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BGH Beschluss vom 13.07.2000 – IX ZR 447/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 13. Juli 2000
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 2. August 1999
wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM fest-
gesetzt.
Gründe:
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
(§ 554 b ZPO).
Auf die Wirksamkeit der Abtretung des Bürgschaftsanspruchs kommt es
nicht an. War sie unwirksam, so ist die Klägerin Inhaberin der Forderung ge-
blieben und als solche sachbefugt. Ebenso wie ein Gläubiger seinen Schuldner
auffordern kann, nicht an ihn, sondern an einen Dritten zu leisten, kann die
Klägerin im Prozeß Zahlung an die Zessionarin verlangen. Wenn die Beklagte
an diese zahlt, wird sie - auch wenn die Zession unwirksam ist - gegenüber der
Klägerin befreit.
Die Auslegung des Tatrichters, die Bürgschaft erstrecke sich auch auf
den Anspruch auf die Vertragsstrafe, ist rechtsfehlerfrei und damit für das Re-
visionsgericht bindend.
Da der Anspruch auf Vertragsstrafe schadensunabhängig ist (BGHZ 63,
256, 260), braucht die Klägerin insoweit keinen Schaden darzutun; leistet die
Beklagte als Bürgin, geht der Vertragsstrafenanspruch gemäß § 774 Abs. 1
Satz 1 BGB auf sie über.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Raebel