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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 3 StR 246/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 246/00

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am

12. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Itzehoe vom 4. Februar 2000 mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Ent-

scheidung über die Frage der Unterbringung des Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und ge-

fährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht

näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-

weit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Der Er-

örterung bedarf insoweit nur, ob das Landgericht, das hinsichtlich beider Taten

eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des

Angeklagten feststellt, jeweils rechtsfehlerfrei von einer Strafrahmenmilderung

nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen hat. Dies ist im Ergebnis zu bejahen.

Maßgebend für die Strafrahmenwahl des Landgerichts war die Überle-

gung, dem Angeklagten sei hinlänglich bekannt gewesen, daß bei ihm stets die

Gefahr der Begehung von Straftaten nach dem Genuß alkoholischer Getränke

bestand, und daß sich diese Gefahr in der Vergangenheit bereits realisiert ha-

be (UA S. 28 f.). Zwar wird dies durch die Darstellung der seit dem Jahre 1979

abgeurteilten Straftaten des Angeklagten (UA S. 5 - 7) nicht näher belegt, da

insoweit Ausführungen zum Hergang der Taten und der Alkoholbeeinflussung

des Angeklagten zu den Tatzeiten fehlen. Jedoch hatte die zuständige Straf-

vollstreckungskammer die Vollstreckung des Restes der gegen den Angeklag-

ten im August 1995 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten

zum 13. April 1999 zur Bewährung ausgesetzt mit der Weisung, daß der Ange-

klagte unmittelbar nach der Haftentlassung eine stationäre Alkoholtherapie zu

beginnen hat und diese nicht eigenmächtig abbrechen darf (UA S. 3). Diesem

Umstand vermag der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammen-

hangs der weiteren Urteilsgründe noch mit ausreichender Sicherheit zu ent-

nehmen, daß der Angeklagte auch bei früheren Straftaten unter Alkoholeinfluß

stand. Die Strafkammer durfte daher die alkoholbedingte Schuldminderung

durch den schulderhöhenden Aspekt als aufgewogen ansehen, daß dem An-

geklagten seine Neigung, unter Alkoholeinfluß straffällig zu werden, durch frü-

here Verurteilungen vor Augen gehalten worden war und er dennoch nach

Haftentlassung und trotz der ihm erteilten Weisung sein Trinkverhalten nicht

änderte.

Als rechtsfehlerhaft erweist sich das angefochtene Urteil indessen, so-

weit das Landgericht die Prüfung unterlassen hat, ob gemäß § 64 StGB die

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist.

Dies ist vom Senat auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen, obwohl allein der

Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung

3 und 5); denn dieser hat das Unterbleiben der Unterbringungsanordnung nicht

von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen liegt es nahe,

daß die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64

StGB vorliegen. Eine Prüfung dieser Frage - unter Zuziehung eines ärztlichen

Sachverständigen (§ 246 a StPO) - mußte sich dem Tatrichter daher aufdrän-

gen (vgl. BGHSt 37, 5, 9; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5).

Der Angeklagte begann seit der Scheidung seiner Ehe im Jahr 1985

vermehrt zu trinken (UA S. 3). In der Vergangenheit hatte sich bereits die Ge-

fahr realisiert, daß der Angeklagte nach dem Genuß alkoholischer Getränke

Straftaten begeht (UA S. 28 f.). Die vorzeitige Haftentlassung wurde ihm mit der

Weisung bewilligt, unmittelbar eine stationäre Alkoholtherapie zu beginnen (UA

S. 3). Die Weisung befolgte der Angeklagte nicht. Vielmehr trank er nach der

Haftentlassung oft und regelmäßig Alkohol. Soweit es infolge des Alkoholge-

nusses zu Belästigungen von Nachbarn kam, die sich deswegen beschwerten,

reagierte der Angeklagte aggressiv und drohte den Nachbarn (UA S. 4). Bei

dem Angeklagten besteht eine unbehandelte Alkoholsucht mit der Gefahr, daß

er erneut einschlägige Straftaten begeht (UA S. 30).

Damit hatte das Landgericht, wenn auch ohne die erforderliche Zuzie-

hung eines Sachverständigen und nicht unter dem Aspekt des § 64 StGB, be-

reits die wesentlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten

in einer Entziehungsanstalt festgestellt. Daß es an der hinreichend konkreten

Aussicht eines Behandlungserfolges fehlen könnte (vgl. BVerfGE 91, 1), ist

nicht erkennbar. Ersichtlich hat sich der Angeklagte bisher noch keiner Alko-

holtherapie unterzogen. Die Prüfung, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB

unterzubringen ist, muß daher nachgeholt werden.

Dies zwingt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruches. Der Senat

kann im Hinblick auf die angesichts der früheren Straftaten maßvollen Einzel-

strafen und die moderate Gesamtstrafe ausschließen, daß das Landgericht auf

eine noch mildere Strafe erkannt hätte, wenn es eine Anordnung nach § 64

StGB getroffen hätte (vgl. BGHSt 38, 362, 364 f.).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker