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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 1 StR 253/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 253/00

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2000

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 beschlossen:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-

richts Heidelberg vom 28. Januar 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldig-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die von der Beschuldigten

begangenen rechtswidrigen Taten für sich gesehen dem unteren Kriminalitäts-

bereich zuzuordnen sind, hat das angefochtene Urteil nachvollziehbar darge-

legt, warum die Beschuldigte gleichwohl aufgrund zu erwartender erheblicher

rechtswidriger Taten für die Allgemeinheit gefährlich erscheint. Dabei kommt

besondere Bedeutung der Feststellung der sachverständig beratenen Straf-

kammer zu, der Krankheitsverlauf habe sich - wie in wiederholten Drohungen

mit dem Einsatz eines von ihr versteckten und tatsächlich aufgefundenen Mes-

sers gegenüber einer ihr zufällig auf der Straße begegnenden Frau und ge-

genüber Kindern manifestiert - in einer Weise zunehmend gesteigert, daß er-

hebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, die Beschuldigte werde zukünftig

auch Aggressionstaten gegenüber Menschen begehen.

Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der An-

ordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom Landgericht ange-

stellten Erwägungen hier nicht entgegensteht, wird - insbesondere angesichts

dessen, daß die Beschuldigte bereits seit August 1999 im psychiatrischen

Krankenhaus untergebracht ist - bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu

treffenden Entscheidungen gleichwohl besondere Aufmerksamkeit zu widmen

sein (vgl. BVerfGE 70, 297).

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