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BGH Urteil vom 11.07.2000 – X ZR 78/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Juli 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 26. März 1998 verkündete
Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind die Eltern des Beklagten zu 1 und die Schwiegereltern
der Beklagten zu 2.
Die Kläger waren je zur Hälfte Eigentümer eines mit einem Wohnhaus
bebauten Grundstücks.
Mit notariellem Vertrag vom 12. Januar 1989 übertrugen sie dem Be-
klagten zu 1 einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Wege
vorweggenommener Erbfolge. Der Beklagte zu 1 übertrug in demselben Ver-
trag sodann von seinem Miteigentumsanteil einen hälftigen Miteigentumsanteil
auf die Beklagte zu 2. Zur Bildung von Wohnungseigentum vereinigten die
Kläger und die Beklagten dann die jetzt bestehenden ¼-Miteigentumsanteile zu
hälftigen Miteigentumsanteilen und räumten sich Sondereigentum an be-
stimmten Räumen in dem Wohngebäude ein, wobei den Klägern die Wohnung
im Erdgeschoß und den Beklagten die Wohnung im Dachgeschoß zugeordnet
wurde.
Zur Vergrößerung der Wohnfläche wurde zudem ein Anbau an das
Wohnhaus erstellt, wobei nicht feststeht, ob dieser Anbau im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses ganz oder erst teilweise fertiggestellt war.
In der Folgezeit verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Par-
teien. Am 8. Februar 1995 kam es zu einer Auseinandersetzung. Die Einzel-
heiten sind zwischen den Parteien streitig.
Die Kläger widerriefen daraufhin wegen der aus ihrer Sicht vorliegenden
schweren Verfehlung der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 31. März 1995
gegenüber dem Beklagten zu 1 die mit dem Vertrag vom 12. Januar 1989 er-
folgte Schenkung und forderten ihn auf, das Erlangte herauszugeben.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von den Beklagten jeweils die Auf-
lassung eines ¼-Miteigentumsanteils an dem Grundstück verbunden mit dem
Sondereigentumsanteil von ½ an der im Dachgeschoß befindlichen Wohnung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausge-
führt, es sei den Klägern nicht gelungen, einen zum Widerruf der Schenkung
führenden Sachverhalt darzutun und zu beweisen.
In der Berufungsinstanz haben die Kläger hilfsweise beantragt, die Be-
klagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von
100.000,-- DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das landge-
richtliche Urteil zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter. Die Beklagten
treten dem entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei der
Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von den Klägern auf den Be-
klagten zu 1 um eine gemischte Schenkung gehandelt hat. Feststellungen da-
zu, ob der entgeltliche oder der unentgeltliche Teil der gemischten Schenkung
überwogen hat, hat es indessen nicht getroffen. Es ist deshalb für die Revisi-
onsinstanz davon auszugehen, daß der unentgeltliche Teil überwogen hat.
Denn nur in diesem Fall kann grundsätzlich der Schenker, der die Schenkung
wirksam widerrufen hat, die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften
über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, §§ 531 Abs. 2,
812 ff. BGB (BGHZ 30, 120 ff., 122; BGH, Urt. v. 03.12.1971 - V ZR 134/69,
NJW 1972, 247 ff.; Urt. v. 02.10.1987 - V ZR 85/86, NJW-RR 1988, 584 ff.;
BGHZ 107, 156 ff., 158 f.; Urt. v. 23.09.1994 - V ZR 113/93, NJW-RR 1995,
77 ff.; BGH, Urt. v. 23.09.1999 - X ZR 114/96, zur Veröffentlichung vorgesehen
in BGHZ 142, 300 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob ein Schen-
kungswiderruf nach § 530 BGB gerechtfertigt gewesen sei; es bedürfe deswe-
gen keiner Beweisaufnahme über die Auseinandersetzung der Parteien am
8. Februar 1995. Für die Revisionsinstanz ist deshalb weiter davon auszuge-
hen, daß die geltend gemachten Widerrufsgründe vorgelegen haben.
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf die Wirksamkeit des
Schenkungswiderrufs komme es nicht an, weil der mit dem Klageantrag in er-
ster Linie herausverlangte Gegenstand eine weitere Veränderung erfahren ha-
be bzw. in der früheren Form nicht mehr vorhanden sei. Nach der gemischten
Schenkung sei die Umwandlung in Wohnungseigentum erfolgt. Den Beklagten
habe danach nicht mehr ein ideeller Miteigentumsanteil von je ¼ an dem
Hausgrundstück gehört, sondern jeweils ¼-Miteigentumsanteil an dem Grund-
stück verbunden mit dem Sondereigentumsanteil zu ½ an der Dachgeschoß-
wohnung. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG könne kein Wohnungsei-
gentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Zwar könne gemäß § 18
WEG unter bestimmten Voraussetzungen von einem Wohnungseigentümer die
Veräußerung seines Wohneigentums gefordert werden. Dies sei aber nicht
Gegenstand des Antrages der Kläger und könne nur im FGG-Verfahren ent-
schieden werden.
Dies rügt die Revision. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht da-
von ausginge, daß Schenkungsgegenstand lediglich der hälftige Miteigen-
tumsanteil an dem Hausgrundstück und Beschenkter allein der Beklagte zu 1
gewesen sei, wäre dieser jedenfalls zur Herausgabe seines ½-Anteils am
Wohnungseigentum und entweder auch die Beklagte zu 2 zur Herausgabe ih-
res hälftigen Anteils am Wohnungseigentum gemäß § 822 BGB oder aber der
Beklagte zu 1 insoweit zu Wertersatz verpflichtet (§ 818 Abs. 2 BGB). Auf
richterlichen Hinweis hätten die Kläger ihren Klageantrag entsprechend um-
bzw. richtiggestellt und Auflassung des ½-Miteigentumsanteils an dem Grund-
stück verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschoßwohnung durch
die Beklagten gemeinsam beantragt.
Diese Rüge hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenom-
men, daß Auflassungsansprüche nicht in Betracht kämen, weil der geschenkte
Gegenstand eine weitere Veränderung erfahren habe bzw. in der früheren
Form überhaupt nicht mehr vorhanden sei.
Der Bereicherungsschuldner hat nach § 531 Abs. 2 BGB in Verbindung
mit § 812 Abs. 1 BGB grundsätzlich das Erlangte gegenständlich herauszuge-
ben. Nur wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht
möglich oder der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe au-
ßerstande ist, schuldet er Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB.
a) Die Bildung von Wohnungseigentum hat nicht dazu geführt, daß die
gegenständliche Herausgabe unmöglich geworden ist. Die Beklagten bilden,
was das Wohnungseigentum betrifft, keine Gemeinschaft im Sinne des Woh-
nungseigentumsgesetzes, sondern eine Miteigentümergemeinschaft gemäß
§§ 741 ff., 1008 BGB, für die insbesondere § 11 WEG nicht gilt (Weitnauer,
WEG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 121; MünchKomm.BGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 741
Rdn. 12). Dies hat zur Folge, daß dem Miteigentümer die Verfügungsbefugnis
über seinen Miteigentumsanteil zusteht, § 747 Satz 1 BGB. Die Bildung von
Wohnungseigentum steht deshalb der Auflassung des Miteigentumsanteils des
Beklagten zu 1 an die Kläger nicht entgegen.
b) Der Beklagte zu 1 ist auch nicht deswegen zur Herausgabe außer-
stande, weil er der Beklagten zu 2 den hälftigen Anteil des Wohnungseigen-
tums übertragen hat und ihm danach selbst nur noch ein hälftiger Miteigen-
tumsanteil zusteht. Diesen herauszugeben ist der Beklagte zu 1 rechtlich nicht
gehindert. Die teilweise Unmöglichkeit steht der Herausgabe in Natur nicht
entgegen (Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Bearb., § 818 Rdn. 22; MünchKomm.
BGB/Lieb, 3. Aufl., § 818 Rdn. 30).
c) Aus den gleichen Gründen ist auch die Beklagte zu 2 nicht gehindert,
ihren Miteigentumsanteil herauszugeben. Sie ist hierzu auch verpflichtet, wenn
der Schenkungswiderruf zu recht erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat es offen-
gelassen, ob die Beklagte zu 2 den Miteigentumsanteil von dem Beklagten zu 1
unentgeltlich erworben oder als sogenannte unbenannte Zuwendung erhalten
habe. Auf diese Unterscheidung kommt es nicht an. § 822 BGB verpflichtet ei-
nen Dritten zur Herausgabe des Erlangten, wie wenn er selber die Zuwendung
von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte, sofern der Empfän-
ger das Erlangte unentgeltlich dem Dritten zugewendet hat und eine Verpflich-
tung des Empfängers zur Herausgabe infolgedessen ausgeschlossen ist. Ob
der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten als Dritten unentgeltlich zuge-
wendet hat, ist im Verhältnis zum Gläubiger nicht nach Gesichtspunkten des
ehelichen Güterrechts zu beurteilen. Vom Merkmal der Unentgeltlichkeit im
Sinne des § 822 BGB sind sowohl unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des
Schenkungsrechts als auch jedenfalls im Regelfall sonstige, objektiv unentgelt-
liche
"unbenannte" Zuwendungen
erfaßt
(Sen.Urt.
v.
23.09.1999
- X ZR 114/96, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 142, 300). Die güter-
rechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung als "unbenannte" Zu-
wendung im Verhältnis der Ehegatten zueinander ist für die Frage der An-
wendbarkeit des § 822 BGB auf Ansprüche Dritter gegen den Ehegatten in be-
zug auf Vermögensgegenstände, die diesem unentgeltlich vom anderen Ehe-
gatten zugewendet worden sind, nicht ausschlaggebend; ob der Empfänger
das Erlangte seinem Ehegatten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis
zum außerhalb der güterrechtlichen Beziehung stehenden Gläubiger nicht
nach güterrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (BGH, aaO).
d) Hätte das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage zutreffend be-
urteilt, so hätte es die Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen müs-
sen, daß sie zur Erreichung ihres Klageziels – der Rückgabe des Geschenks –
die Auflassung des ½-Miteigentumsanteils an dem Grundstück verbunden mit
dem Sondereigentum an der Dachgeschoßwohnung durch beide Beklagte ge-
meinsam hätten beantragen müssen.
II. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sa-
che war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten
des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung zunächst zu
klären haben, ob der entgeltliche oder unentgeltliche Teil der gemischten
Schenkung überwogen hat. Es wird in diesem Zusammenhang zu klären sein,
ob die vom Beklagten zu 1 zur Erstellung des Anbaus erbrachten Leistungen
entgeltlicher Teil einer gemischten Schenkung (zu dieser Sichtweise vgl. etwa
BGH, Urt. v. 17.06.1992 - XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566, 2567) oder aber als
Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung
gemacht wurden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 02.10.1987 - V ZR 85/86, WM 1987,
1533; Sen. Urt. v. 19.01.1999 – X ZR 42/97, NJW 1999, 1629), anzusehen
sind. Kommt das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis, daß der unent-
geltliche Teil der Schenkung überwogen hat, so wird es weiter zu prüfen ha-
ben, ob Widerrufsgründe vorgelegen haben. Ist ein wirksamer Schenkungswi-
derruf erfolgt, so kommt ein Auflassungsanspruch gegen beide Beklagte in Be-
tracht. Haben beide Beklagte als Bereicherungsschuldner das Geschenk her-
auszugeben, so besteht diese Verpflichtung Zug um Zug gegen den Wertaus-
gleich
des
entgeltlichen Teils der gemischten Schenkung oder, falls von Aufwendungen
auf die geschenkte Sache auszugehen ist, auf deren Ausgleich, soweit sie ur-
sächlich im Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erwerb des Miteigen-
tums entstanden sind.
Rogge
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck