BGH Urteil vom 13.07.2000 – VII ZR 249/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr.
Kuffer und Dr. Kniffka
beschlossen:
1. Der Antrag des Revisionsklägers, ihm unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Dr. Klaas Prozeßkostenhilfe für das Revisions-
verfahren zu gewähren, wird abgelehnt, weil die Rechtsverfol-
gung keine Erfolgsaussichten hat, § 114 ZPO.
2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Oktober 1997 wird
nicht angenommen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 103.500 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klausel, nach der die Vertragsstrafe auch noch im Zusammenhang
mit der Schlußzahlung geltend gemacht und von der sich aus der Schlußrech-
nung ergebenden Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht
werden kann, ist so zu verstehen, daß der Auftraggeber die Vertragsstrafe
spätestens mit der Schlußzahlung geltend machen muß. Mit dieser Auslegung
hält die Klausel der Inhaltskontrolle stand (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1978
- VII ZR 139/75 = BGHZ 72, 222, 226). Daran hält der Senat auch unter Gel-
tung des AGB-Gesetzes und unter Berücksichtigung der Kritik an diesem Urteil
fest (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 11 Rdn. 19; Vygen, Bauver-
tragsrecht
nach VOB
und BGB,
3. Aufl., Rdn. 262; Beck´scher
VOB-Komm./Bewersdorff, B § 11 Nr. 4 Rdn. 40; Ulmer/Brandner/Hensen,
AGBG, 8. Aufl., Anh. §§ 9 bis 11 Rdn. 727). Der Auftraggeber hat ein schüt-
zenswertes Interesse an einer Verschiebung des Vorbehalts bis zur endgülti-
gen Abwicklung der Zahlungsansprüche. Diese Verschiebung benachteiligt den
Auftragnehmer nicht unangemessen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß ein Fall endgültiger
Verweigerung der Schlußzahlung nicht vorliegt.
Ullmann Hausmann Wie-
bel
Kuffer Kniffka