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BGH Beschluss vom 11.07.2000 – X ZB 9/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2000
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend das deutsche Patent 43 18 277
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
und den Richter Dr. Meier-Beck
am 11. Juli 2000
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin gegen den am
22. Februar 1999 verkündeten Beschluß des 11. Senats (Techni-
schen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents
43 18 277. Patentanspruch 1 lautet:
"Verwendung von Zackenschnittmessern zum Längs-Schneiden
von doppelseitig klebenden Selbstklebebändern mit PP-Träger
zwecks Kanteneinreißbarkeit."
Auf den Einspruch der Rechtsbeschwerdegegnerin widerrief das Patent-
amt mit Beschluß vom 11. März 1998 das Patent. Die hiergegen gerichtete Be-
schwerde, mit der die Patentinhaberin die beschränkte Aufrechterhaltung des
Streitpatents begehrt hatte, wies das Bundespatentgericht zurück. Der danach
in erster Linie verteidigte Patentanspruch lautet:
"Verwendung von zwecks Kanteneinreißbarkeit mit Zackenschnitt-
messern längs-geschnittenen doppelseitig klebenden Teppich-Fix-
Selbstklebebändern mit PP-Träger zum Teppich-Verkleben, wobei
der PP-Träger biaxial gereckt ist, das doppelseitig klebende
Selbstklebeband einseitig mit Trennpapier oder dergleichen einge-
deckt ist und das Zackenschnittmesser sowohl durch das Selbst-
klebeband als auch das Papier schneidet, wobei die Zacken des
Zackenschnittmessers eine Zackenhöhe von 0,3 bis 1 mm aufwei-
sen und wobei das Selbstklebeband anschließend zur Rolle auf-
gewickelt ist."
Dies greift die Rechtsbeschwerdeführerin mit ihrer nicht zugelassenen
Rechtsbeschwerde an und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist dem entgegengetreten.
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Rechtsbe-
schwerdeführerin gerügte Begründungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) liegt
nicht vor.
1. Das Bundespatentgericht ist in der angefochtenen Entscheidung da-
von ausgegangen, daß die nach Haupt- und Hilfsantrag beanspruchten Ver-
wendungen mangels erfinderischer Tätigkeit keine patentfähigen Erfindungen
enthielten. Es hat dies in dem angefochtenen Beschluß auf S. 5 und 6 im ein-
zelnen ausgeführt.
2. Die Rechtsbeschwerdeführerin rügt, das Bundespatentgericht habe
sich in dem angefochtenen Beschluß nicht mit der maßgeblichen Frage aus-
einandergesetzt, ob die spezielle Bearbeitung des Selbstklebebandes mit Hilfe
des Zackenschnittmessers sowie die Verwendung des so präparierten Klebe-
bandes für Teppich-Verklebezwecke mit den von der Rechtsbeschwerdeführe-
rin in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung dargestellten be-
sonderen Vorteilen erfinderisch und damit schutzwürdig sei.
Diese Rüge greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Senats ist
eine Entscheidung dann im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG "nicht mit Grün-
den versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Fest-
stellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung
maßgebend waren (BGHZ 39, 333 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 28.11.1978
- X ZB 17/77, GRUR 1979, 220 ff. – ß-Wollastonit). Die Eröffnung der Rechts-
beschwerdeinstanz dient insbesondere nicht dazu, die Gründe der Entschei-
dungen des Bundespatentgerichts auf ihre sachliche Vollständigkeit oder Rich-
tigkeit zu überprüfen. Ist erkennbar, welcher Grund für die Entscheidung über
gewesen ist, dann ist der Begründungspflicht im Zivilprozeß genügt. Entspre-
chend handhabt der beschließende Senat § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG (früher
§ 41 b Abs. 3 Nr. 5 PatG a.F.). Als selbständige Angriffs- oder Verteidigungs-
mittel kommen im Zivilprozeß Mittel in Betracht, die dem Angriff oder der Ver-
teidigung dienen, sofern sie selbständig sind, d.h. einen Tatbestand betreffen,
der für sich allein rechtsbegründend, -vernichtend, -hindernd oder -erhaltend
wäre. Auf das Patenterteilungsverfahren übertragen bedeutet dies, daß es sich
um einen Tatbestand handeln muß, der für sich allein den Anspruch auf Ertei-
lung eines Patents begründet oder vernichtet. Hierzu zählt beispielsweise die
dem Gegenstand der Anmeldung zukommende erfinderische Tätigkeit, hierzu
zählen aber nicht
einzelne dafür maßgebende Gesichtspunkte (vgl.
Sen.Beschl. v. 28.11.1978, aaO, S. 221).
Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein Begründungsmangel nicht vor.
Das Bundespatentgericht hat eingehend begründet, warum aus seiner Sicht
keine patentfähige Erfindung vorlag. Es hat sich insbesondere ausführlich mit
der speziellen Bearbeitung des Selbstklebebandes, wie sie im Patentanspruch
beschrieben wird, befaßt und abschließend ausgeführt, allein die Verwendung
der so geschnittenen Selbstklebebänder zum Teppich-Verkleben könne eine
erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Die Begründung in diesem letztge-
nannten Punkt ist allerdings sehr knapp und erschöpft sich in der Wiedergabe
des Ergebnisses der Prüfung. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Begrün-
dungsmangel vorliegt, ist jedoch nicht zu prüfen, ob alle einzelnen Gesichts-
punkte, die für die Bejahung oder Verneinung der erfinderischen Tätigkeit in
Betracht zu ziehen sind, in der angefochtenen Entscheidung gleichermaßen
ausführlich abgehandelt sind. Die fehlende Erörterung einzelner Gesichts-
punkte mag dann eine fehlerhafte Rechtsanwendung ergeben, ein Begrün-
dungsmangel liegt darin jedoch nicht (Sen.Beschl. v. 28.11.1978, aaO).
Dies gilt auch für die von der Rechtsbeschwerdeführerin hervorgehobe-
nen besonderen Vorteile bei der Verwendung des Klebebandes zum Teppich-
Verkleben. Auch die vorteilhaften Eigenschaften zählen zu dem für die Beja-
hung oder Verneinung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht zu ziehenden
Sachverhalt. Sie sind jedoch nicht der erfinderischen Tätigkeit gleichzusetzen.
Auch die Nichterörterung der von der Rechtsbeschwerdeführerin dargelegten
vorteilhaften Eigenschaften verhilft der Rechtsbeschwerde daher nicht zum
Erfolg.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
Rogge
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck