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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 2 StR 202/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 202/00

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 be-

schlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-

gerichts wird als unzulässig verworfen, da er nicht innerhalb

der Wochenfrist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) gestellt worden ist

(Zustellung des Revisionsverwerfungsbeschlusses: 24.1.2000,

Antragseingang 9.3.2000).

2. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der

genannten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

bewilligen, wird als unbegründet verworfen, da die Tatsache,

daß dem Revisionsverwerfungsbeschluß keine Übersetzung

ins Arabische beigefügt war, keinen Wiedereinsetzungsgrund

darstellt, und die Behauptung des Angeklagten, er habe den

Beschluß nicht verstanden, unglaubhaft ist.

3. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu bewilligen, wird

als unzulässig verworfen, da die versäumte Revisionsbegrün-

dung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Jähnke Niemöller Otten

Rothfuß Fischer