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BGH Beschluss vom 11.07.2000 – 4 StR 195/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 195/00

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000 ge-

mäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-

gerichts wird als unbegründet verworfen.

2. Sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das

Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Dezember 1999 zu

gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 10. Dezember

1999, das ihm am 31. Januar 2000 zugestellt wurde, wegen versuchten Dieb-

stahls und Begünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

sieben Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 14. März 2000 hat es die Revision

des Angeklagten gemäß § 346 Abs 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie

nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag

auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Zugleich beantragt er Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.

Zur Begründung führt er aus, er habe seinen Verteidiger beauftragt, die Revisi-

on einzulegen und auch entsprechend zu begründen.

Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,

aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO

als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Revisi-

onsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1

StPO nicht begründet worden ist.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der Angeklagte entge-

gen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO die zur Begründung seines Antrags maßgeblichen

Tatsachen nicht glaubhaft gemacht hat. Die schlichte Erklärung des Antrag-

stellers reicht zur Glaubhaftmachung regelmäßig nicht aus (BGHR StPO § 45

Abs. 2 Glaubhaftmachung 3; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO

44. Aufl. § 45 Rdn. 6).

Im übrigen wäre - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift zutreffend hingewiesen hat - der Wiedereinsetzungsantrag auch

unbegründet, weil der Angeklagte nicht ohne sein Verschulden an der Einhal-

tung der Frist gehindert war. Wie sich aus dem Schreiben seines Verteidigers

vom 28. April 2000 ergibt, hatte dieser dem Angeklagten geraten, die zunächst

nur zur Fristwahrung eingelegte Revision mangels Erfolgsaussicht zurückzu-

nehmen, und ihn unter Hinweis auf den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

um Weisung gebeten, ob die Revision gleichwohl begründet werden solle. Eine

solche Weisung hat der Angeklagte seinem Verteidiger nicht erteilt.

Meyer-Goßner

Maatz

Kuckein

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So

Ernemann