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BGH Beschluß vom 13.07.2000 – VII ZB 41/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,
Dr. Kniffka und Wendt
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
25. November 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 21.850 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin Restwerklohn in Hö-
he von 21.850 DM nebst Zinsen geltend gemacht hat, abgewiesen. Gegen die-
ses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbe-
gründung ist am letzten Tag der bis zum 2. Juli 1998 verlängerten Berufungs-
begründungsfrist in den Nachtbriefkasten der Darmstädter Justizbehörden ein-
gelegt worden. Der Schriftsatz ist von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläge-
rin nicht unterschrieben worden.
II.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung gemäß § 519 Abs. 2 ZPO mit
folgender Begründung als unzulässig verworfen:
Die Berufung sei unzulässig, weil eine vom Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin unterzeichnete Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten
Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen sei. Durch die abgezeich-
neten Beglaubigungsvermerke der mit dem Rechtsmittelschriftsatz zusammen-
gehefteten Abschrift sei kein hinreichender Nachweis dafür erbracht, daß die
Berufungsbegründungsschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterschrieben worden sei. Die Abschriften seien von dem Pro-
zeßbevollmächtigten der Klägerin nicht mit voller Unterschrift, sondern lediglich
mit einem Handzeichen versehen worden. Derartige Handzeichen seien nicht
ausreichend.
III.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, sie
ist der Ansicht, es handele sich um die übliche Unterschrift ihres Prozeßbe-
vollmächtigten und nicht um sein Handzeichen.
IV.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, sie ist jedoch unbe-
gründet.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vom Pro-
zeßbevollmächtigten nicht unterschriebene Berufungsbegründungsschrift aus-
nahmsweise wirksam, wenn sich aus anderen Umständen zweifelsfrei ergibt,
daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittel-
begründungsschrift übernommen hat. Ein hinreichender Umstand kann ein mit
der Berufungsbegründungsschrift versehenes Begleitschreiben des Prozeßbe-
vollmächtigten sein, das von ihm mit voller Unterschrift unterschrieben worden
ist (BGH, Beschluß vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251).
2. Einen derartigen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht zu Recht
verneint.
a) Der erforderliche Nachweis kann nicht durch die abgezeichneten Be-
glaubigungsvermerke auf den Abschriften der Berufungsbegründungsschrift
geführt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte die Beglaubigungsvermerke
nicht mit seiner vollen Unterschrift abgezeichnet hat. Der erforderliche Nach-
weis durch Begleitdokumente kann nur dann geführt werden, wenn die Begleit-
dokumente mit der vollen Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten versehen
sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsmit-
telbegründungsschrift nur formwirksam, wenn der Prozeßbevollmächtigte den
Schriftsatz mit seinem vollen Namen unterzeichnet hat, die Abzeichnung mit
einem Handzeichen genügt den Anforderungen nicht (st. Rspr. BGH, Be-
schlüsse vom 10. Mai 1995 - VIII ZB 13/95, in Juris dokumentiert; vom
29. Oktober 1986 - IV a ZB 13/86, NJW 1987, 1333 m.w.N.). Dieser Grundsatz
gilt auch für die Unterzeichnung von Begleitdokumenten, so daß eine Abzeich-
nung eines Begleitdokuments durch den Prozeßbevollmächtigten mit einem
Handzeichen nicht ausreichend ist.
b) Das Berufungsgericht hat die Unterschrift des Prozeßbevollmächtig-
ten der Klägerin auf den Abschriften der Berufungsbegründungsschrift zu
Recht als Handzeichen eingestuft. Eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6
ZPO liegt nur dann vor, wenn zumindest einzelne Buchstaben zu erkennen
sind (BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1993 - VII ZB 9/83, VersR 1984, 142;
Beschluß vom 23. Oktober 1984 - VI ZB 11/84, VersR 1985, 59). Diesen Anfor-
derungen genügt das Schriftzeichen des Prozeßbevollmächtigten auf den Ab-
schriften der Berufungsbegründungsschrift nicht.
Die in der Akte befindlichen Unterschriften des Prozeßbevollmächtigten
auf den von ihnen eingereichten Schriftsätzen unterscheiden sich wesentlich
von seinem Schriftzug, mit dem er den Beglaubigungsvermerk abgezeichnet
hat. Der Schriftzug auf den Abschriften ist weit weniger ausgeprägt, als die
Unterschriften auf den Schriftsätzen des Prozeßbevollmächtigten. Sie enthält
deutlich weniger Auf- und Abschwünge und sie läßt keine einzelnen Buchsta-
ben erkennen.
Ullmann Thode Kuffer
Kniffka Wendt