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BGH Beschluss vom 13.07.2000 – IX ZR 447/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 447/99

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 13. Juli 2000

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 2. August 1999

wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM fest-

gesetzt.

Gründe:

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-

deutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg

(§ 554 b ZPO).

Auf die Wirksamkeit der Abtretung des Bürgschaftsanspruchs kommt es

nicht an. War sie unwirksam, so ist die Klägerin Inhaberin der Forderung ge-

blieben und als solche sachbefugt. Ebenso wie ein Gläubiger seinen Schuldner

auffordern kann, nicht an ihn, sondern an einen Dritten zu leisten, kann die

Klägerin im Prozeß Zahlung an die Zessionarin verlangen. Wenn die Beklagte

an diese zahlt, wird sie - auch wenn die Zession unwirksam ist - gegenüber der

Klägerin befreit.

Die Auslegung des Tatrichters, die Bürgschaft erstrecke sich auch auf

den Anspruch auf die Vertragsstrafe, ist rechtsfehlerfrei und damit für das Re-

visionsgericht bindend.

Da der Anspruch auf Vertragsstrafe schadensunabhängig ist (BGHZ 63,

256, 260), braucht die Klägerin insoweit keinen Schaden darzutun; leistet die

Beklagte als Bürgin, geht der Vertragsstrafenanspruch gemäß § 774 Abs. 1

Satz 1 BGB auf sie über.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Raebel