BGH Urteil vom 11.07.2000 – X ZR 89/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Juli 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
BGB § 530 Abs. 1
Der Tatrichter darf die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem Schenker ge-
genüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben Undanks
schuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschenkten entscheiden.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2000 - X ZR 89/98 - OLG Hamm
LG Hagen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 27. März 1998 verkün-
dete Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm in-
soweit aufgehoben, wie die Berufung des Klägers gegen das am
14. November 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Hagen nicht zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater der Beklagten. Ihm gehörten verschiedene
Grundstücke. Räumlichkeiten der aufstehenden Gebäude waren vermietet. Auf
einem der Grundstücke unterhält der Kläger einen Saunabetrieb.
Mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1988 übertrug der Kläger den Be-
klagten, mit denen er zeitweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bil-
dete, seinen gesamten Grundbesitz; die Beklagten übernahmen eingetragene
Belastungen und räumten dem Kläger ein Wohnrecht sowie ein Nutzungsrecht
an den Räumen und Grundstücksteilen ein, in bzw. auf denen der Kläger die
Sauna betreibt. Außerdem verpflichteten sich die Beklagten, dem Kläger auf
Lebenszeit eine durch Wertsicherungsklausel an die Mieteinnahmen aus den
überlassenen Grundstücken gekoppelte monatliche Rente zu zahlen und den
Grundbesitz zu Lebzeiten des Klägers nicht ohne dessen Zustimmung zu ver-
äußern und zu belasten. Zur Sicherung der Rentenzahlungsverpflichtung soll-
ten die Beklagten eine Reallast zugunsten des Klägers bestellen.
Durch notarielle Urkunde vom 22. Oktober 1991 hoben die Parteien die
in Ansehung der versprochenen Rente vereinbarte Wertsicherungsklausel auf
und vereinbarten eine unveränderliche Rente von 3.333,33 DM monatlich.
Zahlungen auf die Rentenverpflichtung erhielt der Kläger nur spora-
disch. Ihm hingegebene Schecks legte er im Hinblick auf finanzielle Engpässe
der Beklagten zunächst zur Einlösung nicht vor.
Es kam dann zu erheblichen Differenzen zwischen den Parteien. Im Fe-
bruar 1992 gelang es dem Kläger nicht, einen Scheck in Höhe von
3.333,33 DM einzulösen. Durch anwaltliches Schreiben vom 26. April 1993 ließ
er die Beklagten unter Fristsetzung auffordern, den Rentenrückstand, den er
mit 173.333,16 DM errechnete, sowie weitere erhebliche Beträge zu zahlen.
Die Beklagten lehnten die Erfüllung ab und untersagten dem Kläger die Nut-
zung von Garagen und Stellplätzen vor dem Grundstück, auf dem der Kläger
die Sauna betreibt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 1993 erklärte der Kläger
den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und forderte die Rückga-
be des Grundbesitzes. Später wiederholte der Kläger den Widerruf.
Mit seiner Klage hat der Kläger Rechnungslegung hinsichtlich der
Grundstücksnutzungen und Herausgabe des Grundbesitzes Zug um Zug ge-
gen Zahlung eines in Anbetracht der tatsächlichen Rentenzahlungen der Be-
klagten nach Abzug der Nutzungen verbleibenden Betrages verlangt. Hilfswei-
se hat er die nach seiner Berechnung ausstehende Summe an geschuldeten
Rentenleistungen eingeklagt. Ferner hat er Feststellung begehrt, daß er be-
rechtigt sei, eine bestimmte Ferienwohnung auf Lebenszeit unentgeltlich selbst
oder durch Überlassung an Dritte zu nutzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
wegen des die Ferienwohnung betreffenden Feststellungsantrages die Beru-
fung zurückgewiesen; den im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunftsan-
spruch hat es zugesprochen; im Umfange des Herausgabe- und des hilfsweise
geltend gemachten Zahlungsanspruchs hat es die Sache an das Landgericht
zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten, daß die Berufung auch inso-
weit zurückgewiesen wird, wie dies bislang nicht geschehen ist. Der Kläger ist
diesem Begehren entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Übertragung des Grund-
besitzes auf die Beklagten sei Folge einer gemischten Schenkung des Klägers
gewesen, bei welcher der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwogen
habe. Diese maßgeblich auf tatrichterlicher Würdigung des Geschehens im
Jahre 1988 beruhende Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den. Sie wird von der Revision nicht angegriffen.
2. Das Berufungsgericht hat dem Übertragungsvertrag von 1988 und der
die Wertsicherungsklausel betreffenden notariellen Vereinbarung aus dem
Jahre 1991 entnommen, die vereinbarte Rentenzahlungspflicht habe jedenfalls
seit der abändernden Vereinbarung vom 22. Oktober 1991 unabhängig von der
wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit der den Beklagten überlassenen Mietobjekte
bestanden.
Diese tatrichterliche Vertragsauslegung unterliegt ebenfalls keinen
rechtlichen Bedenken. Die Revision meint insoweit zwar, das Berufungsgericht
habe die am 28. November 1994 erfolgte Gewährung von Prozeßkostenhilfe an
den Kläger nicht berücksichtigen dürfen, weil dieser Umstand den Parteien we-
der am 7. Juni 1988 noch am 22. Oktober 1991 bekannt gewesen sei. Die des-
halb erhobene Rüge einer Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze ist
jedoch unberechtigt. Denn das Berufungsgericht hat den erst nachträglich ent-
standenen Umstand nicht zur Vertragsauslegung herangezogen; auf die Pro-
zeßkostenhilfegewährung an den Kläger hat es nur im Zusammenhang mit der
Frage abgestellt, seit wann der Kläger aufgrund seiner eigenen finanziellen
Situation der Erfüllung der Rentenzahlung durch die Beklagten spätestens be-
durft habe und seit wann die Beklagten sich dessen spätestens bewußt gewe-
sen seien.
3. Dem Begehren des Klägers nach Rechnungslegung über die seit dem
1. Juli 1988 aus dem übertragenen Grundbesitz gezogenen Nutzungen hat das
Berufungsgericht entsprochen, weil der erfolgte Widerruf der Schenkung be-
rechtigt sei. Es könne dahinstehen, ob die anderen vom Kläger zur Rechtferti-
gung seines Schenkungswiderrufs geltend gemachten Gründe ausreichten.
Jedenfalls stelle der Umstand, daß sich die Beklagten mit der Erfüllung der
durch Vertrag vom 7. Juni 1988 übernommenen Rentenverpflichtungen in er-
heblichem Umfang im Rückstand befunden hätten, ein grob undankbares Ver-
halten dar, das der Kläger zum Anlaß eines Widerrufs habe nehmen dürfen.
Nicht einmal der im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens am 28. Novem-
ber 1994 ergangene Beschluß, in dem ausgeführt gewesen sei, daß der Kläger
die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf schlüssig dargelegt habe
und die Beklagten nach seinen Angaben sein laufendes Einkommen durch ge-
wichtige Eingriffe in seine Rechte geschmälert hätten, habe die Beklagten ver-
anlaßt, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger pflichtgemäß
nachzukommen; sie hätten ihr unzureichendes Zahlungsverhalten fortgesetzt;
die letzte Zahlung datiere vom Mai 1996. Angesichts des Umfanges der unter-
lassenen Zahlungen liege mithin objektiv wie in persönlicher Hinsicht eine
schwere Verfehlung der Beklagten vor, die eine Einstellung zum Ausdruck
bringe, die deutlich einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lasse.
Die Revision hält dem entgegen, wenn der Beschenkte mit der Erfüllung
von Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerate, die er dem Schenker ge-
genüber eingegangen sei, könne nicht ohne weiteres auf einen Mangel an
Dankbarkeit im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB geschlossen werden, weil die Er-
füllung solcher Pflichten nicht allein von entsprechender Bereitschaft des Be-
schenkten, sondern auch von anderen Umständen, wie etwa der Ertragsfähig-
keit der schenkweise überlassenen Gegenstände, der Berechtigung, über sie
zu verfügen, oder der sonstigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des
Beschenkten abhänge. Außerdem habe das Berufungsgericht Tatsachenvor-
trag der Beklagten außer acht gelassen, wonach die Zahlungsrückstände tat-
sächlich durch wirtschaftliche Schwierigkeiten bedingt gewesen seien.
Diese Rügen führen im Umfang seiner Anfechtung zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils.
a) § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung
des Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck einer
Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v.
28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt,
die der Beschenkte erwarten kann (BGH, Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW
1992, 183, 184). Jedenfalls eine solche Gesinnung hat das Berufungsgericht
nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Sie kann sich auch in einer hartnäckigen Weigerung des Beschenkten
zeigen, einen Anspruch, den sich der Schenker bei der Schenkung vorbehalten
hat, später zu erfüllen (BGH, Urt. v. 05.02.1993 - V ZR 181/91, NJW 1993,
1577, 1578). So hat der Bundesgerichtshof bei Weigerung, das geschenkte
Grundstück mit der zugesagten Grundschuld zu belasten, bei Weigerung, ein
vorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die vorbehaltene
Nutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu gewähren, einen Wi-
derruf wegen groben Undanks für möglich gehalten (BGH, Urt. v. 05.02.1993
- V ZR 181/91, NJW 1993, 1577; Urt. v. 30.03.1984 - V ZR 241/82; Urt. v.
27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183). Diese Beispiele ändern jedoch
nichts daran, daß die einem Verhalten eines Beschenkten zugrundeliegende
Gesinnung nur jeweils fallbezogen beurteilt werden kann; es kommt insbeson-
dere auf die Begleitumstände und die Beweggründe an, die den Beschenkten
im konkreten Fall zu dem zum Anlaß des Widerrufs gemachten Verhalten ge-
führt haben. Auch das kommt in der bisherigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofes zum Ausdruck. So hat er bei einem Antrag des Beschenkten, den
Schenker zu entmündigen, für wesentlich gehalten, ob dieser Antrag grundlos
gestellt wurde und der Beschenkte sich dessen bewußt war (BGH, Urt. v.
11.01.1980 - V ZR 155/78, NJW 1980, 1789, 1790); im Urteil vom 5. Februar
1993 (aaO, S. 1578) hat er auf naheliegende eigennützige Interessen hinge-
wiesen; im Falle einer Anzeige des Schenkers bei Polizei/Arbeitgeber hat er für
entscheidungserheblich gehalten, ob der Beschenkte damit lediglich allgemei-
ne, zum Beispiel staatsbürgerliche Rechte habe verfolgen wollen (Urt. v.
28.09.1990 - V ZR 109/89, NJW 1991, 830). Auch in Fällen einer vertragswid-
rigen Erfüllungsverweigerung ist deshalb eine umfassende Würdigung aller
Tatumstände geboten, die Rückschlüsse auf die Gesinnung des Verpflichteten
erlauben. Dies gilt im besonderen Maße, wenn eine Zahlungspflicht zu erfüllen
war, weil gerade deren Nichterfüllung andere Gründe als Undankbarkeit haben
kann; sie kann vor allem dadurch veranlaßt sein, daß dem Beschenkten die zur
Erfüllung erforderlichen finanziellen Mittel fehlten oder es ihm angesichts sei-
ner sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht zumutbar erscheinen durfte,
vorhandene Mittel zur Begleichung der gegenüber dem Schenker bestehenden
Schuld zu verwenden.
Wenn es - wie hier - um die Erfüllung einer anläßlich der Schenkung von
Grundbesitz übernommenen Zahlungspflicht geht, ist deshalb zu klären, ob
und inwieweit die geschuldete Zahlung aus den Erträgen des geschenkten Ge-
genstandes oder durch seinen Einsatz, etwa seine Belastung oder Verwertung
durch den Beschenkten, möglich gewesen wäre sowie ob und inwieweit aus
sonstigen Einkünften und Vermögensgegenständen des Beschenkten die
Zahlungen hätten aufgebracht werden können. Wenn und soweit sich nicht
feststellen läßt, daß der Beschenkte leistungsfähig war, kann seine Nichtlei-
stung ohne weiteres allein auf wirtschaftlichem Unvermögen beruhen, was
dann auch eine hartnäckige Erfüllungsverweigerung erklären würde, ohne den
Schluß auf groben Undank dem Schenker gegenüber zuzulassen. Die Annah-
me groben Undanks kann aber auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Lei-
stungsfähigkeit des Beschenkten so beschränkt ist, daß er nicht allen beste-
henden finanziellen Verpflichtungen nachkommen und die notwendigen Be-
dürfnisse nicht befriedigen kann. In einem solchen Fall wird der Schenker, ins-
besondere wenn er - wie hier - eine wesentliche Lebensgrundlage zur Verfü-
gung gestellt hat, zwar erwarten können, daß seine Ansprüche bevorzugt be-
dient werden. Es sind aber auch Umstände denkbar, angesichts derer es ver-
tretbar sein und gegebenenfalls nicht als Ausdruck von Undankbarkeit gelten
kann, wenn ein Beschenkter seine finanziell beschränkten Möglichkeiten erst
einmal dazu nutzt, beispielsweise dem Unterhaltsanspruch von Kindern ge-
recht zu werden.
Der Tatrichter darf deshalb die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem
Schenker gegenüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben
Undanks schuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Beschenkten entscheiden. Da nach anerkannten
Grundsätzen den Schenker als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweis-
last für groben Undank und damit auch für die Umstände trifft, aus denen diese
Voraussetzung des § 530 Abs. 1 BGB hergeleitet werden kann (BGH, Urt. v.
14.12.1992 - II ZR 10/92, DStR 1993, 332 m.w.N.), hat grundsätzlich der
Schenker für die Beibringung und - bei Bestreiten - den Nachweis von Tatsa-
chen zu sorgen, die ergeben, daß dem Beschenkten nach seiner wirtschaftli-
chen Situation zuzumuten war, die gegenüber dem Schenker übernommene
Schuld zu befriedigen. Da die für die Leistungsfähigkeit des Beschenkten
maßgeblichen Vorgänge sich ganz oder teilweise in dessen Wahrnehmungsbe-
reich abspielen, kann allerdings auch den Beschenkten eine sogenannte se-
kundäre Darlegungslast treffen. Unter den von der Rechtsprechung herausge-
arbeiteten Voraussetzungen
(vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.11.1998
- VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 f. m.w.N.), kann deshalb zunächst der Be-
schenkte verpflichtet sein, zu ausschließlich in seiner Sphäre liegenden Tatsa-
chen vorzutragen, von denen der Schenker keine Kenntnis haben und zu de-
nen er sich deshalb nur nach entsprechendem Vortrag des Beschenkten erklä-
ren kann.
b) Den vorstehenden Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung
des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat schon den
Umstand, daß sich die Beklagten in erheblichem Umfang mit der Zahlung der
versprochenen Rente im Rückstand befanden, für ausreichend erachtet. Über
die Leistungsfähigkeit der Beklagten verhält sich das angefochtene Urteil da-
gegen nicht.
Es ist nicht einmal festgestellt, ob aus den geschenkten Mietobjekten
tatsächlich Erträge geflossen sind sowie inwieweit sie zur Zahlung der verspro-
chenen Rente ausgereicht hätten. Der Hinweis auf die reinen Mieteinnahmen,
die im Jahre 1988 offenbar 120.000,-- DM betrugen und die das Berufungsge-
richt als Bemessungsgrundlage für die ursprünglich vereinbarte Rente angese-
hen hat, vermag diese Feststellungen nicht zu ersetzen, weil Mieteinnahmen
erfahrungsgemäß durch Kosten gemindert werden, die von dem Eigentü-
mer/Vermieter aufgebracht werden müssen, um diese Mieteinnahmen weiterhin
erzielen zu können, und die deshalb auch vorrangig aus den Mieteinnahmen
zu begleichen sind. Mangels ausreichender anderer Feststellungen ist deshalb
in der Revisionsinstanz von dem in dem angefochtenen Urteil auch mitgeteilten
Vorbringen der Beklagten auszugehen, die überlassenen Mietobjekte hätten
einen Gewinn nicht hergegeben, der eine vollständige oder eine über die tat-
sächlichen Leistungen der Beklagten hinausgehende Erfüllung der Rentenver-
pflichtung erlaubt hätte.
Das Berufungsgericht hat sich ferner nicht mit sonstigen Einkünften oder
Vermögensgegenständen der Beklagten befaßt, obwohl es festgestellt hat, daß
es nach den getroffenen Vereinbarungen auf die Ertragsfähigkeit der übertra-
genen Mietobjekte nicht (allein) ankommt. Das Berufungsgericht hat insoweit
lediglich gemeint, die Beklagten seien gegebenenfalls verpflichtet gewesen,
unter Einsatz ihres persönlichen Vermögens die geschuldete Rentenzahlung
an den Kläger zu gewährleisten. Feststellungen, ob und inwieweit weitere
Rentenzahlungen den Beklagten mit Hilfe ihres Arbeitseinkommens, sonstigen
Einkünften und anderem Vermögen als den überlassenen Mietobjekten tat-
sächlich möglich gewesen wären, hat das Berufungsgericht aber ebenfalls
nicht getroffen. Der Senat hat deshalb auch insoweit für die revisionsrechtliche
Überprüfung das Gegenteil zu unterstellen.
Unter diesen Umständen kann auch eine Bedürftigkeit des Klägers, wie
sie sich aus dem im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangenen Beschluß vom
28. November 1994 ergeben mag, der Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht nicht entgegenstehen. Gerade wenn der Schenker wegen
eigener Bedürftigkeit ganz oder teilweise auf die vom Beschenkten zugesagten
Geldbeträge angewiesen ist, kann und muß sich zwar die von Dankbarkeit ge-
prägte Rücksichtnahme bewähren, die der Schenker erwarten kann und an die
§ 530 Abs. 1 BGB anknüpft (Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 60/97, NJW 1999,
1623). Dies kann besondere, ansonsten nicht zu erwartende Anstrengungen
und Bemühungen des Beschenkten notwendig machen, die dem Schenker ge-
genüber bestehende Zahlungspflicht trotz bescheidener eigener wirtschaftli-
cher Verhältnisse soweit wie irgend möglich zu erfüllen. Auch das Fehlen hin-
reichender Bemühungen kann aber nicht ohne Kenntnis der die Leistungsfä-
higkeit des Beschenkten betreffenden Umstände festgestellt werden.
c) Das Berufungsgericht wird deshalb die zur Ermittlung der Leistungs-
fähigkeit der Beklagten erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Sie
werden sich darauf zu beziehen haben, ob und was die Beklagten aus den
übertragenen Mietobjekten an tatsächlichen Überschüssen erlangten, und zwar
unabhängig von steuerlich möglichen Absetzungen, weil es über ein steuerlich
relevantes Ergebnis hinaus die tatsächlich erzielten Überschüsse sind, die zur
Erfüllung vertraglicher Pflichten verwendet werden können. Ferner werden das
Arbeitseinkommen der Beklagten, ihre sonstigen Einnahmen seit dem 1. Juli
1988, aber auch neben den Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt ihre
Ausgaben beispielsweise für Kredite und deren Notwendigkeit zu berücksichti-
gen sein. Schließlich werden auch sonstige Vermögensgegenstände der Be-
klagten nicht außer acht bleiben können, weil deren Beleihung oder Veräuße-
rung, mit deren Hilfe eine vollständige oder teilweise Finanzierung der elterli-
chen Rente eventuell möglich gewesen wäre, anders als bei dem seitens des
Klägers überlassenen Grundbesitz nicht von der Zustimmung des Klägers ab-
hängig war. Auch solche verwertbaren Vermögensgegenstände waren bei den
Beklagten offenbar vorhanden. Das Berufungsgericht erwähnt selbst eine von
den Beklagten 1993 zum Kaufpreis von 103.433,42 DM erworbene Ferienwoh-
nung. Insbesondere solches anderweitige Vermögen der Beklagten läßt es
nicht ausgeschlossen sein, daß nach gehöriger Feststellung der maßgeblichen
Tatsachen sich eine Leistungsfähigkeit der Beklagten ergibt, die es ihnen er-
laubt hätte, die übernommene Pflicht zur Zahlung einer Rente an den Kläger in
einem die tatsächlichen Leistungen übersteigenden Umfange zu erfüllen. Sollte
sich eine solche Leistungsfähigkeit der Beklagten herausstellen, muß eine Ge-
samtbewertung des Geschehens ergeben, ob die Nichtleistung Ausdruck für
einen nicht mehr hinnehmbaren Mangel an Dankbarkeit war, die der Kläger als
Schenker von den Beklagten als Beschenkten erwarten konnte. Zu diesem Ge-
schehen gehört auch, daß der Kläger einerseits - wie das Unterlassen der
Einlösung erhaltener Schecks belegt - jedenfalls zeitweise bereit war, auf fi-
nanzielle Schwierigkeiten der Beklagten Rücksicht zu nehmen, andererseits
trotz der nachträglich bestellten Grundschulden oder Hypotheken im Rang vor-
gehenden Reallast zu seinen Gunsten der von den Beklagten gewünschten
weiteren Belastung des überlassenen Grundbesitzes nicht zugestimmt hat.
d) Der dem Senat angefallene Rechtsstreit ist nicht bereits deshalb im
Sinne des Begehrens der Beklagten abschließend entscheidungsreif, weil das
Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagten hätten verkannt, daß es auf die
Ertragsfähigkeit der ihnen übertragenen Mietobjekte nicht (allein) angekommen
sei. Zu Unrecht leitet die Revision daraus ab, der Zahlungsrückstand der Be-
klagten sei nur durch Fahrlässigkeit und damit durch ein Verhalten bedingt, das
für die Annahme groben Undanks nicht ausreiche.
Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der vertraglichen
Vereinbarungen der Parteien - von der Revision unbeanstandet - angenom-
men, daß eine Abhängigkeit der Rentenzahlungsverpflichtung von einem ent-
sprechenden Überschuß bei der Vermietung des geschenkten Grundbesitzes
nicht habe bestehen sollen; das sei eindeutig gewesen und habe sich auch den
Beklagten bei verständiger Betrachtung aufdrängen müssen. Die Beklagten
haben sich danach trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände entsprechen-
dem Wissen verschlossen. Sobald sich eine Erkenntnis aufgrund bekannter
Tatsachen aufdrängt, ist aber das für bedingten Vorsatz erforderliche Bewußt-
sein als gegeben anzusehen (BGHZ 133, 246, 250 f. m.w.N.). Auch der Senat
bewertet das Verschließen der Augen vor sich aufdrängenden Überlegungen
als bedingten Vorsatz (Sen.Urt. v. 27.04.1995 - X ZR 60/93, NJW-RR 1995,
656). Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Beklagten
mithin wie Beschenkte zu behandeln, die sich bewußt waren, die übernomme-
ne Zahlungspflicht notfalls auch unter Einsatz nicht geschenkten Vermögens
erfüllen zu müssen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob unbewußtes,
bloß fahrlässiges Verhalten schlechthin die Annahme groben Undanks aus-
schließe, kann demnach dahinstehen.
Rogge
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens