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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 3 StR 257/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwaltes und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom
13. April 2000 wirksam zurückgenommen ist.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. April 2000 wegen ver-
suchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-
heitsstrafe verurteilt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der Angeklagte
und sein ihm beigeordneter Verteidiger nach Verkündung des Urteils erklärt,
daß sie "auf Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittel in jeder Hinsicht" ver-
zichten. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Dennoch hat der An-
geklagte mit einem am 20. April 2000 beim Landgericht eingegangenen
Schreiben Revision gegen das Urteil eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat sein
Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. April 2000 zurückgenommen, worauf das
Landgericht mit Beschluß vom 3. Mai 2000 dem Angeklagten die Kosten der
Revision auferlegt hat. Hiergegen führt der Angeklagte mit Schreiben vom
11. Mai 2000 sofortige Beschwerde, mit der er gleichzeitig beantragt, ihm hin-
sichtlich der von ihm persönlich eingelegten Revision Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren bzw. das Verfahren wieder aufzunehmen. Er macht
namentlich geltend, seinen Verteidiger nicht mit der Rücknahme der Revision
beauftragt bzw. ihn hierzu nicht bevollmächtigt zu haben.
2. Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfah-
rensbeteiligten bestritten, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch
förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGHR StPO § 302
Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 m.w.Nachw.). Dies führt hier zu der dekla-
ratorischen Feststellung des Senats, daß die vom Angeklagten eingelegte Re-
vision durch seinen Verteidiger mit dem Schriftsatz vom 28. April 2000 wirksam
zurückgenommen wurde:
Dieser war weiterhin befugt, Erklärungen für den Angeklagten abzuge-
ben. Zwar gilt die Bestellung eines Verteidigers durch den Tatrichter grund-
sätzlich nur bis zur Urteilsrechtskraft (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44.
Aufl. § 140 Rdn. 33; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 141 Rdn. 9 jew. m.w.Nachw.).
Auch ist diese hier bereits unmittelbar nach der Urteilsverkündung eingetreten,
da nicht nur der Angeklagte und sein Verteidiger, sondern auch die Staatsan-
waltschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat, und Bedenken gegen die Wirksam-
keit der Verzichtserklärungen nicht bestehen. Damit ist hier jedoch nicht die
allgemeine Befugnis des Verteidigers entfallen, den Angeklagten in dem durch
dessen - unzulässiges - Rechtsmittel eröffneten Revisionsverfahren zu vertre-
ten und Erklärungen in seinem Namen abzugeben. Denn diese muß jedenfalls
deshalb fortgelten, da unter den gegebenen Umständen erst im Revisionsver-
fahren im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels
verbindlich der Eintritt der Rechtskraft des Urteils festgestellt wird.
Auch die für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch den Vertei-
diger gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des
Angeklagten lag vor. Für diese Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht
vorgeschrieben (vgl. BGH NJW 1952, 273; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1
Rechtsmittelverzicht 6 und 8 sowie § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), so daß sie
auch telefonisch erteilt werden kann. Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der
Rücknahmeerklärung geführt werden (BGHSt 36, 259, 260 f.; BGHR StPO
§ 302 Abs. 2 Rücknahme 6), auch durch anwaltliche Versicherung des Vertei-
digers (vgl. BGH NJW 1952, 273; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6;
Kleinknecht/Meyer-Goßner § 302 Rdn. 33 m.w.Nachw.). Hier hatte der Vertei-
diger schon im Schriftsatz vom 28. April 2000 mitgeteilt, daß er den Angeklag-
ten in einem Telefonat vom 27. April 2000 auf die Unzulässigkeit der Revision
infolge des Rechtsmittelverzichts hingewiesen und dieser ihn daraufhin gebe-
ten habe, die Revision zurückzunehmen. Auf entsprechende Nachfrage hat der
Verteidiger diese Darstellung in seinem Schriftsatz vom 16. Mai 2000 nochmals
bestätigt unter gleichzeitigem Hinweis darauf, daß er mit dem Angeklagten
mehrfach ohne Dolmetscher Gespräche geführt habe.
Diese Angaben des Verteidigers ergeben vor dem Hintergrund der tat-
sächlichen Rechtslage ein in sich schlüssiges Bild und sind aus diesem Grun-
de ohne weiteres nachvollziehbar. Der Senat folgt ihnen daher.
Der Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme steht letztlich nicht entge-
gen, daß die Revision schon wegen des Rechtsmittelverzichts unzulässig war
(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1957, 527; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme
7).
Das Revisionsverfahren ist daher durch wirksame Rücknahme des
Rechtsmittels abgeschlossen. Seine Fortsetzung im Sinne der vom Angeklag-
ten beantragten "Wiederaufnahme" scheidet daher ebenso aus wie eine Wie-
dereinsetzung in die Frist zu - erneuter - Revisionseinlegung oder zur Revi-
sionsbegründung.
3. Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den isolierten
Kostenbeschluß des Landgerichts vom 3. Mai 2000 hat der Senat nicht zu be-
finden. Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO hat das Revisionsgericht über die
Kostenbeschwerde nur zu entscheiden, wenn gegen das tatrichterliche Urteil
Revision in der Hauptsache und gleichzeitig sofortige Beschwerde gegen die
Kostenentscheidung eingelegt wird. Daran fehlt es, wenn der Tatrichter nach
ihm gegenüber erklärter Revisionsrücknahme eine selbständige Entscheidung
über die Kosten des Revisionsverfahrens trifft. Der Umstand, daß der Senat
deklaratorisch über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme entscheidet,
ändert daran nichts. Die Sache ist daher wegen der Kostenbeschwerde dem
zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker