Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.07.2000 – V ZR 58/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 58/00

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang,

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:

Der Antrag des Revisionsklägers, den Wert der Beschwer aus

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz

vom 14. Januar 2000 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zu-

rückgewiesen.

Gründe:

Bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grund-

dienstbarkeit bemißt sich der Beschwerdewert in der Revisionsinstanz nach

dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils

(Senat, BGHZ 23, 205). Maßgebend ist der Betrag, um den sich der Wert des

Grundstücks des Revisionsklägers durch das Bestehen der Grunddienstbarkeit

mindert (Senat aaO, 207). Hierzu trägt der Beklagte nichts vor. Es ist auch

nicht davon auszugehen, daß eine Wertminderung in Höhe des Verkehrswerts

der

Grundstücksfläche, auf der sich der Anbau befindet, eintritt, zumal die Grund-

dienstbarkeit den Beklagten nicht von der Nutzung des gesamten Anbaus aus-

schließt.

Wenzel

Lambert-Lang

Krüger

Klein

Lemke