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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 3 StR 257/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 257/00

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwaltes und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom

13. April 2000 wirksam zurückgenommen ist.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. April 2000 wegen ver-

suchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-

heitsstrafe verurteilt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der Angeklagte

und sein ihm beigeordneter Verteidiger nach Verkündung des Urteils erklärt,

daß sie "auf Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittel in jeder Hinsicht" ver-

zichten. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Dennoch hat der An-

geklagte mit einem am 20. April 2000 beim Landgericht eingegangenen

Schreiben Revision gegen das Urteil eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat sein

Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. April 2000 zurückgenommen, worauf das

Landgericht mit Beschluß vom 3. Mai 2000 dem Angeklagten die Kosten der

Revision auferlegt hat. Hiergegen führt der Angeklagte mit Schreiben vom

11. Mai 2000 sofortige Beschwerde, mit der er gleichzeitig beantragt, ihm hin-

sichtlich der von ihm persönlich eingelegten Revision Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu gewähren bzw. das Verfahren wieder aufzunehmen. Er macht

namentlich geltend, seinen Verteidiger nicht mit der Rücknahme der Revision

beauftragt bzw. ihn hierzu nicht bevollmächtigt zu haben.

2. Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfah-

rensbeteiligten bestritten, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch

förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGHR StPO § 302

Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 m.w.Nachw.). Dies führt hier zu der dekla-

ratorischen Feststellung des Senats, daß die vom Angeklagten eingelegte Re-

vision durch seinen Verteidiger mit dem Schriftsatz vom 28. April 2000 wirksam

zurückgenommen wurde:

Dieser war weiterhin befugt, Erklärungen für den Angeklagten abzuge-

ben. Zwar gilt die Bestellung eines Verteidigers durch den Tatrichter grund-

sätzlich nur bis zur Urteilsrechtskraft (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44.

Aufl. § 140 Rdn. 33; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 141 Rdn. 9 jew. m.w.Nachw.).

Auch ist diese hier bereits unmittelbar nach der Urteilsverkündung eingetreten,

da nicht nur der Angeklagte und sein Verteidiger, sondern auch die Staatsan-

waltschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat, und Bedenken gegen die Wirksam-

keit der Verzichtserklärungen nicht bestehen. Damit ist hier jedoch nicht die

allgemeine Befugnis des Verteidigers entfallen, den Angeklagten in dem durch

dessen - unzulässiges - Rechtsmittel eröffneten Revisionsverfahren zu vertre-

ten und Erklärungen in seinem Namen abzugeben. Denn diese muß jedenfalls

deshalb fortgelten, da unter den gegebenen Umständen erst im Revisionsver-

fahren im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels

verbindlich der Eintritt der Rechtskraft des Urteils festgestellt wird.

Auch die für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch den Vertei-

diger gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des

Angeklagten lag vor. Für diese Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht

vorgeschrieben (vgl. BGH NJW 1952, 273; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1

Rechtsmittelverzicht 6 und 8 sowie § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), so daß sie

auch telefonisch erteilt werden kann. Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der

Rücknahmeerklärung geführt werden (BGHSt 36, 259, 260 f.; BGHR StPO

§ 302 Abs. 2 Rücknahme 6), auch durch anwaltliche Versicherung des Vertei-

digers (vgl. BGH NJW 1952, 273; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6;

Kleinknecht/Meyer-Goßner § 302 Rdn. 33 m.w.Nachw.). Hier hatte der Vertei-

diger schon im Schriftsatz vom 28. April 2000 mitgeteilt, daß er den Angeklag-

ten in einem Telefonat vom 27. April 2000 auf die Unzulässigkeit der Revision

infolge des Rechtsmittelverzichts hingewiesen und dieser ihn daraufhin gebe-

ten habe, die Revision zurückzunehmen. Auf entsprechende Nachfrage hat der

Verteidiger diese Darstellung in seinem Schriftsatz vom 16. Mai 2000 nochmals

bestätigt unter gleichzeitigem Hinweis darauf, daß er mit dem Angeklagten

mehrfach ohne Dolmetscher Gespräche geführt habe.

Diese Angaben des Verteidigers ergeben vor dem Hintergrund der tat-

sächlichen Rechtslage ein in sich schlüssiges Bild und sind aus diesem Grun-

de ohne weiteres nachvollziehbar. Der Senat folgt ihnen daher.

Der Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme steht letztlich nicht entge-

gen, daß die Revision schon wegen des Rechtsmittelverzichts unzulässig war

(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1957, 527; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme

7).

Das Revisionsverfahren ist daher durch wirksame Rücknahme des

Rechtsmittels abgeschlossen. Seine Fortsetzung im Sinne der vom Angeklag-

ten beantragten "Wiederaufnahme" scheidet daher ebenso aus wie eine Wie-

dereinsetzung in die Frist zu - erneuter - Revisionseinlegung oder zur Revi-

sionsbegründung.

3. Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den isolierten

Kostenbeschluß des Landgerichts vom 3. Mai 2000 hat der Senat nicht zu be-

finden. Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO hat das Revisionsgericht über die

Kostenbeschwerde nur zu entscheiden, wenn gegen das tatrichterliche Urteil

Revision in der Hauptsache und gleichzeitig sofortige Beschwerde gegen die

Kostenentscheidung eingelegt wird. Daran fehlt es, wenn der Tatrichter nach

ihm gegenüber erklärter Revisionsrücknahme eine selbständige Entscheidung

über die Kosten des Revisionsverfahrens trifft. Der Umstand, daß der Senat

deklaratorisch über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme entscheidet,

ändert daran nichts. Die Sache ist daher wegen der Kostenbeschwerde dem

zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker