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BGH Urteil vom 13.07.2000 – I ZR 156/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 156/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Juli 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Köln vom 14. Mai 1998 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, Transportversicherer der T. Ltd. (im folgenden: Versi-

cherungsnehmerin), nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen des

Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz und Rückzahlung von Fracht-

kosten in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin kaufte im Sommer 1996 von der L.

S. GmbH (im folgenden: L.-GmbH) eine Partie Schokoladenartikel zu

einem Rechnungsbetrag von 73.300,72 DM, die an eine Abnehmerin der Versi-

cherungsnehmerin in Moskau geliefert werden sollte. Die L.-GmbH beauftragte

die Beklagte zu festen Kosten (7.000,-- DM) mit der Beförderung des Fracht-

gutes von Saarwellingen nach Moskau. Die Beklagte übertrug die Durchfüh-

rung des Transportes ihrem Streithelfer, der seinerseits das in der Slowakei

ansässige Frachtunternehmen K. mit der Transportdurchführung betraute.

Der Fahrer des (Unter-)Frachtführers übernahm das Gut am 2. Juli 1996 in

Saarwellingen. Nach seiner Ankunft in Moskau am 9. Juli 1996 rief er von ei-

nem Parkplatz unter der im Frachtbrief angegebenen Telefonnummer bei der

Empfängerin an, die ihn aufforderte, das Gut zu ihrer im Frachtbrief angegebe-

nen Anschrift zu bringen. Ferner wurde dem Fahrer eine Wegbeschreibung

mitgeteilt. Auf der Fahrt zur Empfängerin hielt eine ihm unbekannte Person den

Fahrer an, die sich als Mitarbeiter der Empfängerin ausgab. Diese Person wies

den Fahrer an, zu einem Lager der S. AG zu fahren, das sich an einer

von der im Frachtbrief angegebenen Empfängeranschrift abweichenden Adres-

se befand. Dort wurde das Gut entladen.

Die Klägerin hat behauptet, das Gut mit einem Wert von 73.300,72 DM

sei bei der rechtmäßigen Empfängerin nicht angekommen. Sie habe den ihrer

Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden reguliert. Ihre Versicherungs-

nehmerin und die L.-GmbH & Co. KG, die Rechtsnachfolgerin der L.-GmbH,

hätten ihre Ansprüche aus dem Schadensfall an sie abgetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 80.300,72 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte ist dem nach Grund und Höhe entgegengetreten. Sie hat

vorgebracht, die rechtmäßige Empfängerin der Ware habe deren Erhalt durch

Stempelaufdruck auf dem Frachtbrief bestätigt. Überdies hat sie die Auffassung

vertreten, ein Verlust des Gutes sei für sie unvermeidbar gewesen; zumindest

treffe die L.-GmbH ein Mitverschulden am Verlust, weil sie der von ihr - der Be-

klagten - wiederholt geäußerten Bitte, zum Schutz der Waren bestimmte Wei-

sungen in den Frachtbrief aufzunehmen, nicht nachgekommen sei. Des weite-

ren hat die Beklagte behauptet, der von der L.-GmbH fakturierte Warenwert

entspreche nicht dem tatsächlichen Marktwert des Gutes.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung

ist erfolglos geblieben.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Kla-

geabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-

rückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ei-

ne Haftung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 i.V. mit

Art. 3 CMR angenommen. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß

nach Art. 17 Abs. 2 CMR oder eine Haftungsminderung gemäß Art. 17 Abs. 5

CMR hat es verneint. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Die Haftungsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 CMR seien gegeben.

Die beweispflichtige Beklagte habe nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht,

daß das von dem Frachtführer unstreitig ordnungsgemäß übernommene Gut

an den rechtmäßigen Empfänger abgeliefert worden sei. Der auf dem Fracht-

brief unterhalb des Feldes Nr. 24 ("Gut empfangen") aufgebrachte Stempel

reiche hierfür nicht aus. Weiteren Beweis dafür, daß das Frachtgut an die im

Frachtbrief benannte Empfängerin abgeliefert worden sei, habe die Beklagte

nicht angetreten. Aus ihrem eigenen Vortrag ergebe sich vielmehr das Gegen-

teil.

Die Beklagte könne sich nicht auf einen Haftungsausschluß gemäß

Art. 17 Abs. 2 CMR berufen, weil sie keine hinreichenden Tatsachen dafür vor-

getragen habe, daß der Verlust des Frachtgutes durch ein Verschulden oder

eine Weisung des Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verursacht

worden sei, die auch ein besonders gewissenhafter Fahrer bei Anwendung der

äußersten ihm zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Entschei-

dend sei, daß der Fahrer des für die Beklagte tätigen Frachtführers die Vor-

schriften der CMR nicht beachtet habe, indem er die Ware nicht unter der im

Frachtbrief genannten Empfängeranschrift abgeliefert habe, sondern sich von

einer sich nicht durch Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefes legiti-

mierenden unbekannten Person zu einer anderen Abladestelle habe umdirigie-

ren lassen.

Schließlich sei die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch

nicht gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR durch ein schadensursächliches Mitverschul-

den der L.-GmbH ausgeschlossen oder gemindert.

Die Beklagte habe danach gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR Ersatz für

die in Verlust geratenen Schokoladenartikel in Höhe von 73.300,72 DM und

gemäß Art. 23 Abs. 4 CMR Rückzahlung der Frachtkosten in Höhe von

7.000,-- DM zu leisten.

II. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsverstoß und von der Revision un-

beanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixkosten-

spediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30.6.1998 gültigen Fas-

sung) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl.

BGH, Urt. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, TranspR 1998, 250 = VersR 1998, 872;

Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254;

Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff., m.w.N.).

Nach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer grund-

sätzlich Schadensersatz für den während seiner Obhutszeit eingetretenen

Verlust des Transportgutes. Der Frachtführer ist von dieser Haftung nach

Art. 17 Abs. 2 CMR u.a. nur dann befreit, wenn der Schaden durch ein Ver-

schulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer ver-

schuldete Weisung des Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verur-

sacht worden ist, die sowohl für ihn selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3

CMR) unvermeidbar waren, und deren Folgen keine dieser Personen abwen-

den konnte. Unvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen,

wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden

auch bei Anwendung der äußersten, ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt

nicht hätte vermieden werden können

(vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998

- I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469).

2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17

Abs. 1 CMR bejaht, weil sie nicht bewiesen habe, daß das von der Unter-

frachtführerin (unstreitig) bei der Absenderin in Saarwellingen übernommene

Gut bei der rechtmäßigen Empfängerin in Moskau abgeliefert worden sei. Es

hat angenommen, der auf dem Frachtbrief unterhalb des Feldes Nr. 24 aufge-

brachte Stempel reiche hierfür nicht aus, weil ihm mangels Unterschrift, die auf

eine vertretungsberechtigte Person der (rechtmäßigen) Empfängerin hinweise,

sowie fehlender Angabe von Ort und Datum jegliche Aussagekraft fehle. Aus

dem unstreitigen Sachverhalt ergebe sich vielmehr, daß die Ware auf dem

Gelände einer Firma S. AG in Moskau abgeladen worden sei. Zu einer

Auslieferung an dieses Unternehmen sei der von der Beklagten (mittelbar) ein-

geschaltete Frachtführer, dessen Handlungen sich die Beklagte gemäß Art. 3

CMR zurechnen lassen müsse, nicht berechtigt gewesen. Soweit die Beklagte

geltend mache, tatsächlich liege kein Verlust vor, sondern eine von der Emp-

fängerin vorgetäuschte Falschauslieferung, um einem Strafverfahren wegen

Zoll- und Abgabenverkürzung zu entgehen, fehle es an konkreten Darlegungen

und Beweisantritten dafür, daß die Ware tatsächlich doch in den Gewahrsam

der rechtmäßigen Empfängerin gelangt sei. Diese Beurteilung hält der revisi-

onsrechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Revision rügt vorab ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe ver-

kannt, daß zunächst die Klägerin den Verlust des Gutes i.S. des Art. 17 Abs. 1

CMR darzulegen und zu beweisen habe. Mit dieser Rüge hat die Revision kei-

nen Erfolg. Richtig ist allerdings, daß die Darlegungs- und Beweislast für den

Verlust grundsätzlich beim Ersatzberechtigten liegt (vgl. Herber/Piper aaO

Art. 17 Rdn. 167 m.w.N.). Dabei kann auch die Auslieferung an einen Nichtbe-

rechtigten den Verlust des Gutes begründen, sofern das Gut nicht alsbald zu-

rückerlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, VersR

1979, 276, 277; Thume/Seltmann

in: Thume, CMR-Kommentar, Art. 17

Rdn. 68). Berechtigter ist dabei regelmäßig der im Frachtbrief bestimmte Emp-

fänger des Gutes (BGH, Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 108/77, VersR 1979, 1154).

Die Ablieferung an einen Dritten genügt nur dann, wenn dieser vom verfü-

gungsberechtigten Empfänger bevollmächtigt oder ermächtigt war (vgl. Herber/

Piper aaO Art. 17 Rdn. 29; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 17 CMR

Rdn. 6 f.; Thume/Seltmann in: Thume aaO Art. 17 Rdn. 27).

Im Streitfall ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast durch den

Hinweis auf den unstreitigen Umstand (vgl. BU 3 Abs. 1 und BU 8 Abs. 2)

nachgekommen, daß das Gut nicht direkt bei der frachtbriefmäßigen Empfän-

gerin, sondern auf dem Gelände eines Dritten, der S. AG, abgeliefert

worden ist. Mehr brauchte die Klägerin nicht vorzutragen. Dieser Beurteilung

steht nicht entgegen, daß sich die Empfängerin des Gutes - wie die Revision

geltend macht - im Streitfall "dezent im Hintergrund" gehalten habe, so daß die

Klägerin weder eine Urkunde über das Nichteintreffen der Ladung noch eine

Schadensanzeige der Empfängerin bei der Moskauer Miliz habe vorlegen kön-

nen. Der von der Beklagten hierfür angeführte Grund, die Empfängerin habe

die Falschauslieferung lediglich vorgetäuscht, um einem Strafverfahren wegen

Zoll- und Abgabenverkürzung zu entgehen, beruht auf einer bloßen Spekulati-

on. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es für die Behaup-

tung der Beklagten, tatsächlich liege kein Verlust vor, an konkreten Darlegun-

gen und Beweisantritten fehlt.

Es ist Sache des Frachtführers, die ordnungsgemäße Ablieferung des

Gutes darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf TranspR 1996, 152,

153; OLG Hamburg TranspR 1996, 280, 282; Herber/Piper aaO Art. 17

Rdn. 168; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 12; Thume/Seltmann in: Thume aaO

Art. 18 Rdn. 18). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.

b) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, der auf dem Frachtbrief unterhalb des Feldes Nr. 24 vor-

handene Rundstempel reiche zum Nachweis der Ablieferung des Gutes an die

berechtigte Empfängerin nicht aus, weil der mit kyrillischen Buchstaben verse-

hene Aufdruck die Firma der Empfängerin (W. International Ltd.) nicht ein-

mal im Ansatz erkennen lasse. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang:

Wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hätte, daß es der kyrillischen

Schrift keinen Hinweis auf den Empfänger entnehmen könne, hätte die Be-

klagte unter Beweisantritt vorgetragen, daß die in Rede stehenden kyrillischen

Schriftzeichen als "Fud Inter Ltd." zu lesen seien. Das greift schon deshalb

nicht durch, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb die Buchstaben-

folge "Fud" auf die im Frachtbrief benannte Empfängerin "W. " hindeutet.

Überdies hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß dem

Stempelaufdruck auch deshalb keine ausreichende Beweiskraft für eine ord-

nungsgemäße Ablieferung des Gutes zukommt, weil es an weiteren Angaben,

wie Ort, Datum und Unterschrift fehlt.

3. Das Berufungsgericht hat einen Haftungsausschluß sowie eine Min-

derung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 2 und

5 CMR verneint, weil die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte

keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme vorgetragen habe, daß der

Verlust des Frachtgutes durch ein Verschulden oder eine Weisung eines Ver-

fügungsberechtigten eingetreten sei. Das hält der revisionsrechtlichen Nach-

prüfung ebenfalls stand.

a) Die Revision rügt ohne Erfolg, der Verlust des Gutes beruhe deshalb

auf einem Verschulden der L.-GmbH, weil sie es unterlassen habe, im Fracht-

brief in dem dafür vorgesehenen Feld Nr. 3 eine exakte Anschrift für die Ausla-

destelle anzugeben. Die Angabe "Moskau, Rußland" sei unzureichend gewe-

sen, weil unter dem Begriff "Stelle" in Art. 6 Abs. 1 lit. d CMR die genaue Be-

zeichnung des geographischen Ortes mit Straße und Hausnummer zu verste-

hen sei.

Letzteres ist zwar grundsätzlich zutreffend (vgl. MünchKommHGB/

Basedow, Art. 6 CMR Rdn. 11; Koller aaO Art. 6 CMR Rdn. 5; Herber/Piper

aaO Art. 6 Rdn. 9). Die Revision läßt jedoch außer acht, daß dem Fahrer nach

den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts bei seinem Anruf

unter der im Frachtbrief angegebenen Telefonnummer eine konkrete Adresse

für die Anlieferung des Transportgutes, nämlich die im Frachtbrief angegebene

Empfängeranschrift, genannt worden ist. Damit hatte er die von der Revision

für erforderlich gehaltene Information. Überdies ist ihm nach den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts noch eine konkrete Wegbeschreibung mitgeteilt

worden.

b) Entgegen der Auffassung der Revision beruht der Verlust auch nicht

auf einer Weisung der verfügungsberechtigten Absenderin (L.-GmbH), die vom

Frachtführer nicht verschuldet worden sei. Sie beanstandet in diesem Zusam-

menhang, daß die genaue Ausladestelle erst nach einem Anruf des Fahrers bei

der Empfängerin in Moskau habe in Erfahrung gebracht werden können.

Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Denn es ist nicht er-

sichtlich, aus welchen Gründen der Anruf für den Verlust des Transportgutes

ursächlich war. Das wäre möglicherweise dann der Fall gewesen, wenn dem

Fahrer eine falsche Entladeadresse genannt worden wäre. Dies hat das Beru-

fungsgericht indes gerade nicht festgestellt.

c) Die Revision wendet sich des weiteren ohne Erfolg gegen die An-

nahme des Berufungsgerichts, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten

sei auch nicht durch ein schadensursächliches Mitverschulden der L.-GmbH

nach Art. 17 Abs. 5 CMR ausgeschlossen oder gemindert.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Absenderin der Ware, der

L.-GmbH, könne nicht deshalb ein Verschulden zugerechnet werden, weil sie

dem Verlangen der Beklagten nicht nachgekommen sei, bei Transporten der in

Rede stehenden Art dem Empfänger vorab eine Kopie des Frachtbriefes zu

übersenden und in den Frachtbrief die an den Frachtführer gerichtete Weisung

aufzunehmen, das Transportgut nur gegen Aushändigung der vorab über-

sandten Frachtbriefkopie abzuliefern. Einer derartigen Sicherung des Gutes

habe es mit Blick auf die (strengeren) Regelungen der CMR nicht bedurft. Da-

nach sei der Frachtführer verpflichtet, die Ware an der im Frachtbrief genann-

ten Empfängerstelle abzuliefern. Hiervon dürfe er nur gemäß den Weisungen

einer sich nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR legitimierenden Person abweichen.

Die Weigerung der L.-GmbH, die geforderten zusätzlichen Schutzmaßnahmen

zu ergreifen, habe sich zudem nicht auf den streitgegenständlichen Scha-

densfall ausgewirkt, weil der für die Beklagte tätige Frachtführer die Bestim-

mungen der CMR nicht beachtet habe, als er die Ware nicht unter der im

Frachtbrief genannten Empfängeranschrift, sondern an einer anderen Ablade-

stelle ausgeliefert habe. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstan-

den.

Der Frachtführer hat im allgemeinen dafür zu sorgen, daß das Gut sicher

bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger ankommt und dort ordnungsgemäß

abgeliefert wird. Welche Sicherheitsvorkehrungen er zur Erfüllung seiner Ver-

pflichtung ergreift, ist ihm überlassen. Hält der Frachtführer die Mitwirkung des

Absenders in einer bestimmten Art und Weise für erforderlich, muß er dies mit

ihm grundsätzlich vertraglich vereinbaren. Denn die Vorschriften der CMR ent-

halten keine Verpflichtung des verfügungsberechtigten Absenders, einem ein-

seitigen Verlangen des Frachtführers nach bestimmten Sicherheitsmaßnahmen

nachkommen zu müssen. Demzufolge begründet die Nichtbefolgung eines ein-

seitigen Verlangens des Frachtführers weder ein Verschulden des Versenders

i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR noch eine Obliegenheitsverletzung, die grundsätz-

lich zu einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR führen kann. Lehnt der Ver-

sender es ab, von ihm verlangte Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, hat der

Frachtführer die Möglichkeit, den Abschluß eines Beförderungsvertrages durch

Nichtannahme des Auftrages des Versenders zu verhindern.

Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, daß das in Rede stehende Ver-

langen der Beklagten zum Inhalt des mit der L.-GmbH abgeschlossenen Beför-

derungsvertrages gemacht worden ist. Die Annahme eines Verschuldens oder

einer Obliegenheitsverletzung der L.-GmbH kommt daher nicht in Betracht,

zumal der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag aufgrund des vorangegange-

nen Verhaltens der L.-GmbH vor Abschluß des streitgegenständlichen Beförde-

rungsvertrages bekannt sein mußte, daß ihr Verlangen voraussichtlich nicht

befolgt werden würde.

III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck

Pokrant Büscher