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BGH Beschluss vom 17.07.2000 – II ZB 3/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 3/00

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2000

in der Handelsregistersache

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,

Kraemer und die Richterin Münke

am 17. Juli 2000

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2000 wird auf Ko-

sten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 500,-- DM

Gründe:

I. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen, unter de-

nen eine GmbH gemäß § 141 a Abs. 1 Satz 1 FGG gelöscht werden kann, bei

der Beschwerdeführerin vorliegen. Die weitere Beschwerde hat das Oberlan-

desgericht Karlsruhe durch Beschluß vom 7. Februar 2000 zurückgewiesen.

II. Die hiergegen eingelegte "weitere Beschwerde" ist unzulässig: Gegen

die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren der weiteren Be-

schwerde gemäß § 27 ff. FGG ist eine (weitere) Beschwerde zum Bundesge-

richtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Die Voraussetzungen für eine

"außerordentliche Beschwerde" sind nicht gegeben.

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer

Münke