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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 2 StR 202/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 be-
schlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-
gerichts wird als unzulässig verworfen, da er nicht innerhalb
der Wochenfrist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) gestellt worden ist
(Zustellung des Revisionsverwerfungsbeschlusses: 24.1.2000,
Antragseingang 9.3.2000).
2. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der
genannten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wird als unbegründet verworfen, da die Tatsache,
daß dem Revisionsverwerfungsbeschluß keine Übersetzung
ins Arabische beigefügt war, keinen Wiedereinsetzungsgrund
darstellt, und die Behauptung des Angeklagten, er habe den
Beschluß nicht verstanden, unglaubhaft ist.
3. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu bewilligen, wird
als unzulässig verworfen, da die versäumte Revisionsbegrün-
dung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Fischer