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BGH Urteil vom 13.07.2000 – VII ZR 249/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr.

Kuffer und Dr. Kniffka

beschlossen:

1. Der Antrag des Revisionsklägers, ihm unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Dr. Klaas Prozeßkostenhilfe für das Revisions-

verfahren zu gewähren, wird abgelehnt, weil die Rechtsverfol-

gung keine Erfolgsaussichten hat, § 114 ZPO.

2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Oktober 1997 wird

nicht angenommen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 103.500 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klausel, nach der die Vertragsstrafe auch noch im Zusammenhang

mit der Schlußzahlung geltend gemacht und von der sich aus der Schlußrech-

nung ergebenden Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht

werden kann, ist so zu verstehen, daß der Auftraggeber die Vertragsstrafe

spätestens mit der Schlußzahlung geltend machen muß. Mit dieser Auslegung

hält die Klausel der Inhaltskontrolle stand (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1978

- VII ZR 139/75 = BGHZ 72, 222, 226). Daran hält der Senat auch unter Gel-

tung des AGB-Gesetzes und unter Berücksichtigung der Kritik an diesem Urteil

fest (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 11 Rdn. 19; Vygen, Bauver-

tragsrecht

nach VOB

und BGB,

3. Aufl., Rdn. 262; Beck´scher

VOB-Komm./Bewersdorff, B § 11 Nr. 4 Rdn. 40; Ulmer/Brandner/Hensen,

AGBG, 8. Aufl., Anh. §§ 9 bis 11 Rdn. 727). Der Auftraggeber hat ein schüt-

zenswertes Interesse an einer Verschiebung des Vorbehalts bis zur endgülti-

gen Abwicklung der Zahlungsansprüche. Diese Verschiebung benachteiligt den

Auftragnehmer nicht unangemessen.

Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß ein Fall endgültiger

Verweigerung der Schlußzahlung nicht vorliegt.

Ullmann Hausmann Wie-

bel

Kuffer Kniffka