Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.07.2000 – 4 StR 246/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 246/00

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des

Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 11. Februar 2000 im Ausspruch

über die Unterbringung des Angeklagten

in der

Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des

Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei

Fällen, davon

in zwei Fällen

in Tateinheit mit schwerer räuberischer

Erpressung,

in einem Fall

in Tateinheit mit schwerem Raub, zu der

Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner

hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und

Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet

sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung

sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch nach

§ 66 StGB Erfolg; im übrigen ist es entsprechend der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 5. Juni 2000 unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben.

1. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB vor.

Doch hält die Begründung, mit der das Landgericht einen Hang des

Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht hat, rechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

a) Das Merkmal “Hang” verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand

des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen läßt. Hangtäter ist

danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder der auf

Grund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn

sich die Gelegenheit dazu bietet (std. Rspr.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8

m.w.N.; näher zum Hangbegriff in der Rechtsprechung Kinzig NStZ 1998, 14).

Davon geht das Landgericht zwar mit den gehörten Sachverständigen aus.

Doch fehlt es für die Annahme, “die strafwürdige Art und Weise, mit sexuellen

Impulsen umzugehen”, habe sich bei dem Angeklagten

“zu einem

eingeschliffenen Verhaltensmuster

verfestigt”

(UA

17),

an

einer

nachvollziehbaren Begründung. Sie wird auch den Feststellungen zu der

Person des Angeklagten und den Umständen der abgeurteilten Taten nicht

ohne weiteres gerecht.

In allen drei Fällen vereinbarte der Angeklagte mit auf dem Straßenstrich

tätigen Prostituierten gegen Zahlung des entsprechenden Entgelts die

Vornahme sexueller Handlungen, nach deren Durchführung an abgelegenen

Orten er die Geschädigten, wie er jeweils von vornherein geplant hatte, mit

einer Gaspistole bedrohte und dadurch weitere sexuelle Handlungen und die

Rückgabe des von ihm gezahlten Entgelts, in einem Fall auch die Wegnahme

eines darüber hinausgehenden Betrages erzwang. Der Angeklagte verübte die

drei Taten innerhalb eines Zeitraums von nur gerade einem Monat.

Schon dieser enge zeitliche und situative bzw. motivatorische

Zusammenhang zwischen den Taten spricht eher gegen ein

insoweit

“eingeschliffenes Verhaltensmuster” (vgl. BGHR aaO Hang 10). Zwar meint das

Landgericht, aus den “jetzt in rascher Folge begangenen Taten aufgrund ihrer

Energie und Dichte

in Verbindung mit der Persönlichkeitsstruktur des

Angeklagten” sei ein “fortgeschrittener Prozeß mit gewissen zwanghaften

Elementen abzuleiten” (UA 17). Diese Einschätzung ist aber nicht ohne

weiteres mit der im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung getroffenen

Feststellung vereinbar, die “dissoziale” (UA 17) Persönlichkeitsstörung bei dem

Angeklagten weise “keine Progredienz i.S. süchtiger Entartung” auf (UA 14).

b)

In

diesem

Zusammenhang

hätte

es

auch

näherer

Auseinandersetzung mit dem Umstand bedurft, daß der Angeklagte nach den

Feststellungen nach den früheren, Ende 1986 und Anfang 1987 im Jugendalter

begangenen Taten bis zu der jetzigen Tatserie im Juni/Juli 1999 nicht wieder

straffällig geworden ist (vgl. BGHR aaO Hang 8 a.E.). Zwar meint das

Landgericht, für den Angeklagten sei “die aggressive Durchsetzung sexueller

Handlungen ohne Rücksicht auf die Opfer ... ein erfolgreiches Mittel, seine

starken Triebe auszuleben, wobei er entsprechende Situationen jederzeit

herstellen kann. Es handelt sich um Taten, die endogen und nicht durch eine

besondere Gelegenheit ... ausgelöst werden” (UA 17). Damit ist aber der

“Hang” noch nicht ausreichend belegt. Dem

läßt sich nämlich schon

entgegenhalten, daß der Angeklagte vor den hier abgeurteilten Taten selbst

dann keine “entsprechenden Situationen hergestellt” hat, seit er ab Mitte 1997

im Prostituiertenmilieu verkehrte (UA 6). Auch deutet seine – insoweit nicht

widerlegte – Einlassung, er habe die Taten begangen, “weil er nicht so viel

Geld gehabt und deshalb nicht so viel habe bezahlen wollen” (UA 11), darauf

hin, daß nicht so sehr “endogene” als vielmehr äußere Umstände den

Entschluß zu den Taten wesentlich mitbestimmt haben. Dies wiederum könnte

den Schluß rechtfertigen, daß die Taten eher Ausdruck einer kriminellen Phase

als einer zeitlich überdauernden, kriminell verfestigten Täterpersönlichkeit des

zur Tatzeit erst 27 Jahre alten Angeklagten sind.

2. Im übrigen begegnen auch die Erwägungen, auf die das Landgericht

die Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB stützt, rechtlichen

Bedenken. Der Tatrichter mußte bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm

eingeräumten Ermessens insbesondere erwägen, welche Wirkung der Vollzug

der langjährigen Freiheitsstrafe auf den jetzt 28jährigen Angeklagten haben

wird und ob die Sicherungsverwahrung unter diesen Umständen – auch in

Ansehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) – unerläßlich

ist (BGH NStZ 1996, 331, 332). Das hat das Landgericht im Ansatz auch nicht

verkannt. Seine Prognose, es sei “jedoch nicht zu erwarten,daß <der

Angeklagte> aus dem Vollzug der Strafe die notwendigen Lehren zieht” (UA

18), weil es ihm bisher “nicht gelungen (sei), sich mit seinem Fehlverhalten und

seinen Problemen kritisch auseinanderzusetzen”, begründet es aber damit, der

Angeklagte habe

sich

“den mit der Unterbringung

verbundenen

Behandlungsmöglichkeiten ... verschlossen. Auch der mit der Unterbringung

verbundene mehrjährige Freiheitsentzug hat keine Veränderung bewirkt” (UA

18). Damit hat es sich auf Umstände gestützt , die es nicht zu Lasten des

Angeklagten werten durfte. Denn der Unterbringung im psychiatrischen

Krankenhaus, die

in dem

früheren Verfahren neben einer einjährigen

Jugendstrafe angeordnet, aber bis zu ihrer Aussetzung im Jahr 1994

insgesamt sieben Jahre vollzogen wurde (UA 5/6), lag nach Auffassung der im

vorliegenden Verfahren gehörten Sachverständigen, denen das Landgericht

folgt, “mit aller Wahrscheinlichkeit eine Fehldiagnose” zugrunde (UA 13).

Dann aber konnte von dem Angeklagten auch nicht erwartet werden, sich für

eine “erfolgreiche therapeutische Bearbeitung (seiner) Probleme” zu öffnen.

Ihm im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB

anzulasten, daß er “einer Therapie nicht zugänglich war” und “kein

Therapieerfolg zu erzielen war” (UA 6), ist unter diesen Umständen – auch mit

Blick auf die lange Dauer der seinerzeit vollzogenen, in ihren Voraussetzungen

nunmehr in Frage gestellten Unterbringung – widersprüchlich.

Maatz Kuckein Athing

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)

(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:17)(cid:31)(cid:7)(cid:22)(cid:7)