede regelt.
(1) Die Klausel enthält eine vom vereinbarten Werklohn unabhängige
Entgeltabrede für das selbständige Angebot des Auftraggebers, die Baulei-
stung des Auftragnehmers zu versichern. Die Vereinbarung, die vertragsrecht-
lich als entgeltliche Geschäftsbesorgung einzuordnen ist, unterliegt nicht der
Regelung durch das Gesetz oder durch andere Rechtsvorschriften. Mit der
Entgeltabrede wird ausschließlich eine pauschale Vergütung für die Ge-
schäftsbesorgung festgelegt. Würde eine wirksame vertragliche Vereinbarung
über das Entgelt fehlen, könnte an die Stelle der fehlenden Vereinbarung kein
dispositives Gesetzesrecht treten.
(2) Die Klausel ist nicht deshalb eine Preisnebenabrede, weil die Ver-
gütung pauschal mit 2,5 ‰ des Werklohnes von der Schlußrechnung des Un-
ternehmers abgesetzt wird. Diese Regelung führt nicht zu einer verdeckten Er-
höhung oder Verbilligung der eigentlichen Vergütung für die Werkleistung. Sie
ermöglicht lediglich eine Verrechnung der rechtlich voneinander unabhängigen
Forderung des Unternehmers auf Werklohn und des Bestellers auf Vergütung
der Geschäftsbesorgung.
(3) Der Umstand, daß der Auftragnehmer aufgrund der Klausel nicht die
Möglichkeit hat, seine Bauleistungen selbst zu versichern, rechtfertigt es nicht,
die Klausel als Preisnebenabrede einzuordnen. Ob der Auftraggeber bereit ist,
mit dem Auftragnehmer auch ohne die Klausel einen Vertrag über die Baulei-
stung abzuschließen und ob der Auftragnehmer sich entschließt, den Werk-
vertrag mit der Klausel abzuschließen, sind Entscheidungen im Rahmen der
Vertragsfreiheit.
c) Die Klausel über die pauschale Vergütung für Baureinigung unterliegt
als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle. Die Klausel ist eine Preisnebenab-
rede, weil sie die Erstattung von Mängelbeseitigungskosten im Sinne des § 633
Abs. 3 BGB oder einen Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten
nach § 635 BGB regelt. Würde eine wirksame vertragliche Regelung über die-
se Kosten der Baureinigung fehlen, würden die genannten gesetzlichen Vor-
schriften an deren Stelle treten.
III.
1. Das Berufungsgericht meint, die Klausel über die Bauwesenversiche-
rung sei unklar und damit intransparent, weil unter Bauwesenversicherung die
Versicherung von Unternehmerleistung oder die Versicherung von Gebäude-
neubauten durch den Auftraggeber verstanden werden könne.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht stand. Die Frage, ob die Verletzung des Transparenzgebotes die Inhalts-
kontrolle einer Klausel eröffnen kann (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB
8. Aufl. § 8 Rdn. 8 a m.w.N.), ist nicht entscheidungserheblich. Die Bezeich-
nung Bauwesenversicherung für eine Bauleistungsversicherung, die der Auf-
traggeber abschließt, ist jedenfalls gegenüber einem Bauunternehmer nicht
unklar. Der Unterschied zwischen einer Bauleistungsversicherung, die der Auf-
tragnehmer abschließt, und einer entsprechenden Versicherung, die der Auf-
traggeber abschließt, ist in der Baubranche geläufig.
IV.
1. Das Berufungsgericht meint, die Baureinigungsklausel sei unwirksam,
weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteilige. Nach der DIN 18299
NR. 4.1.11 gehöre die Beseitigung des Abfalls zu den Nebenpflichten des Auf-
tragnehmers. Durch die Klausel werde dem Auftragnehmer die Möglichkeit ge-
nommen, den Abfall selbst kostengünstig zu beseitigen. Der Beklagte habe
sich mit der Klausel die Beseitigung des Abfalls gegen eine pauschale Kürzung
des Werklohnes vorbehalten, ohne dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen,
den Nachweis niedrigerer Kosten zu erbringen. Das berechtigte Interesse des
Beklagten an einer Konzentration der Zuständigkeit für die Reinigung wäre
durch eine entsprechende Vereinbarung nicht wesentlich beeinträchtigt wor-
den.
2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind im Ergebnis revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie den Auftrag-
nehmer unangemessen benachteiligt. Sie weicht von wesentlichen Grundge-
danken der gesetzlichen Regelung ab (§§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz).
a) Die Beseitigung des mit der Werkleistung verbundenen Abfalls gehört
vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarung zu dem geschuldeten
Werkerfolg des Auftragnehmers. Danach ist die Werkleistung des Auftragneh-
mers mangelhaft, wenn er den von ihm verursachten Abfall nicht beseitigt. Die
Einordnung als Nebenpflicht in der DIN 18299 NR. 4.1.11 ist nur von Bedeu-
tung für die Frage der Vergütung. Soweit die Vertragsparteien keine geson-
derte Vergütung für die Baureinigung vereinbart haben, schuldet der Auftrag-
nehmer die Baureinigung, ohne daß er dafür eine besondere Vergütung ver-
langen kann.
b) Die Klausel weicht in mehrfacher Hinsicht von dem gesetzlichen Leit-
bild ab:
(1) Nach der gesetzlichen Regelung ist der Auftragnehmer verpflichtet,
sein Werk mangelfrei zu errichten. Weist das Werk einen Mangel auf, ist der
Auftragnehmer grundsätzlich berechtigt, den Mangel zu beseitigen. Der Auf-
traggeber ist gemäß § 633 Abs. 3 BGB erst berechtigt, den Mangel selbst zu
beseitigen und Ersatz der Kosten oder einen Kostenvorschuß zu verlangen,
wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten
ist.
(2) Die Klausel belastet den Auftragnehmer in Höhe des pauschalen Ab-
zugs mit der Verantwortlichkeit für Abfall, unabhängig davon, ob er Abfall ver-
ursacht und nicht beseitigt hat. Soweit der Auftragnehmer Abfall und damit die
Mangelhaftigkeit seines Werks verursacht hat, benachteiligt ihn die Klausel im
Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen in zweifacher Hinsicht. Der Auftrag-
geber kann den Mangel selbst beseitigen, ohne daß er vorher den Auftrag-
nehmer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert und ihm damit
die Möglichkeit eingeräumt hat, den Mangel selbst zu beseitigen. Für den Fall,
daß der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Beseitigung
des Abfalls nachgekommen und den Mangel seines Werks beseitigt hat, bleibt
er nach der Klausel dazu verpflichtet, die pauschalierten Beseitigungskosten
zu bezahlen.
Wenn der Auftragnehmer keinen Abfall verursacht hat, wird er durch die
Klausel mit den pauschalen Beseitigungskosten belastet, obwohl Kosten für die
Beseitigung von Abfall, für den er verantwortlich ist, nicht entstehen können.
Ullmann Thode Haß
Wiebel Wendt