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BGH Urteil vom 14.07.2000 – V ZR 368/98

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. September 1998 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Zahlungsan-

spruch wegen der Überlassung der Lagerhalle in Höhe von

64.440 DM zuzüglich der verlangten Zinsen zum Nachteil der

Klägerin erkannt worden ist.

Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-

sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von dem Beklagten Ver-

gütung für die Nutzung einer Halle.

Die Erbengemeinschaft B. war Eigentümerin eines Grundstücks

in U. . Das Grundstück war durch Vertrag vom 8. April 1967 an die

Einkaufs- und Liefergenossenschaft für das Tischlerhandwerk für den Kreis

U. eGmbH (im folgenden: ELG) verpachtet. 1988 errichtete die ELG

auf dem Grundstück eine Halle. Am 7. April 1989 wurden F. L. , R.

B. und G. K. zum Vorstand der ELG gewählt. Sie wurden am

7. März 1991 als Vorstand in das Register der Einkaufs- und Liefergenossen-

schaften des Handwerks eingetragen.

Die ELG gab im Laufe des Jahres 1991 ihre Geschäftstätigkeit auf. Ein

Beschluß zu ihrer Umwandlung erfolgte nicht. Am 11. Mai 1992 schloß F.

L. im Namen der ELG mit dem Beklagten einen Vertrag über die Nutzung der

Halle. Hiernach war der Beklagte berechtigt, die Halle beginnend mit dem

15. Mai 1992 für 10 DM/qm und Monat, insgesamt monatlich 2.240 DM, als

Pächter zu nutzen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. Februar 1993

kaufte er von den Erben B. das Grundstück. Am 9. Dezember 1994

wurde er als dessen Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Für die Nut-

zung der Halle zahlte er insgesamt 5.000 DM "Mietausgleich"; weitere Zahlun-

gen für die Nutzung leistete er nicht. Am 26. September 1996 traten F. L.

und R. B. neben anderen Forderungen der ELG gegen den Beklagten

die Forderung wegen der Nutzung der Halle an die Klägerin ab. Am 28. Juli

1997 genehmigten R. B. und G. K. die Erklärungen von F.

L. im Vertrag vom 11. Mai 1992 für die ELG.

Die Klägerin hat unter anderem die für den Zeitraum vom 15. Mai 1992

bis zum 8. Dezember 1994 für die Nutzung der Halle vereinbarte Vergütung

abzüglich des bezahlten Betrages von 5.000 DM, insgesamt 65.560 DM zuzüg-

lich 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank

seit dem 30. Dezember 1994, verlangt. Das Landgericht hat die Klage abge-

wiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision

verfolgt sie den Zahlungsanspruch in Höhe von 64.440 DM zuzüglich der gel-

tend gemachten Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Abtretungsvertrag vom 26. September

1996 für unwirksam. Es meint, die Herren L. und B. hätten die ELG an

diesem Tage nicht mehr vertreten können, weil ihre Vorstandseigenschaft be-

endet gewesen sei.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Auf die Rügen der Revision zum Verfahren des Berufungsgerichts

und auf die Frage der Wirksamkeit des Handelns der Herren L. und B.

für die ELG nach Art. 19 Abs. 8 RegisterverfahrensbeschlG, § 29 GenG kommt

es nicht an. Die Abtretung der Forderungen der ELG an die Klägerin durch den

Vertrag vom 26. September 1996 ist auf der Grundlage des Vorbringens der

Parteien und der von der Klägerin vorgelegten Anlagen wirksam.

a) Die Herren L. und B. sind von der Hauptversammlung der

ELG am 7. April 1989 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des vorgelegten Statuts für die

Dauer eines Jahres zu deren Vorstand gewählt worden. Die Amtsperiode en-

dete nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Statuts jedoch nicht mit dem Ablauf der

Wahlperiode, sondern mit der Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des

Vorstands durch die Hauptversammlung, die zugleich einen neuen Vorstand

und eine neue Revisionskommission zu wählen hatte (§ 16 Abs. 2 des Statuts).

