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BGH Beschluss vom 11.07.2000 – 4 StR 254/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 254/00

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stendal vom 10. Februar 2000 mit den

Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die im Fall II. 2. der Urteilsgründe

verhängte Einzelstrafe,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in

den Straßenverkehr und hierzu in Tateinheit stehender Straftaten sowie wegen

zweier weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten für die Erteilung ei-

ner Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünf Jahren angeordnet. Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung

sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprüchen im Fall II. 1. der Urteils-

gründe und zur Maßregel nach § 69 a StGB keinen den Angeklagten beschwe-

renden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Keinen Bestand kann hingegen die im Fall II. 2. der Urteilsgründe we-

gen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und weiterer tateinheitlich

zusammentreffender Delikte ausgesprochene Einzelstrafe von drei Jahren

Freiheitsstrafe haben. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, daß ”von dem

Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB als Delikt mit

der schwersten Strafandrohung [auszugehen sei], wonach die Tat mit Frei-

heitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zum gesetzlichen Höchstmaß der

zeitigen Freiheitsstrafe von 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) geahndet wird” (UA

39). Dies ist rechtsfehlerhaft, da § 315 b Abs. 3 StGB – anders als die Vor-

schrift des § 315 Abs. 3 StGB, auf die in § 315 b Abs. 3 StGB (lediglich) hin-

sichtlich der Qualifikationsmerkmale verwiesen wird – einen Strafrahmen von

(nur) einem Jahr bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe eröffnet. Der Senat kann in

Anbetracht der im Höchstmaß fünf Jahre betragenden Differenz zwischen den

beiden Strafrahmen und angesichts der Höhe der verhängten Einzelfreiheits-

strafe nicht ausschließen, daß deren Bemessung auf dem aufgezeigten

Rechtsfehler beruht und hebt daher die betroffene Einzelstrafe auf. Dies ent-

zieht auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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