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BGH Beschluss vom 13.07.2000 – V ZR 282/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 282/99

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf,

Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 120.559,03 DM

Gründe:

Die Parteien haben in dem notariellen Vertrag vom 10. April 2000 (UR.-

Nr. 1 /2 des Notars W. in L. ) eine Gesamtbereinigung ihres

Treuhandverhältnisses vorgenommen, die auch die Erledigung des vorliegen-

den Rechtsstreits umfaßt. Damit ist die Vereinbarung als außergerichtlicher

Vergleich anzusehen, der zur Erledigung der Hauptsache führte. Nach der

übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist jetzt - auf Antrag des

Klägers - nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 91a

ZPO).

Da der Vergleich keine den Rechtsstreit betreffende Kostenregelung

enthält und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die

Parteien eine vom gesetzlichen Grundsatz abweichende Pflicht zur Kostentra-

gung vereinbaren wollten, ist hier § 98 ZPO sinngemäß zu berücksichtigen

(vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1996, XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510

m.w.N.). Dies führt nach Satz 2 der Vorschrift zur Kostenaufhebung.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren bestimmt sich nach dem Be-

trag der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten des Rechtsstreits

(vgl. BGHZ 106, 359, 366).

Wenzel

Lambert-Lang

Tropf

Klein

Lemke