Der Revisionskommission oblag es gemäß § 27 Abs. 2 des Statuts, den Re-

chenschaftsbericht des Vorstands zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prü-

fung die Hauptversammlung schriftlich zu unterrichten. Folge dieser Regelung

ist, daß Verzögerungen bei der Bestätigung des Rechenschaftsberichts zur

Verlängerung des Vorstandsamts über die reguläre Amtsperiode hinaus führen

konnten. Durch diese Regelung wurde Druck auf den Vorstand ausgeübt, den

Rechenschaftsbericht gegebenenfalls den Beanstandungen der Revisions-

kommission und der Hauptversammlung gemäß zu ändern und neu zu erstel-

len. Eine mit dieser Regelung verbundene Verlängerung der Amtsperiode

führte dazu, daß die Vertretungsmacht des Vorstands der Genossenschaft

nicht mit dem Ablauf der regulären Amtszeit endete. Daß die Herren L. ,

B. und K. nach dem 7. April 1989 noch einen Rechenschaftsbericht

erstellt und die Hauptversammlung der ELG diesen bestätigt hätte, ist weder

vorgetragen noch ersichtlich. Aufgrund ihrer am 7. März 1991 erfolgten Eintra-

gung als Vorstand der ELG und der Tatsache, daß keine weitere Eintragung in

das Register mehr erfolgte, ist vielmehr davon auszugehen, daß es nach ihrer

Wahl nicht mehr zur Bestätigung eines Rechenschaftsberichts durch die

Hauptversammlung der ELG kam und die Vertretungsmacht fortdauert.

b) Zur Vertretung der ELG im Rechtsverkehr bedurfte es nach § 22

Abs. 2 des Statuts der Mitwirkung zweier Vorstandsmitglieder. Diese Voraus-

setzung wurde beim Abschluß des Vertrages vom 26. September 1996 ge-

wahrt.

c) Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Fortgeltung des von

der Klägerin vorgelegten Statuts des ELG sind nicht begründet. Zwar hat der

Ministerrat der DDR am 6. Februar 1986 (GBl. I Nr. 7 S. 65) ein neues Muster-

statut der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks beschlossen

(Sonderdruck Nr. 1265 vom 17. März 1986 zum GBl. I). Dieses Statut sieht ei-

ne Verlängerung der Amtsperiode des Vorstands bis zur Bestätigung des Re-

chenschaftsberichts durch die Hauptversammlung nicht vor. Nach Ziff. 5 des

Beschlusses vom 6. Februar 1986 hatten die bei Inkrafttreten des Beschlusses

am 1. Juli 1986 bestehenden Einkaufs- und Liefergenossenschaften des

Handwerks ihr Statut auf der Grundlage des beschlossenen Musterstatus neu

auszuarbeiten, zu beschließen und registrieren zu lassen. Ob die ELG dieser

Verpflichtung nachgekommen ist, kann aber dahingestellt bleiben, weil eine

Änderung des Statuts mangels Eintragung in das Register nicht wirksam ge-

worden wäre (Ziff. 5 des Beschlusses des Ministerrats vom 6. Februar 1986,

d) Daß die ELG im Laufe des Jahres 1991 ihre geschäftliche Tätigkeit

eingestellt hat, ist für die Fragen ihres Bestehens und ihre Vertretung ohne Be-

deutung. Weil die Mitglieder der ELG bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992

keinen Beschluß zur Umwandlung der Genossenschaft getroffen haben, ist die

ELG seit Beginn des Jahres 1993 gemäß §§ 9, 9 a Abs. 1 PGH-VO aufgelöst.

Bis zur Beendigung ihrer damit notwendigen Abwicklung besteht sie als juristi-

sche Person fort. Daß die Abwicklung beendet sei, ist nicht behauptet.

Die Abwicklung hat durch den Vorstand zu erfolgen (§ 7 PGH-VO i.V.m.

§ 83 Abs. 1 GenG). Auf die Vorstandseigenschaft hat die Auflösung der Ge-

nossenschaft keine Auswirkungen.

2. Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat

nicht in der Lage, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig -

keine Feststellungen zu dem von dem Beklagten gegen die geltend gemachte

Forderung erhobenen Vorbringen getroffen hat.

Wenzel

Lambert-Lang

Krüger

Klein

Lemke