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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 3 StR 246/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am
12. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Itzehoe vom 4. Februar 2000 mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Ent-
scheidung über die Frage der Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und ge-
fährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht
näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-
weit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Der Er-
örterung bedarf insoweit nur, ob das Landgericht, das hinsichtlich beider Taten
eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des
Angeklagten feststellt, jeweils rechtsfehlerfrei von einer Strafrahmenmilderung
nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen hat. Dies ist im Ergebnis zu bejahen.
Maßgebend für die Strafrahmenwahl des Landgerichts war die Überle-
gung, dem Angeklagten sei hinlänglich bekannt gewesen, daß bei ihm stets die
Gefahr der Begehung von Straftaten nach dem Genuß alkoholischer Getränke
bestand, und daß sich diese Gefahr in der Vergangenheit bereits realisiert ha-
be (UA S. 28 f.). Zwar wird dies durch die Darstellung der seit dem Jahre 1979
abgeurteilten Straftaten des Angeklagten (UA S. 5 - 7) nicht näher belegt, da
insoweit Ausführungen zum Hergang der Taten und der Alkoholbeeinflussung
des Angeklagten zu den Tatzeiten fehlen. Jedoch hatte die zuständige Straf-
vollstreckungskammer die Vollstreckung des Restes der gegen den Angeklag-
ten im August 1995 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten
zum 13. April 1999 zur Bewährung ausgesetzt mit der Weisung, daß der Ange-
klagte unmittelbar nach der Haftentlassung eine stationäre Alkoholtherapie zu
beginnen hat und diese nicht eigenmächtig abbrechen darf (UA S. 3). Diesem
Umstand vermag der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammen-
hangs der weiteren Urteilsgründe noch mit ausreichender Sicherheit zu ent-
nehmen, daß der Angeklagte auch bei früheren Straftaten unter Alkoholeinfluß
stand. Die Strafkammer durfte daher die alkoholbedingte Schuldminderung
durch den schulderhöhenden Aspekt als aufgewogen ansehen, daß dem An-
geklagten seine Neigung, unter Alkoholeinfluß straffällig zu werden, durch frü-
here Verurteilungen vor Augen gehalten worden war und er dennoch nach
Haftentlassung und trotz der ihm erteilten Weisung sein Trinkverhalten nicht
änderte.
Als rechtsfehlerhaft erweist sich das angefochtene Urteil indessen, so-
weit das Landgericht die Prüfung unterlassen hat, ob gemäß § 64 StGB die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist.
Dies ist vom Senat auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen, obwohl allein der
Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung
3 und 5); denn dieser hat das Unterbleiben der Unterbringungsanordnung nicht
von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen liegt es nahe,
daß die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64
StGB vorliegen. Eine Prüfung dieser Frage - unter Zuziehung eines ärztlichen
Sachverständigen (§ 246 a StPO) - mußte sich dem Tatrichter daher aufdrän-
gen (vgl. BGHSt 37, 5, 9; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5).
Der Angeklagte begann seit der Scheidung seiner Ehe im Jahr 1985
vermehrt zu trinken (UA S. 3). In der Vergangenheit hatte sich bereits die Ge-
fahr realisiert, daß der Angeklagte nach dem Genuß alkoholischer Getränke
Straftaten begeht (UA S. 28 f.). Die vorzeitige Haftentlassung wurde ihm mit der
Weisung bewilligt, unmittelbar eine stationäre Alkoholtherapie zu beginnen (UA
S. 3). Die Weisung befolgte der Angeklagte nicht. Vielmehr trank er nach der
Haftentlassung oft und regelmäßig Alkohol. Soweit es infolge des Alkoholge-
nusses zu Belästigungen von Nachbarn kam, die sich deswegen beschwerten,
reagierte der Angeklagte aggressiv und drohte den Nachbarn (UA S. 4). Bei
dem Angeklagten besteht eine unbehandelte Alkoholsucht mit der Gefahr, daß
er erneut einschlägige Straftaten begeht (UA S. 30).
Damit hatte das Landgericht, wenn auch ohne die erforderliche Zuzie-
hung eines Sachverständigen und nicht unter dem Aspekt des § 64 StGB, be-
reits die wesentlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt festgestellt. Daß es an der hinreichend konkreten
Aussicht eines Behandlungserfolges fehlen könnte (vgl. BVerfGE 91, 1), ist
nicht erkennbar. Ersichtlich hat sich der Angeklagte bisher noch keiner Alko-
holtherapie unterzogen. Die Prüfung, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB
unterzubringen ist, muß daher nachgeholt werden.
Dies zwingt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruches. Der Senat
kann im Hinblick auf die angesichts der früheren Straftaten maßvollen Einzel-
strafen und die moderate Gesamtstrafe ausschließen, daß das Landgericht auf
eine noch mildere Strafe erkannt hätte, wenn es eine Anordnung nach § 64
StGB getroffen hätte (vgl. BGHSt 38, 362, 364 f.).
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker