Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.07.2000 – 3 StR 70/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 70/00

URTEIL

vom

12. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Diebstahl

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2000,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. September

1998, soweit es den Angeklagten L. betrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbe-

zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgeho-

ben,

a) soweit der Angeklagte wegen Straftaten verur-

teilt worden ist, die vor dem 8. August 1992 be-

gangen wurden,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-

tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in

45 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte

nicht wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls in 45 Fällen verurteilt worden

ist. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, ins-

besondere sei ein Teil der Taten bereits verjährt. Die Verfahrensrüge ist nicht

ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rechts-

mittel haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach den getroffenen Feststellungen wurden in dem Stahlwerk

K zwischen 1988 und 1997 fortlaufend Edelstahlprodukte in einer Gesamt-

menge von über 4.000 Tonnen entwendet, auf das Betriebsgelände des Mitan-

geklagten E. verbracht und von diesem für über 14 Millionen DM ver-

kauft. Dabei handelte es sich um Material, das in den betrieblichen Kontrollsy-

stemen nicht oder nicht in der üblichen Form erfaßt war. Die Stahlpakete wur-

den von mitbeteiligten Betriebsangehörigen in der Firma K mit gefälschten

Etiketten und Kennzeichnungen versehen. Parallel dazu wurden entsprechen-

de Lieferscheine und Transportpapiere ausgefertigt. Nachdem der Mitange-

klagte E. zuvor entsprechend informiert worden war, holte in seinem Auf-

trag eine - nicht in den Tatplan eingeweihte - Spedition unter Verwendung der

ihr mitgegebenen Ladepapiere jeweils Edelstahlmengen im Bereich von bis zu

etwa 25 Tonnen aus dem Stahlwerk ab und brachte sie zu der nur wenige Ki-

lometer entfernten Firma E. .

In der zweiten Jahreshälfte 1989 wurde der Angeklagte, der dem Werk-

schutz angehörte, von seinem früheren Kollegen, dem Mitangeklagten P. , zu

einem Gespräch in das Büro des Mitangeklagten E. eingeladen. Die-

ser fragte, ob der Angeklagte bereit wäre, Fahrzeuge einer Spedition passieren

zu lassen, ohne sie ordnungsgemäß zu verwiegen. Er erklärte dem Angeklag-

ten, die Fahrer hätten ordnungsmäßige Ladepapiere, der Abtransport der Ware

solle jedoch nicht registriert werden. P. äußerte dazu, was E. bestä-

tigte, daß der Leiter des Werkschutzes, der Mitangeklagte Es. einge-

weiht sei und dahinter stehe. Der Angeklagte stimmte dem Plan zu, unter ande-

rem deshalb, weil ihn das Geld lockte, das ihm für jeden Lkw-Transport ver-

sprochen wurde, und weil er berufliche Nachteile befürchtete, wenn er sich ge-

gen seinen Chef wenden und nicht mitmachen würde. In folgender Weise

wirkte er bei 45 monatlich durchgeführten, im Urteil näher dargestellten Lkw-

Transporten in der Zeit von März 1990 bis November 1993 mit:

Die Diebesfahrten liefen immer in gleicher Weise ab. Der Mitangeklagte

E. hatte aus dem Stahlwerk die Nachricht erhalten, daß eine oder

mehrere Fuhren Edelstahl abgeholt werden können. Er brachte in Erfahrung,

wann der Angeklagte an der Waage Dienst hatte und verständigte ihn, wann

der Lkw kommen werde. Dabei wählte er möglichst Zeiten, zu denen der Ange-

klagte im Wiegebüro alleine den Dienst versah. Der Angeklagte wog den ein-

fahrenden Lastzug zwar und tippte das Gewicht in einen Computer ein, löschte

den Datensatz jedoch wieder, ohne die Daten an den Zentralcomputer weiter-

zugeben. Bei der Rückkehr verfuhr er in gleicher Weise. Als im Jahre 1991

eine neue Waage mit einem anderen Computersystem eingerichtet wurde, bei

dem das Gewicht des gewogenen Fahrzeugs sofort im Computer erschien und

nicht erst eingegeben werden mußte, fand er die Möglichkeit heraus, die Daten

nicht weiterzugeben und sie später zu löschen, so daß es so aussah, als habe

das Fahrzeug ohne Ladung das Werk verlassen. Je nach Gewicht der Ladung

erhielt der Angeklagte von dem Mitangeklagten E. für jede Fuhre 2.000

bis 2.500 DM, insgesamt mindestens 90.000 DM.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zum Dieb-

stahl in 45 Fällen hat keinen Bestand.

1. Das Urteil enthält schon keine genauen Feststellungen dazu, welche

der angeklagten Taten Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten L.

sind. Die Anklage hat ihm 78 Lkw-Fuhren Edelstahl angelastet. Die Strafkam-

mer geht dagegen von 72 solcher, durch mitgeteilte Listen konkretisierter Fuh-

ren aus und folgt dem Angeklagten, der angibt, nur an 45 Fällen der Aus-

schleusung von Lkw-Fuhren mit Edelstahl beteiligt gewesen zu sein. Sie hat

ihn deshalb wegen Beihilfe zum Diebstahl in 45 Taten verurteilt, die übrigen

Fälle hat sie gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Um welche der in der An-

klage konkretisierten Fälle es sich dabei im einzelnen handelt, ist dem Urteil

jedoch nicht zu entnehmen, so daß offen bleibt, in welchen konkreten Fällen

der Angeklagte verurteilt ist und in welchen nicht. Damit fehlt es hinsichtlich der

abgeurteilten Einzeltaten an einem auf eindeutigen Feststellungen beruhen-

dem Schuldspruch.

2. Aber auch die rechtliche Bewertung der Teilnahme des Angeklagten

als Beihilfe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ob ein Tatbeteiligter eine

Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist in wertender Betrachtung nach den ge-

samten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, zu beurteilen

(BGHSt 37, 289, 291). Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des

eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tat-

herrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (BGHSt aaO), so daß

Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betref-

fenden abhängen (BGHR StGB § 25 II Mittäter 18 und Tatinteresse 5; BGH

NStZ 1995, 285). Eine solche wertende Betrachtung ist vom Tatrichter in einer

vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise grundsätzlich für jeden Teilnehmer

gesondert vorzunehmen. Das schließt nicht aus, daß einzelne bei mehreren

Teilnehmern übereinstimmend vorliegende Umstände nur einmal dargestellt

werden und dann auf sie Bezug genommen werden kann. Es muß jedoch aus

den Urteilsgründen zweifelsfrei erkennbar sein, daß der Tatrichter für jeden

Angeklagten eine eigenständige und gerade seine Strafbarkeit begründende

tatsächliche und rechtliche Gesamtbetrachtung vorgenommen hat. Diesen

Grundsätzen genügt die rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht.

Zur Strafbarkeit des Angeklagten hat das Landgericht lediglich ausge-

führt, daß es das Tun des Angeklagten L. in allen abgeurteilten Einzel-

fällen unter denselben Gesichtspunkten wie bei dem Mitangeklagten B.

nicht als mittäterschaftliche Teilnahme am Bandendiebstahl, sondern lediglich

als Beihilfe zum Diebstahl nach §§ 27, 242 StGB gewertet hat (UA S. 36).

Mangels näherer Begründung ist nicht nachvollziehbar, wieso das Tun des An-

geklagten in allen abgeurteilten Einzelfällen unter denselben Gesichtspunkten

wie bei B. lediglich als Beihilfe zu werten sein soll. Denn die Tatbeiträge

des Angeklagten unterscheiden sich signifikant in zahlreichen Punkten von der

Tatbeteiligung des Mitangeklagten B. : Im Gegensatz zum Angeklagten

L. , der ohne Druck und freiwillig sich zur Tatbegehung bereit erklärte,

handelte der Mitangeklagte B. in jedem Einzelfall auf Anweisung des frühe-

ren Mitangeklagten Es. , in dessen persönlicher Abhängigkeit er - im Gegen-

satz zu dem Angeklagten - stand. Anders als der Angeklagte bestanden die

Tathandlungen B. s nicht im Manipulieren der computergestützten Wiege-

und Sicherungssysteme, sondern darin, daß er mit seinem Firmenwagen vor

dem Lkw her- und an den Waagen vorbeifuhr und dem Wiegepersonal gegen-

über dafür jeweils eine falsche Erklärung abgab. Im Gegensatz zu dem Ange-

klagten gab es kein einführendes Gespräch mit dem anderweitig verfolgten

E. , vielmehr sprach der Mitangeklagte B. diesen - unter Druck set-

zend - nach sieben bis acht Fahrten von sich aus an. Auch erhielt er für seine

weiteren Tatbeiträge pro Lkw jeweils nur 500 DM, während der Angeklagte

L. jeweils 2.000 DM bis 2.500 DM bekam, was schon für sich genommen

auf eine andere, gewichtigere Bedeutung für das Zusammenspiel der an ver-

schiedenen Stellen im Tatgefüge agierenden Täter und für das Gelingen der

Tat hinweist.

Damit trifft keiner der von dem Landgericht bei dem Mitangeklagten

B. angeführten Gesichtspunkte auf den Angeklagten L. zu, so daß

- abgesehen davon, daß es an einer wertenden Gesamtbetrachtung vollständig

fehlt - die für die Bewertung der Tatbeiträge des Angeklagten L. als Bei-

hilfehandlungen gegebene Begründung, es lägen "dieselben Gesichtspunkte

wie bei B. " vor, in den Feststellungen keine Stütze findet. Der neue

Tatrichter wird deshalb aufgrund einer umfassenden Betrachtung der Tatbetei-

ligung des Angeklagten bewerten müssen, ob Beihilfe oder Täterschaft vorliegt.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Ohne nähere Begründung hat das Landgericht Beihilfe zum (einfa-

chen) Diebstahl gemäß § 242 StGB angenommen. Es hat nicht ausgeführt,

wen es - von einer Reihe als Täter, Anstifter oder Gehilfen in Betracht kom-

mender Personen - als Täter dieser Diebstahlstaten angesehen hat. Dem Ge-

samtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich allerdings entnehmen, daß der

Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, so daß zumindest § 243 Abs. 1

Satz 2 Nr. 3 StGB hätte geprüft werden müssen.

Die Feststellungen legen auch eine Erörterung nahe, ob die gestohlenen

Edelstahlpakete Sachen darstellten, die im Hinblick auf die obligatorischen

Verwiegungen der Lkw's bei den Ein- und Ausfahrten unter den hier gegebe-

nen Umständen (u.a. auch durch die Mitwirkung des Werkschutzes) durch eine

Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert waren (§ 243 Abs. 1

Satz 2 Nr. 2 StGB). Auch hätte insoweit eine Erörterung nahe gelegen, ob nicht

unbenannte besonders schwere Fälle des Diebstahls vorliegen.

b) Das Landgericht hat die Tatbeiträge des Angeklagten ohne jegliche

Begründung "nicht als mittäterschaftliche Teilnahme am Bandendiebstahl" ge-

wertet. Abgesehen davon, daß dann zumindest die Prüfung der Beihilfe zum

Bandendiebstahl in Betracht gekommen wäre, teilt das Landgericht, das offen-

sichtlich von der Existenz einer Diebesbande ausgegangen ist, nicht mit, von

welchen rechtlichen Voraussetzungen eines Bandendiebstahls es ausgegan-

gen ist. Als zu prüfende Vorschriften kommen § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB (n.F.)

bzw. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 1. StrRG in Betracht und zu-

mindest für die im Jahr 1993 begangenen Taten § 244 a StGB, der durch das

OrgKG vom 15. Juli 1992 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist. Der Se-

nat kann mangels entsprechender Urteilsausführungen nicht prüfen, ob das

Landgericht eine mögliche Teilnahme des Angeklagten am Bandendiebstahl

zutreffend abgelehnt hat. Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß die

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu in naher Zukunft eine Ände-

rung erfahren wird (vgl. Anfragebeschluß des Senats vom 22. Dezember 1999 -

3 StR 339/99, NStZ 2000, 255 mit Anm. Hohmann, S. 255 und Anm. Otto StV

2000, 309; Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR

284/99, JZ 2000, 628 m. Anm. Engländer). Der Senat wird in dem seiner Anfra-

ge zugrundeliegenden Verfahren 3 StR 339/99 endgültig am 9. August 2000

entscheiden, nachdem die übrigen Strafsenate seiner Rechtsauffassung bei-

bzw. nicht entgegengetreten sind.

Der dem hier angefochtenen Urteil zu entnehmende Sachverhalt drängt

zu einer Prüfung des Bandendiebstahls, da neben dem Angeklagten L.

zumindest der Mitarbeiter der Firma K , auch wenn er dem Angeklagten nicht

persönlich bekannt gewesen sein sollte, der für die Beladung der Lkw's und die

Ausstattung mit gefälschten Begleitpapieren sorgte, als Bandenmitglied in Be-

tracht kommt. Da dieses Bandenmitglied sowie der Angeklagte L. auf dem

Betriebsgelände und damit am Tatort tätig waren und für das Gelingen der

Wegnahme bzw. des endgültigen Gewahrsamsbruchs zu sorgen hatten, lägen

die vom Senat aufgestellten rechtlichen Kriterien für die Annahme eines Ban-

dendiebstahls vor, ebenso da zumindest der außerhalb der Firma agierende

ehemalige Mitangeklagte E. als weiteres Mitglied in Betracht kommt,

wären die vom 4. Strafsenat verlangten Voraussetzungen für die Annahme ei-

ner Bande - mindestens drei Bandenmitglieder - erfüllt.

II. Revision des Angeklagten

Die Revision hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang

Erfolg.

Das Landgericht hat selbst festgestellt, versehentlich nicht berücksichtigt

zu haben, daß die von dem Angeklagten vor dem 8. August 1992 begangenen

Taten - das sind bei der festgestellten monatlichen Begehungsweise 30 Taten,

wobei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß die Tat im Au-

gust 1992 vor dem 8. August begangen wurde - verjährt sind (UA S. 36). Eine

Einstellung des Verfahrens durch den Senat kam insoweit nicht in Betracht. Da

eine rechtliche Bewertung dieser Taten als täterschaftlich begangener Ban-

dendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. bzw. § 244 Abs. 1 Nr. 3

StGB n.F. nicht ausgeschlossen erscheint, wäre unter diesen Umständen Ver-

folgungsverjährung wegen der dann geltenden Verjährungsfrist von zehn Jah-

ren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) nicht eingetreten.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister RiBGH von Lienen ist urlaubsbe-

dingt ortsabwesend und deshalb

an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan