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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 1 StR 253/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-
richts Heidelberg vom 28. Januar 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldig-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die von der Beschuldigten
begangenen rechtswidrigen Taten für sich gesehen dem unteren Kriminalitäts-
bereich zuzuordnen sind, hat das angefochtene Urteil nachvollziehbar darge-
legt, warum die Beschuldigte gleichwohl aufgrund zu erwartender erheblicher
rechtswidriger Taten für die Allgemeinheit gefährlich erscheint. Dabei kommt
besondere Bedeutung der Feststellung der sachverständig beratenen Straf-
kammer zu, der Krankheitsverlauf habe sich - wie in wiederholten Drohungen
mit dem Einsatz eines von ihr versteckten und tatsächlich aufgefundenen Mes-
sers gegenüber einer ihr zufällig auf der Straße begegnenden Frau und ge-
genüber Kindern manifestiert - in einer Weise zunehmend gesteigert, daß er-
hebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, die Beschuldigte werde zukünftig
auch Aggressionstaten gegenüber Menschen begehen.
Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der An-
ordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom Landgericht ange-
stellten Erwägungen hier nicht entgegensteht, wird - insbesondere angesichts
dessen, daß die Beschuldigte bereits seit August 1999 im psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht ist - bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu
treffenden Entscheidungen gleichwohl besondere Aufmerksamkeit zu widmen
sein (vgl. BVerfGE 70, 297).
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Kolz