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BGH Urteil vom 12.07.2000 – 2 StR 161/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 161/00

URTEIL

vom

12. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2000,

an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

der Richter am Bundesgerichtshof

Niemöller,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Köln vom 27. Januar 2000 wird ver-

worfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Ko-

sten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels

aufzuerlegen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung

zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verlet-

zung materiellen Rechtes gerügt wird. Der Beschwerdeführer wendet sich mit

seinen Ausführungen insbesondere gegen den Rechtsfolgenausspruch.

Einer Erörterung bedarf nur die vom Generalbundesanwalt aufgeworfe-

ne Frage, ob einzelne strafschärfende Erwägungen des Tatrichters durchgrei-

fenden rechtlichen Bedenken begegnen. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall.

Die Revision hat daher keinen Erfolg.

II.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der am 26. Mai 1999

geborene Sohn E. des Angeklagten im Juli 1999 ins Krankenhaus eingelie-

fert, wo neben blauen Flecken auf dem Bauch des Kindes auch kleine Blutun-

gen im Augenhintergrund rechts und links festgestellt wurden. Da eine Ursache

für derartige Netzhautblutungen darin liegen kann, daß ein Säugling geschüt-

telt worden ist, suchte ein Sozialarbeiter den Angeklagten und die Kindesmut-

ter auf und wies beide ausdrücklich darauf hin, daß der Kopf eines Säuglings

immer fixiert sein müsse und daß das Kind keinesfalls geschüttelt werden dür-

fe, anderenfalls könnten lebensgefährliche Blutungen im Gehirn entstehen.

Am 10. August 1999 versorgte der Angeklagte das Kind allein. Das Kind

wurde unruhig, begann zu schreien und hörte nicht mehr auf. Als der Ange-

klagte das Kind nicht beruhigen konnte und nicht mehr wußte, was er tun sollte,

wurde er sehr wütend. Er nahm den Säugling mit beiden Händen unter dessen

Armen hoch, hielt ihn senkrecht vor sich, schüttelte ihn heftig und sagte aufge-

bracht: "Nun sei doch endlich still!". Während des Schüttelns hielt er den Kopf

seines Sohnes nicht fest, vielmehr schleuderte das Köpfchen heftig hin und

her. Vor Wut und Hilflosigkeit dachte der Angeklagte in diesem Moment nicht

mehr an die möglichen Folgen einer solchen Mißhandlung, wie sie ihm der So-

zialarbeiter klargemacht hatte. Wegen einige Zeit später eintretender Auffällig-

keiten des Kindes wurde dieses zur ärztlichen Behandlung gebracht. Nachdem

die Atmung des Kindes aussetzte, wurde es intubiert und fiel in ein tiefes Ko-

ma. Eine in derselben Nacht vorgenommene computertomographische Unter-

suchung ergab, daß Grund für das Koma Hirnblutungen waren, die ein erhebli-

ches Hirnödem und somit Sauerstoffmangel im Gehirn hervorgerufen hatten.

Auch waren jetzt ausgeprägte Netzhautblutungen erkennbar. Ferner stellte sich

bei Röntgenuntersuchungen heraus, daß der Säugling insgesamt neun Rip-

penbrüche hatte, davon sechs, die bereits im Stadium der Abheilung und somit

älteren Datums waren und drei frische.

Auch auf gezieltes Nachfragen der Ärzte lieferten ihnen jedoch der An-

geklagte und seine Lebensgefährtin zunächst keine Erklärung für den Zustand

E. s. Als am 13. August 1999 im Krankenhaus durch den Zeugen Dr. S. expli-

zit der Verdacht geäußert wurde, jemand habe das Kind heftig geschüttelt, rea-

gierte die Familie des Angeklagten und der Angeklagte selbst ungehalten. Im

Rahmen dieses Gespräches wurde der Angeklagte ausfallend gegenüber dem

Arzt, der die Unterredung deshalb abbrach. Nachdem aufgrund des Verdachts

der Kindesmißhandlung ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eröffnet

worden war, entzog sich der Angeklagte aus Angst vor den auf ihn zukommen-

den Schwierigkeiten ca. ein bis zwei Tage lang den Versuchen der Polizei, ihn

zu vernehmen, indem er sich nicht mehr zu Hause, sondern an einem unbe-

kannten Ort aufhielt. Er stellte sich schließlich am 14. August 1999 der Polizei

und berichtete, was am Nachmittag des 10. August 1999 vorgefallen war.

Der Säugling wurde noch bis zum 23. August 1999 maschinell beatmet.

Es zeigte sich eine zunehmende Auflösung der Hirnsubstanz. Daraus resultiert

eine schwere Schädigung motorischer Funktionen, die über die Hirnrinde ge-

steuert werden. Bereits im September 1999 stellten die Ärzte die Entwicklung

einer Tetraspastik fest, die sich in der Folgezeit manifestiert hat und dazu füh-

ren wird, daß E. kaum motorische und intellektuelle Fähigkeiten entwickeln

wird. Darüber hinaus wird E. aufgrund der irreparablen schweren Hirnschä-

den nicht mehr sehen und hören können.

Die Hirnblutungen, die zu dem schweren Hirnödem und letzten Endes zu

den schweren Schäden im Gehirn des E. führten, und die drei frischen Rip-

penbrüche wurden durch das heftige Schütteln des Säuglings durch den Ange-

klagten am Nachmittag des 10. August 1999 verursacht.

Es ist nicht auszuschließen, daß die Fähigkeit des Angeklagten, sein

Verhalten am Nachmittag des 10. August 1999 entsprechend einer vorhande-

nen Einsicht in das Unrecht der Tat zu steuern, erheblich vermindert war.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Kör-

perverletzung vorsätzlich und die schweren Folgen der Tat grob fahrlässig ver-

ursacht hat und hat ihn gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB der schweren

Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre und

sieben Monate alten Angeklagten Jugendrecht angewandt und wegen der

Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt. Der Tatrichter hat bei seiner Pa-

rallelwertung nach Erwachsenenrecht einen minder schweren Fall (§ 226

Abs. 3 StGB) verneint, aber festgestellt, "daß im Erwachsenenstrafrecht eine

Milderung nach §§ 21, 49 StGB erfolgt wäre". Maßgebend für die Bemessung

der Strafe war für den Tatrichter, welche Dauer eine erzieherische Einwirkung

unbedingt erfordert.

Die vom Generalbundesanwalt beanstandeten Erwägungen in der

Rechtsfolgenentscheidung lauten: "Strafschärfend war ferner das Verhalten

des Angeklagten in den Tagen nach der Tat zu berücksichtigen. Zwar hat er

noch am Tatabend festgestellt, daß es dem Kind nicht gut geht und die ent-

sprechenden Maßnahmen unternommen, indem er das Ehepaar E. und seine

Lebensgefährtin unmittelbar unterrichtete. Jedoch hat er im Krankenhaus auch

auf gezielte Nachfrage nicht von dem Vorfall berichtet. Selbst wenn er, wie er

behauptet hat, sich zunächst nicht vorstellen konnte, daß die Ursache für das

Koma des Kindes seine Tat war, hätte er von der Handlung berichten müssen,

da die Ärzte sämtliche nur in Frage kommenden Vorfälle als Ursachen über-

prüfen wollten. Zudem hätte er angesichts der Vorgeschichte schon ahnen

können, daß das Schütteln Verletzungen hervorgerufen hat. Daß er aber, statt

von den Vorkommnissen am Nachmittag des Tattages zu berichten, auch noch

ausfällig gegenüber dem Zeugen Dr. S. geworden ist, legte die Strafkammer,

ebenso wie die Tatsache, daß er die ersten zwei bis drei Tage des Ermitt-

lungsverfahrens, während sein Opfer im Koma lag, untergetaucht ist, dem An-

geklagten zur Last."

III.

Die Revision des Angeklagten war zu verwerfen. Der Schuldspruch läßt

keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Anwendung von Jugendstrafrecht und

die Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der

Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) weisen keinen Rechtsfehler auf.

Der Senat läßt offen, ob die vom Generalbundesanwalt beanstandeten

Erwägungen des Tatrichters rechtsfehlerhaft sind. Dem könnte entgegenste-

hen, daß der Angeklagte aufgrund seiner Garantenstellung sowohl als Vater

des Kindes als auch aus Ingerenz verpflichtet war, trotz der damit verbundenen

Selbstbelastung, den Ärzten umfassend die Vorgeschichte der Verletzungen zu

berichten, um eine optimale Hilfe für das Kind zu ermöglichen. Die Ausfälligkeit

gegenüber dem Arzt ging über ein zulässiges Verteidigungsverhalten hinaus.

Der - vom Generalbundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senat angespro-

chene - Gedanke, es dürfe dem Täter nicht angelastet werden, daß er von sei-

nem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, greift hier

nicht. Denn die schweren Folgen der Tat waren vom Angeklagten nicht beab-

sichtigt, sondern wurden von ihm nur fahrlässig verursacht. Schon deshalb darf

ihm angelastet werden, nicht alles ihm Zumutbare zur - möglichen - Verhinde-

rung der schweren Folgen getan zu haben. Hinsichtlich des Untertauchens

wird nicht auf das Verteidigungsverhalten des in der Hauptverhandlung in vol-

lem Umfang geständigen Angeklagten abgestellt. Es wird vielmehr auf den im

Hinblick auf den Erziehungsgedanken maßgeblichen Umstand seiner ausge-

prägten Tendenz, sich Konflikten zu entziehen, zurückgegriffen. Der Senat

braucht diese Fragen hier jedoch nicht zu entscheiden. Er schließt aus, daß

der Rechtsfolgenausspruch im Ergebnis auf den rechtlich möglicherweise be-

denklichen Erwägungen beruht. Bei einer noch niedrigeren Strafe wäre bei

dem vorliegenden Tat- und Täterbild die erforderliche erzieherische Einwirkung

nicht mehr möglich (vgl. § 18 Abs. 2 JGG).

Auch ansonsten ist kein Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch zu er-

kennen. Die Annahme eines minder schweren Falles (§ 226 Abs. 3 StGB) lag

hier im Hinblick auf die grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten und die beson-

ders schweren Folgen seiner Tat so fern, daß der Tatrichter bei seiner Paral-

lelwertung nach Erwachsenenrecht nicht gehalten war, auch noch ausdrücklich

zu erörtern, ob der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB zur Annahme ei-

nes minder schweren Falles führen könnte. Die Versagung einer Strafausset-

zung zur Bewährung wurde vom Tatrichter rechtsfehlerfrei begründet.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 74, 109

Abs. 2 JGG.

Jähnke Niemöller Otten

Rothfuß Fischer