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BGH Beschluss vom 13.07.2000 – 4 StR 246/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 11. Februar 2000 im Ausspruch
über die Unterbringung des Angeklagten
in der
Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des
Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei
Fällen, davon
in zwei Fällen
in Tateinheit mit schwerer räuberischer
Erpressung,
in einem Fall
in Tateinheit mit schwerem Raub, zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner
hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und
Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung
sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch nach
§ 66 StGB Erfolg; im übrigen ist es entsprechend der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 5. Juni 2000 unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben.
1. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB vor.
Doch hält die Begründung, mit der das Landgericht einen Hang des
Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht hat, rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
a) Das Merkmal “Hang” verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand
des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen läßt. Hangtäter ist
danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder der auf
Grund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn
sich die Gelegenheit dazu bietet (std. Rspr.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8
m.w.N.; näher zum Hangbegriff in der Rechtsprechung Kinzig NStZ 1998, 14).
Davon geht das Landgericht zwar mit den gehörten Sachverständigen aus.
Doch fehlt es für die Annahme, “die strafwürdige Art und Weise, mit sexuellen
Impulsen umzugehen”, habe sich bei dem Angeklagten
“zu einem
eingeschliffenen Verhaltensmuster
verfestigt”
(UA
17),
an
einer
nachvollziehbaren Begründung. Sie wird auch den Feststellungen zu der
Person des Angeklagten und den Umständen der abgeurteilten Taten nicht
ohne weiteres gerecht.
In allen drei Fällen vereinbarte der Angeklagte mit auf dem Straßenstrich
tätigen Prostituierten gegen Zahlung des entsprechenden Entgelts die
Vornahme sexueller Handlungen, nach deren Durchführung an abgelegenen
Orten er die Geschädigten, wie er jeweils von vornherein geplant hatte, mit
einer Gaspistole bedrohte und dadurch weitere sexuelle Handlungen und die
Rückgabe des von ihm gezahlten Entgelts, in einem Fall auch die Wegnahme
eines darüber hinausgehenden Betrages erzwang. Der Angeklagte verübte die
drei Taten innerhalb eines Zeitraums von nur gerade einem Monat.
Schon dieser enge zeitliche und situative bzw. motivatorische
Zusammenhang zwischen den Taten spricht eher gegen ein
insoweit
“eingeschliffenes Verhaltensmuster” (vgl. BGHR aaO Hang 10). Zwar meint das
Landgericht, aus den “jetzt in rascher Folge begangenen Taten aufgrund ihrer
Energie und Dichte
in Verbindung mit der Persönlichkeitsstruktur des
Angeklagten” sei ein “fortgeschrittener Prozeß mit gewissen zwanghaften
Elementen abzuleiten” (UA 17). Diese Einschätzung ist aber nicht ohne
weiteres mit der im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung getroffenen
Feststellung vereinbar, die “dissoziale” (UA 17) Persönlichkeitsstörung bei dem
Angeklagten weise “keine Progredienz i.S. süchtiger Entartung” auf (UA 14).
b)
In
diesem
Zusammenhang
hätte
es
auch
näherer
Auseinandersetzung mit dem Umstand bedurft, daß der Angeklagte nach den
Feststellungen nach den früheren, Ende 1986 und Anfang 1987 im Jugendalter
begangenen Taten bis zu der jetzigen Tatserie im Juni/Juli 1999 nicht wieder
straffällig geworden ist (vgl. BGHR aaO Hang 8 a.E.). Zwar meint das
Landgericht, für den Angeklagten sei “die aggressive Durchsetzung sexueller
Handlungen ohne Rücksicht auf die Opfer ... ein erfolgreiches Mittel, seine
starken Triebe auszuleben, wobei er entsprechende Situationen jederzeit
herstellen kann. Es handelt sich um Taten, die endogen und nicht durch eine
besondere Gelegenheit ... ausgelöst werden” (UA 17). Damit ist aber der
“Hang” noch nicht ausreichend belegt. Dem
läßt sich nämlich schon
entgegenhalten, daß der Angeklagte vor den hier abgeurteilten Taten selbst
dann keine “entsprechenden Situationen hergestellt” hat, seit er ab Mitte 1997
im Prostituiertenmilieu verkehrte (UA 6). Auch deutet seine – insoweit nicht
widerlegte – Einlassung, er habe die Taten begangen, “weil er nicht so viel
Geld gehabt und deshalb nicht so viel habe bezahlen wollen” (UA 11), darauf
hin, daß nicht so sehr “endogene” als vielmehr äußere Umstände den
Entschluß zu den Taten wesentlich mitbestimmt haben. Dies wiederum könnte
den Schluß rechtfertigen, daß die Taten eher Ausdruck einer kriminellen Phase
als einer zeitlich überdauernden, kriminell verfestigten Täterpersönlichkeit des
zur Tatzeit erst 27 Jahre alten Angeklagten sind.
2. Im übrigen begegnen auch die Erwägungen, auf die das Landgericht
die Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB stützt, rechtlichen
Bedenken. Der Tatrichter mußte bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm
eingeräumten Ermessens insbesondere erwägen, welche Wirkung der Vollzug
der langjährigen Freiheitsstrafe auf den jetzt 28jährigen Angeklagten haben
wird und ob die Sicherungsverwahrung unter diesen Umständen – auch in
Ansehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) – unerläßlich
ist (BGH NStZ 1996, 331, 332). Das hat das Landgericht im Ansatz auch nicht
verkannt. Seine Prognose, es sei “jedoch nicht zu erwarten,daß <der
Angeklagte> aus dem Vollzug der Strafe die notwendigen Lehren zieht” (UA
18), weil es ihm bisher “nicht gelungen (sei), sich mit seinem Fehlverhalten und
seinen Problemen kritisch auseinanderzusetzen”, begründet es aber damit, der
Angeklagte habe
sich
“den mit der Unterbringung
verbundenen
Behandlungsmöglichkeiten ... verschlossen. Auch der mit der Unterbringung
verbundene mehrjährige Freiheitsentzug hat keine Veränderung bewirkt” (UA
18). Damit hat es sich auf Umstände gestützt , die es nicht zu Lasten des
Angeklagten werten durfte. Denn der Unterbringung im psychiatrischen
Krankenhaus, die
in dem
früheren Verfahren neben einer einjährigen
Jugendstrafe angeordnet, aber bis zu ihrer Aussetzung im Jahr 1994
insgesamt sieben Jahre vollzogen wurde (UA 5/6), lag nach Auffassung der im
vorliegenden Verfahren gehörten Sachverständigen, denen das Landgericht
folgt, “mit aller Wahrscheinlichkeit eine Fehldiagnose” zugrunde (UA 13).
Dann aber konnte von dem Angeklagten auch nicht erwartet werden, sich für
eine “erfolgreiche therapeutische Bearbeitung (seiner) Probleme” zu öffnen.
Ihm im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB
anzulasten, daß er “einer Therapie nicht zugänglich war” und “kein
Therapieerfolg zu erzielen war” (UA 6), ist unter diesen Umständen – auch mit
Blick auf die lange Dauer der seinerzeit vollzogenen, in ihren Voraussetzungen
nunmehr in Frage gestellten Unterbringung – widersprüchlich.
Maatz Kuckein Athing
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