BGH Urteil vom 12.07.2000 – XII ZR 159/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Juli 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
AGBG § 13 Abs. 1
Zur Frage der Beseitigung der Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für einen
Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG ist.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - OLG Köln LG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
für Recht erkannt:
I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 1998 wird als unzu-
lässig verworfen.
II. Auf die Revision des Klägers wird das unter I. bezeichnete Ur-
teil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beru-
fungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat
hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts zu den Klau-
seln 4 a Satz 2, 4 c, 11.1, 11.2 und 13.1 der "Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen für den Telefondienst", Stand 30. Septem-
ber 1992, sowie zu den Klauseln 4 a Satz 2, 10.3, 13.1, 13.2
und 18.1 der "Miet- und Installationsbedingungen für Tele-
kommunikationsendgeräte", Stand Januar 1992.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Ver-
braucherinteressen wahrnimmt und gegen unzulässige Allgemeine Geschäfts-
bedingungen vorgeht. Ihm gehören u.a. die Verbraucherzentralen in den Bun-
desländern, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. und die
Stiftung Warentest an.
Die Beklagte verwendete ab dem 1. Januar 1992 im Verkehr mit ihren
Kunden Miet- und Installationsbedingungen für Telekommunikationsendgeräte
(im folgenden: Miet- und Installationsbedingungen 1992; veröffentlicht im
Amtsblatt der Deutschen Bundespost Telekom 40/1991, 1416 ff.) und ab Okto-
ber 1992 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Telefondienst (im folgen-
den: Telefondienstbedingungen 1992; veröffentlicht im Amtsblatt der Deut-
schen Bundespost Telekom 22/1992, 725 f.). Außerdem verwendete sie ein
Formular für den Erwerb und die Vermietung von Telekommunikationsendge-
räten und Leitungsnetzen, das Geschäftsbedingungen enthielt. Der Kläger be-
anstandete eine Vielzahl von Klauseln in diesen Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen der Beklagten und forderte die Beklagte auf, bezüglich der beanstan-
deten Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die
Beklagte lehnte dies ab. Sie ist der Ansicht, daß keine dieser Klauseln zu be-
anstanden ist.
Der Kläger nahm die Beklagte mit der im Jahre 1994 erhobenen Klage
wegen insgesamt 17 der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalte-
nen Klauseln auf Unterlassung in Anspruch.
Ab dem 1. Januar 1995 verwendete die Beklagte anstelle der Telefon-
dienstbedingungen 1992 die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Telefondienst, Stand: Januar 1995 (im folgenden: Telefondienstbedingungen
1995; veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Tele-
kommunikation 26/94, 1040 f.) und anstelle der Miet- und Installationsbedin-
gungen 1992 die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Telefone
und andere Endgeräte (im folgenden: Miet- und Installationsbedingungen 1995;
veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommuni-
kation 26/94 1103 ff.). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1995 sind
die Klauseln 4 a Satz 2, 4 c, 11.1, 11.2 und 13.1 der Telefondienstbedingungen
1992 und 4 a Satz 2, 10.3, 13.1, 13.2 und 18.1 der Miet- und Installationsbe-
dingungen 1992 nicht mehr oder nur noch in stark veränderter Fassung ent-
halten. Nach Darstellung der Beklagten wurden die Geschäftsbedingungen
1995 allein aus technischen oder verwaltungstechnischen Gründen geändert,
nicht etwa weil die Beklagte Bedenken gehabt habe gegen die Zulässigkeit der
Geschäftsbedingungen 1992.
Das Landgericht gab der Unterlassungsklage wegen der Klauseln 4 i der
Telefondienstbedingungen 1992 und 11.1 der Miet- und Installationsbedingun-
gen 1992 statt und wies sie im übrigen ab. Zur Begründung der teilweisen Kla-
geabweisung führte es aus, soweit die Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen 1995 nicht mehr oder nicht mehr unverändert enthalten seien, sei
die Wiederholungsgefahr entfallen, die übrigen Klauseln seien inhaltlich nicht
zu beanstanden.
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das Berufungs-
gericht gab auf die Berufung des Klägers hin der Unterlassungsklage wegen
dreier weiterer Klauseln statt (veröffentlicht im Archiv für Post und Telekommu-
nikation 1998, 252 f.). Im übrigen wies es die Berufung beider Parteien zurück.
Außerdem ließ es - im Tenor ohne Einschränkung - die Revision zu. In den
Entscheidungsgründen führt es aus, die Revision sei zuzulassen, weil die Fra-
ge, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Wiederholungsgefahr entfallen
sei, bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei und grundsätzliche Bedeu-
tung habe.
Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Beklagte will erreichen,
daß die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Kläger verfolgt mit der Revision
seinen Unterlassungsanspruch weiter, soweit das Berufungsgericht - der Ar-
gumentation des Landgerichts folgend - die Berufung des Klägers zurückge-
wiesen hat mit der Begründung, bezüglich der in den Geschäftsbedingungen
1995 nicht mehr unverändert enthaltenen Klauseln sei die Wiederholungsge-
fahr entfallen. Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Revision nur
eingeschränkt zugelassen. Nur für den Fall, daß der Senat von einer uneinge-
schränkten Zulassung der Revision ausgehen sollte, verfolgt er den Unterlas-
sungsanspruch auch weiter bezüglich der Klauseln, deretwegen seine Unter-
lassungsklage abgewiesen worden ist mit der Begründung, die von ihm bean-
standeten Klauseln seien zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht statthaft und damit unzulässig. Die
statthafte und auch sonst zulässige Revision des Klägers führt nach Maßgabe
des Tenors zu einer teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Revision der Beklagten ist nicht statthaft, weil der Wert der Be-
schwer der Beklagten 60.000 DM nicht übersteigt und das Oberlandesgericht
die Revision insoweit nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Zwar hat das Oberlandesgericht im Tenor seines Urteils die Revision
zugelassen, ohne dort bezüglich des Umfangs der Zulassung eine Einschrän-
kung zu vermerken. In den Entscheidungsgründen hat es aber ausgeführt, es
lasse die Revision zu wegen der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen,
rechtsgrundsätzlichen Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Wie-
derholungsgefahr entfallen sei. Damit hat das Oberlandesgericht die Zulassung
der Revision beschränkt auf den abtrennbaren Teil seiner Entscheidung, in
welchem es Unterlassungsansprüche des Klägers abgewiesen hat mit der Be-
gründung, insofern sei die Wiederholungsgefahr entfallen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
daß sich auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor eine
wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Se-
natsurteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 287
m.N.). Das bedeutet allerdings nicht, daß, wenn das Berufungsgericht die Zu-
lassung der Revision in den Entscheidungsgründen begründet hat, schon darin
allein eine Beschränkung der Zulassung auf den Bereich der mitgeteilten
Gründe gesehen werden kann (Senatsurteil aaO m.N.). Eine Zulassungsbe-
schränkung kann vielmehr in solchen Fällen nur angenommen werden, wenn
aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klar-
heit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrecht-
lichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung
eröffnen wollte (BGHZ 48, 134, 135; Senatsurteil aaO m.w.N.).
Das ist hier der Fall. Dem Berufungsurteil ist eindeutig zu entnehmen,
daß das Berufungsgericht lediglich dem Kläger die Möglichkeit eröffnen wollte,
vom Revisionsgericht überprüfen zu lassen, ob hinsichtlich der von der Be-
klagten in den Geschäftsbedingungen 1995 nicht mehr oder nicht mehr in der
früheren Form verwendeten Klauseln die Wiederholungsgefahr entfallen ist.
Auf die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verwendung anderer
Klauseln hat dies keinen Einfluß. Das Berufungsgericht hatte erkennbar weder
Veranlassung noch die Absicht, der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, mit
Hilfe der Revision ihr Klageabweisungsbegehren auch hinsichtlich der Klauseln
weiterzuverfolgen, bezüglich derer sie zur Unterlassung der Verwendung ver-
urteilt worden ist.
Aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht erwähnt hat, die höchst-
richterliche Klärung der von ihm als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage
sei auch für die Beklagte von Interesse, will die Beklagte zu Unrecht herleiten,
das Berufungsgericht habe auch der Beklagten die Möglichkeit, Revision ein-
zulegen, offenhalten wollen. Auch aus Sicht des Berufungsgerichts war die Be-
klagte gar nicht in der Lage, von sich aus durch das Einlegen einer Revision
eine Klärung dieser grundsätzlichen Frage herbeizuführen. Durch den ab-
trennbaren Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts, für den diese Frage
Bedeutung hat, ist die Beklagte nämlich nicht beschwert.
Die dargelegte Beschränkung der Revisionszulassung war zulässig, weil
es sich bei der Teilabweisung des geltend gemachten Unterlassungsanspru-
ches um einen abtrennbaren Teil der Klageforderung handelt, auf den die un-
terlegene Partei die Revision hätte beschränken können (st.Rspr. des Bundes-
gerichtshofs, vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 aaO m.N.).
Die selbständig eingelegte Revision der Beklagten ist auch nicht als un-
selbständige Anschlußrevision zulässig. Ist die Zulassung der Revision wirk-
sam auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt worden, weil die Sache
nur hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils grundsätzliche Bedeutung hat, so
kann das Berufungsurteil hinsichtlich des anderen Teils des Streitgegenstan-
des auch nicht durch eine unselbständige Anschlußrevision angegriffen wer-
den (Senatsurteil, BGHZ 130, 50, 58 f.).
2. Gegen die Klagebefugnis des klagenden Vereins bestehen keine Be-
denken (§ 28 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AGBG in der Fassung vom 27. Juni
2000, in Kraft getreten am 30. Juni 2000). Die Revision des Klägers hält sich
- abgesehen von dem nur hilfsweise gestellten Antrag, der gegenstandslos ist -
im Rahmen der eingeschränkten Revisionszulassung und ist deshalb statthaft.
Der Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß das Berufungsge-
richt seine Unterlassungsklage bezüglich der Klauseln, die in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen 1995 nicht mehr enthalten waren, mit der Begründung
abgewiesen hat, die Wiederholungsgefahr sei entfallen, ohne inhaltlich zu
überprüfen, ob diese Klauseln zu beanstanden sind.
a) Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Zwar begründe die Verwen-
dung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig die Wiederholungs-
gefahr, die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG
sei. An die nachträgliche Beseitigung einer so entstandenen Wiederholungs-
gefahr seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anfor-
derungen zu stellen. Im Regelfall sei die Wiederholungsgefahr nur beseitigt,
wenn der Verwender eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben
habe. Die Beklagte habe sich nicht nur geweigert, eine solche Erklärung abzu-
geben, sie habe vielmehr im Rechtsstreit alle beanstandeten Klauseln als
rechtmäßig verteidigt. Auch in einem solchen Falle könne die Wiederholungs-
gefahr aber bei Vorliegen besonderer Umstände entfallen.
Die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, die Klauseln seit dem 1. Januar
1995 nicht mehr zu verwenden und auch künftig nicht mehr verwenden zu
wollen. Diese Erklärung sowie die Tatsache, daß die Klauseln keinen Eingang
mehr gefunden hätten in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1995, seien
zwar für sich allein noch nicht ausreichend, um den Wegfall der Wiederho-
lungsgefahr zu begründen. Es kämen jedoch weitere, besondere Umstände
hinzu, bei deren Gesamtschau nach vernünftiger Beurteilung kein ernsthafter
Zweifel mehr daran bestehen könne, daß die Beklagte die Klauseln zukünftig
nicht mehr verwenden werde.
Insbesondere sei zu berücksichtigen, daß für den Bereich des Telefon-
dienstes nach § 5 Abs. 1 TKV 1992 bzw. § 6 Abs. 1 TKV (Telekommunikations-
Kundenschutzverordnung) 1995 die im Jahre 1995 geänderten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auch auf Altverträge anzuwenden seien, ohne daß da-
für eine besondere Vereinbarung erforderlich sei. Eine Verwendung der ange-
griffenen Klauseln aus dem Jahre 1992 bei der Abwicklung solcher Altverträge
würde deshalb eine Vertragsverletzung der Beklagten darstellen, die sie zum
Schadensersatz verpflichte. Ein solches Verhalten der Beklagten könne ohne
greifbare Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Zwar habe die Beklagte
ihren Telefondienst-Kunden 1995 Informationsmaterial übersandt und darin
angegeben, die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien ohne Aus-
wirkungen auf den Inhalt bestehender Verträge. Dennoch liege eine Rückkehr
der Beklagten zu den "alten" Klauseln bei realistischer Einschätzung fern. Die
Beklagte verwende ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Massenge-
schäfte mit ca. 40 Millionen Kunden. Sie müsse neue Geschäftsbedingungen
veröffentlichen und für ihre Kunden zur Einsichtnahme bereithalten. Eine Wie-
dereinführung früherer Klauseln sei für die Beklagte deshalb mit einem großen
Organisations- und Kostenaufwand verbunden und begründe, weil es sich um
eine Vertragsänderung zuungunsten der Kunden handele, für diese ein Son-
derkündigungsrecht, auf das die Kunden hinzuweisen seien. Vor diesem Hin-
tergrund könne man nicht davon ausgehen, daß eine Wiederholungsgefahr
fortbestehe.
Hinsichtlich der angegriffenen Klauseln aus den Miet- und Installations-
bedingungen 1992 fehle es zwar an einer gesetzlichen Regelung über die An-
wendung neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Altverträge. Die Be-
klagte habe aber erklärt, sie wolle auch bei diesen Verträgen nicht mehr zu den
alten Klauseln zurückkehren und sie auch nicht mehr bei der Abwicklung von
Altverträgen verwenden. Auch hier sei zu berücksichtigen, daß wegen des gro-
ßen Kundenkreises der Beklagten eine Wiedereinführung der alten Klauseln
mit einem sehr großen Arbeits- und Organisationsaufwand verbunden sei. An-
gesichts des Massengeschäftes, mit dem die Beklagte befaßt sei, liege es na-
he, daß ihre Sachbearbeiter schon aus Gründen der Praktikabilität bei der Ab-
wicklung von Verträgen jeweils die neueste Fassung der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen verwendeten und nicht bei jedem einzelnen Vertrag prüf-
ten, wann er abgeschlossen worden sei und welche Geschäftsbedingungen
damals in Kraft gewesen seien. Außerdem habe die Beklagte ihre Sachbear-
beiter in einem Handbuch ausdrücklich angewiesen, auch bei Altverträgen nur
die neuen Miet- und Installationsbedingungen anzuwenden. Angesichts dieser
Umstände bestehe eine "hinreichend sichere Gewähr dafür", daß es zu einer
weiteren Verwendung der alten Klauseln nicht mehr kommen werde.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision des
Klägers zu Recht geltend macht, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
b) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zu Recht davon aus,
daß die Verwendung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung eine tatsächliche
Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, daß an die
Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen
sind und daß regelmäßig weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch
die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden,
ausreichen, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152, 165
m.N.; Senatsurteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94 - NJW 1996, 988). Ein
Wegfall der Wiederholungsgefahr ist vielmehr nur ausnahmsweise anzuneh-
men, wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung mit
einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann (BGHZ 119 und Se-
natsurteil vom 10. Januar 1996, jeweils aaO). Demgegenüber spricht es für das
Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie im vorlie-
genden Fall - noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten All-
gemeinen Geschäftsbedingungen verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbe-
wehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGHZ 116, 1, 6; Senatsurteil vom
10. Januar 1996 aaO).
Es kann offenbleiben, ob es Umstände geben kann, die es rechtfertigen
würden, auch in einem solchen Fall - daß der Verwender sich nämlich weigert,
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und im Prozeß die Zu-
lässigkeit der von ihm verwendeten Klausel verteidigt - einen Wegfall der ur-
sprünglich bestehenden Wiederholungsgefahr anzunehmen. Jedenfalls hat das
Berufungsgericht das Vorliegen solcher Umstände nicht festgestellt und sie
ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten.
Die auf dem Vortrag der Beklagten beruhenden diesbezüglichen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts gehen nicht entscheidend hinaus über die
- auch nach Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ausreichende Feststellung,
die Beklagte habe ihre Geschäftsbedingungen geändert und erklärt, sie werde
die alten Bedingungen auch nicht bei der Abwicklung von Altverträgen verwen-
den.
Wenn es der Beklagten ernst ist mit ihrer Behauptung, die Verwendung
der alten Klauseln komme ohne Wenn und Aber nicht mehr in Betracht, dann
hätte sie zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits die vom Kläger ver-
langte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben können. Hierzu wäre es
nicht erforderlich gewesen, daß sie ihre Rechtsansicht, die Klauseln seien nicht
zu beanstanden, aufgibt. Sie hätte in dieser Erklärung klarstellen können, daß
sie die Klauseln nach wie vor für zulässig hält, die Unterwerfungserklärung
aber abgibt, weil sie die Klauseln ohnehin nicht mehr verwenden will und weil
es deshalb sinnlos wäre, über die Zulässigkeit der Klauseln einen Prozeß zu
führen. Ihr jetziges prozessuales Verhalten läuft - bewußt oder unbewußt - dar-
auf hinaus, sich die Möglichkeit zu erhalten, die Klauseln eventuell doch wieder
zu verwenden.
c) Die Argumente, mit denen das Berufungsgericht begründen will, die
Beklagte habe hinreichend sichergestellt, daß die beanstandeten Klauseln
nicht mehr verwendet würden, überzeugen nicht.
Das Berufungsgericht stellt in erster Linie darauf ab, die Wiedereinfüh-
rung der alten Geschäftsbedingungen 1992 anstelle der neuen Geschäftsbe-
dingungen 1995 sei mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden und man
könne nicht annehmen, daß die Beklagte diesen Verwaltungsaufwand auf sich
nehme. Mit diesem Argument kann man nicht ausschließen, daß die Beklagte
inhaltsgleiche Klauseln in neue Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufneh-
men könnte. Zwar mag es wenig wahrscheinlich sein, daß die Beklagte das zur
Einführung neuer Geschäftsbedingungen erforderliche umständliche Verfahren
auf sich nehmen wird, nur um die alten Geschäftsbedingungen wieder einzu-
führen. Die Beklagte trägt aber selbst vor, sie habe die Geschäftsbedingungen
im Jahre 1995 - nach nur drei Jahren - aus rein technischen Gründen ändern
müssen. Wenn die Beklagte die Geschäftsbedingungen erneut ändern muß,
muß sie den damit verbundenen Verwaltungsaufwand ohnehin in Kauf nehmen
und könnte die beanstandeten Klauseln aus den Geschäftsbedingungen 1992
ohne zusätzlichen Aufwand wieder aufnehmen.
d) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht auch an, es sei hinreichend
sichergestellt, daß bei der Abwicklung von Altverträgen die Geschäftsbedin-
gungen 1992 nicht mehr herangezogen würden. Zum Teil seien die neuen Ge-
schäftsbedingungen 1995 schon kraft Gesetzes anzuwenden, im übrigen habe
die Beklagte ihre Sachbearbeiter in einem Handbuch angewiesen, auch auf
Altverträge nur noch die neuen Geschäftsbedingungen anzuwenden.
Die Beklagte hat die Altverträge unter Einbeziehung der Geschäftsbe-
dingungen 1992 abgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Einführung der
neuen Telefondienstbedingungen 1995 hat sie ihren Vertragspartnern der Alt-
verträge - entgegen der Rechtslage - ausdrücklich mitgeteilt, durch die Einfüh-
rung der neuen Geschäftsbedingungen habe sich nichts geändert. Dadurch
konnte bei den Vertragspartnern der Eindruck entstehen, die Verträge seien
weiterhin nach den Regelungen der alten Geschäftsbedingungen abzuwickeln.
Auf diese Weise hat die Beklagte im Jahre 1995 nach Einführung der neuen
Telefondienstbedingungen die alten Geschäftsbedingungen erneut verwendet.
Es besteht jedenfalls die Gefahr, daß die Vertragspartner der Altverträge in der
unzutreffenden Annahme, die Beklagte könne sich nach wie vor auf die Tele-
fondienstbedingungen 1992 berufen, darauf verzichten, Ansprüche geltend zu
machen, die ihnen an sich zustehen. Auf das Verhalten der Sachbearbeiter der
Beklagten bei der Abwicklung von Verträgen kommt es in diesem Zusammen-
hang nicht an.
Bezüglich der Miet- und Installationsbedingungen 1992 ist die Erklärung
der Beklagten, die Sachbearbeiter seien angewiesen worden, sich nicht mehr
auf die alten Geschäftsbedingungen zu berufen, zur Beseitigung der Wieder-
holungsgefahr ebensowenig geeignet wie die Erklärung eines Verwenders, er
werde die alten Geschäftsbedingungen nicht mehr benutzen. Die Bedingungen
1992 sind in die Altverträge einbezogen worden. Die Beklagte hat keine Um-
stände vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß sie, soweit sie nicht von An-
fang an unwirksam waren, nicht mehr Bestandteil der Altverträge sind. Die An-
weisung an die Sachbearbeiter, sich nicht mehr auf die alten Bedingungen zu
berufen, ist für die Kunden unverbindlich und kann von der Beklagten jederzeit
widerrufen werden. Auf die Durchsetzung dieser Anweisung kann der Kläger
keinen Einfluß nehmen.
e) Schließlich kann dem Berufungsgericht auch nicht darin beigepflichtet
werden, der Umstand, daß es sich bei der Beklagten um ein großes Unterneh-
men mit 40 Millionen Kunden handele, biete eine Gewähr dafür, daß die alten,
beanstandeten Geschäftsbedingungen 1992 nicht mehr verwendet würden. Die
Größe eines Unternehmens rechtfertigt es nicht, dieses Unternehmen hinsicht-
lich der Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu privile-
gieren (so zutreffend Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 13 Rdn. 30;
ähnlich für Unternehmen der öffentlichen Hand BGHZ 81, 222, 226 f.).
3. Soweit das Berufungsurteil mit der Revision des Klägers angegriffen
ist, kann es deshalb keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat sich
- wie auch das Landgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht mit der
Frage befaßt, ob die betroffenen Klauseln inhaltlich zu beanstanden sind. Eine
abschließende Entscheidung des Senates (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist schon des-
halb nicht angezeigt, weil der Kläger zusätzlich den Antrag gestellt hat, ihm die
Befugnis zur Veröffentlichung (§ 18 AGBG) zuzusprechen. Diese ist u.a. zu
versagen, wenn die Bekanntmachung zur Beseitigung der Störung wenig ge-
eignet und nicht erforderlich ist (BGHZ 124, 254, 262). Es handelt sich um eine
dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung. Die Sache muß deshalb
im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick
Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr