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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 2 StR 243/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 243/00

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 23. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung

(§ 154 Abs. 2 StPO) im Falle Ziffer 1 des Urteils (unerlaubter Er-

werb von Betäubungsmitteln im Dezember 1997) nimmt der Senat

nicht vor. Denn durch die - möglicherweise - rechtsfehlerhafte

Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Im

Ergebnis hat die Revision auch nach Ansicht des Generalbun-

desanwalts keinen Erfolg. Der Senat kann sie deshalb durch Be-

schluß nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. u.a. BGHR StPO

§ 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Jähnke Niemöller Otten

Rothfuß Fischer