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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 2 StR 230/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 ein-
stimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 14. Februar 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden im
Tenor des Urteils die Worte "in Tateinheit mit unerlaubtem,
gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" und
das nochmalige Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen, da die
Gewerbsmäßigkeit in § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG keinen eigenen
Tatbestand, sondern nur einen besonders schweren Fall be-
gründet.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Fischer