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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 2 ARs 161/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in der Bewährungssache
des
wegen Betruges
Az.: 530 AR 5/00 Amtsgericht Köln
Az.: 3 BRs 1/98 Amtsgericht Cochem
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 12. Juli 2000 beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453
StPO aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem vom
10. Dezember 1997 ist das Amtsgericht Koblenz.
Gründe:
Durch
rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Cochem
vom
10. Dezember 1997 wurde S. wegen Betrugs zu einer Freiheits-
strafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei
Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde durch
Beschluß des Amtsgerichts Cochem vom 2. Dezember 1999 auf drei Jahre
verlängert. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom
9. August 1999 wurde S. wegen mehrerer Vergehen nach dem Be-
täubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten ver-
urteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Durch Beschluß vom 22. Dezember 1999 gab das Amtsgericht Cochem
die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2
Satz 2 StPO an das Amtsgericht Köln ab, in dessen Bezirk der Verurteilte sei-
nen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht Köln hat am 1. Februar 2000 das Amtsge-
richt Koblenz um Übernahme der Bewährungsüberwachung gemäß § 462 a
Abs. 4 StPO ersucht; das Amtsgericht Koblenz hat die Übernahme mit Verfü-
gung vom 11. Februar 2000 abgelehnt. Das Amtsgericht Köln hat die Sache
dem Bundesgerichtshof zur Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO vor-
gelegt.
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453 StPO aus
dem Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 10. Dezember 1997 ist das Amtsge-
richt Koblenz. Da verschiedene Gerichte gegen den Verurteilten auf Freiheits-
strafen erkannt haben, ist nach § 462 a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 462 a
Abs. 3 Satz 2 StPO dasjenige Gericht zuständig, das auf die höhere Freiheits-
strafe erkannt hat. Eine Bindungswirkung der Abgabe an das Wohnsitzgericht
gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO ist nicht eingetreten, weil das
abgebende Amtsgericht Cochem schon zu diesem Zeitpunkt unzuständig war
(BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner
StPO, 44. Aufl., § 462 a Rdn. 23). Der Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz
steht nicht entgegen, daß in dem dortigen Verfahren Bewährungsauflagen nicht
zu überwachen sind.
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Fischer