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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 2 StR 230/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 230/00

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 ein-

stimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 14. Februar 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden im

Tenor des Urteils die Worte "in Tateinheit mit unerlaubtem,

gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" und

das nochmalige Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen, da die

Gewerbsmäßigkeit in § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG keinen eigenen

Tatbestand, sondern nur einen besonders schweren Fall be-

gründet.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Jähnke Niemöller Otten

Rothfuß Fischer