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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 2 StR 243/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 23. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung
(§ 154 Abs. 2 StPO) im Falle Ziffer 1 des Urteils (unerlaubter Er-
werb von Betäubungsmitteln im Dezember 1997) nimmt der Senat
nicht vor. Denn durch die - möglicherweise - rechtsfehlerhafte
Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Im
Ergebnis hat die Revision auch nach Ansicht des Generalbun-
desanwalts keinen Erfolg. Der Senat kann sie deshalb durch Be-
schluß nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. u.a. BGHR StPO
§ 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Fischer