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BGH Beschluss vom 13.07.2000 – V ZR 58/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Der Antrag des Revisionsklägers, den Wert der Beschwer aus
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 14. Januar 2000 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
Bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grund-
dienstbarkeit bemißt sich der Beschwerdewert in der Revisionsinstanz nach
dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils
(Senat, BGHZ 23, 205). Maßgebend ist der Betrag, um den sich der Wert des
Grundstücks des Revisionsklägers durch das Bestehen der Grunddienstbarkeit
mindert (Senat aaO, 207). Hierzu trägt der Beklagte nichts vor. Es ist auch
nicht davon auszugehen, daß eine Wertminderung in Höhe des Verkehrswerts
der
Grundstücksfläche, auf der sich der Anbau befindet, eintritt, zumal die Grund-
dienstbarkeit den Beklagten nicht von der Nutzung des gesamten Anbaus aus-
schließt.
Wenzel
Lambert-Lang
Krüger
Klein
Lemke