BGH Beschluss vom 13.07.2000 – IX ZR 13/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 13. Juli 2000
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 12. November 1998 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 809.550 DM fest-
gesetzt.
Gründe
1. Die Revision ist zulässig; denn aus der Schadensaufstellung, auf die
sie Bezug nimmt, wird hinreichend erkennbar, welche Positionen jeweils noch
in Höhe von 10 % geltend gemacht werden.
2. Die Revision hat jedoch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a) Zwar hat der Beklagte den Wortlaut des § 20 BauNVO während der
Beurkundung nicht vollständig vorgelesen. Dies ist jedoch nicht schadensur-
sächlich geworden; denn der Vertrag ist in dem vom Beklagten vertretenen
Sinne auszulegen, weil nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen tatrichterli-
chen Feststellungen sich die Kaufvertragsparteien darüber einig waren, daß
nur die Flächen in den drei Vollgeschossen, nicht jedoch diejenigen in den
Dachgeschossen, zu berücksichtigen waren.
b) Der Beklagte hat in den Kaufvertrag die Klausel aufgenommen, weite-
re Zahlungsvoraussetzung sei die "Rechtskraft des Bauvorbescheides". Ob
und in welchem Umfang er in diesem Zusammenhang seine ihm gemäß § 17
Abs. 1 BeurkG der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten verletzt hat, kann
dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht legt den Vertrag in dem Sinne aus,
die Beteiligten hätten bewußt der Klägerin das Risiko auferlegt, daß der Kauf-
preis erst nach Erledigung der Nachbarwidersprüche fällig werde. Dies beruht
auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung. Im
übrigen sind Pflichtverletzungen in diesem Bereich auch deshalb nicht scha-
densursächlich geworden, weil der von der Klägerin beantragte Bauvorbe-
scheid sich nicht auf das verkaufte Grundstück bezogen und die Klägerin nicht
einmal behauptet hat, sie hätte die Bauvoranfrage für das verkaufte Grund-
stück eingeholt, wenn der Beklagte den Vertrag in diesem Punkt für sie günsti-
ger gefaßt hätte.
c) Auch die übrigen Rügen der Revision greifen nicht durch; das ange-
fochtene Urteil hält insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand.
3. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht (§ 554 b ZPO).
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel