Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 17.07.2000 – II ZR 39/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 17. Juli 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 164
Eine ihrem Wortlaut nach uneingeschränkte Vollmacht, die einem Gesellschafter
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Gesellschafterbeschluß zur Ab-
wicklung der Gesellschaft, insbesondere zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Geltendmachung von Forderungen der Gesellschaft, erteilt ist, berechtigt nicht
zur Klageerhebung wegen einer Forderung, von der dem Bevollmächtigten be-
kannt ist, daß ein Mitgesellschafter ihre Geltendmachung ablehnt.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2000 - II ZR 39/99 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar
1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerinnen als unzu-
lässig verworfen hat.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der
10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Mai 1997 wird
mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig
abgewiesen wird.
Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar
1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin zu 2 hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen verlangen als Gesellschafterinnen einer BGB-
Gesellschaft und Miteigentümerinnen zweier Grundstücke von der Beklagten
Bezahlung für die Ablagerung von Abraum und Abfallschnittgut auf ihren
Grundstücken.
Der Grundbesitz steht den Klägerinnen je zur Hälfte zu. Er war von dem
Ehemann der Klägerin zu 1, W. K. , und dem Vater der Klägerin
zu 2, J. Kr. , erworben worden, die dort im Rahmen einer 1968
gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Steinbruch betrieben und
Steinmetzarbeiten
ausführten. Nach Gründung
der Kr.
und
K. GmbH & Co. Steinindustrie KG verpachtete die BGB-Gesellschaft
Kr. und K. dieser KG die Grundstücke zur Ausbeutung des dor-
tigen Basaltvorkommens. Als die KG den Basaltabbau auf dem Pachtgelände
1985 einstellte, blieb eine große Grube zurück.
W. K. starb 1991, J. Kr. 1992. Die Klägerin-
nen tätigten weiterhin unter der Bezeichnung Kr. und K. Gesell-
schaft des bürgerlichen Rechts Einnahmen und gaben Steuererklärungen unter
dieser Gesellschaftsbezeichnung ab.
Die Beklagte führt das Natursteinwerk weiter, das W. K. ne-
ben den von ihm gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen betrieb. Sie füllte die
Grube auf den Grundstücken der Klägerinnen bis Ende 1994 in größerem
Umfang mit Abraum aus, dessen Herkunft zwischen den Parteien streitig ist. Ab
Anfang 1993 war es zu Gesprächen über eine Bezahlung für das Abkippen von
Abraum zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten gekommen, deren Inhalt
ebenfalls streitig ist.
Auf einer gemeinsamen Versammlung am 25. Oktober 1994 beschlos-
sen die Gesellschafter aller Kr. und K. -Gesellschaften die
Auflösung der KG, deren Komplementär-GmbH und der BGB-Gesellschaft so-
wie die Beendigung der Pachtverhältnisse zwischen KG und BGB-Gesellschaft
zum 31. Dezember 1994 und die Einstellung der Tätigkeit der KG ebenfalls zu
diesem Datum. Sie bevollmächtigten die Klägerin zu 2, "namens der genannten
Gesellschaften und auf deren Kosten alle Maßnahmen ... durchzuführen, die
der Abwicklung dienlich sind, insbesondere die gerichtliche und außergerichtli-
che Geltendmachung von Forderungen zu Gunsten der Gesellschaften".
Gestützt auf diese Vollmacht hat die Klägerin zu 2 als Vertreterin der
BGB-Gesellschaft Klage auf Zahlung von 848.930,-- DM erhoben, den für die
Ablagerung von 36.910 cbm Abraum nach ihrem Vortrag üblichen Betrag. Vor
Einreichung der Klage hatte die Klägerin zu 1 die Vollmachterteilung vom
25. Oktober 1994 wegen Irrtums angefochten und der Klägerin zu 2 die Gel-
tendmachung von Ansprüchen der BGB-Gesellschaft untersagt.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Ober-
landesgericht hat die von den Klägerinnen als Gesellschafter der Kr.
und K. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Klägerin
zu 2, eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, soweit Zahlung an die
Klägerinnen als Gesamtgläubiger, hilfsweise an die Klägerinnen gemeinschaft-
lich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangt worden ist, und die Klage als
unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin zu 2 im Berufungsverfahren
erstmals weiter hilfsweise auf Zahlung der hälftigen Klagesumme an sie allein
angetragen hat. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen, die Klägerin zu 2
zugleich als Vertreterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts E. S. und
B. K. , die in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig, soweit die Berufung der Kläge-
rinnen als unzulässig verworfen worden ist, § 547 ZPO.
1. Das Berufungsgericht hat zur Verwerfung der Berufung der Klägerin-
nen ausgeführt, die Klägerin zu 2 sei nicht berechtigt gewesen, für die bürger-
lich-rechtliche Gesellschaft der Klägerinnen Berufung einzulegen. Zweifelhaft
sei bereits, ob zwischen den Klägerinnen überhaupt eine solche Gesellschaft
bestehe. Jedenfalls habe die Vollmacht vom 25. Oktober 1994 die Klägerin
zu 2 nicht zur Führung eines Prozesses mit einem Kostenrisiko in sechsstelli-
ger Höhe berechtigt, wie es vorliegend bestehe. Zudem sei die Vollmacht vor
Einreichung der Klage von der Klägerin zu 1 widerrufen worden mit der Folge,
daß die Vertretungsmacht der Klägerin zu 2 erloschen sei. Ein Recht zur Not-
geschäftsführung analog § 744 Abs. 2 BGB, auf das sich die Klägerin zu 2 be-
rufe, sei nicht dargelegt.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung insofern stand,
als weder von einer Vertretungsbefugnis der Klägerin zu 2 für die bürgerlich-
rechtliche Gesellschaft der Klägerinnen noch von einem Notgeschäftsführungs-
recht der Klägerin zu 2 für die Miteigentümergemeinschaft auszugehen ist und
auch eine Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 2 nach § 1011 BGB nicht
angenommen werden kann.
2. Die Klägerin zu 1 hat der Klageerhebung nicht zugestimmt. Die Kläge-
rin zu 2 kann sich auf eine ihr nach dem Wortlaut des Beschlusses der Gesell-
schafterversammlung vom 25. Oktober 1994 übertragene Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis nicht mit Erfolg berufen.
Sie durfte die ihr von der Klägerin zu 1 eingeräumten Befugnisse nicht
dahin verstehen, daß sie auch die prozessuale Geltendmachung einer Forde-
rung von rund 850.000,-- DM wegen der Ablagerung von Abraum auf den ge-
meinsamen Grundstücken gegen die Beklagte umfaßten. Die Klägerin zu 2
hatte sich seit Anfang 1993 vergeblich bemüht, mit der Beklagten eine Verein-
barung über ein Entgelt für das Abkippen herbeizuführen. Ihr war bekannt, daß
die Klägerin zu 1 dem Zahlungsverlangen ablehnend gegenüberstand. Unter
diesen Umständen konnte die Klägerin zu 2 nicht annehmen, daß die Voll-
macht sie auch zur Geltendmachung der Forderung gegen die Beklagte be-
rechtigen würde.
3. Der Mangel der Vertretung der Gesellschaft ist nicht behebbar. Die
Klägerin zu 1 hat schon vor Klageerhebung mit Anwaltsschreiben vom
19. Dezember 1995 und dann durch ihr Prozeßverhalten deutlich gemacht, daß
eine Genehmigung der Prozeßführung der Klägerin zu 2 für sie nicht in Be-
tracht kommt.
4. Auf ein Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB oder eine
ihr nach § 1011 BGB zustehende Geschäftsführungsbefugnis kann sich die
Klägerin zu 2 nicht berufen. Beides hätte zur Voraussetzung, daß es um einen
von ihr allein geltend gemachten Anspruch der Klägerinnen ginge. Der Antrag,
die Beklagte zur Zahlung an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger zu verurtei-
len, ist ebenso wie der, sie zur Zahlung an die Klägerinnen als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gemeinschaftlich zu verurteilen, dem Berufungsurteil zu-
folge von beiden Klägerinnen gestellt worden. Mit Recht hat das Berufungsge-
richt zudem darauf hingewiesen, daß nicht dargetan sei, weshalb die Klageer-
hebung ohne die Zustimmung der Klägerin zu 1 zur Erhaltung der gemeinsa-
men Grundstücke notwendig gewesen sei.
II. Dem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es die Berufung unter
diesen Umständen als unzulässig angesehen hat. Da der Mangel der Vertre-
tung von Anfang an bestand und auch schon in erster Instanz im Streit war,
durften die Klägerinnen Berufung einlegen, damit der Streit über die Vertre-
tungsmacht entschieden werde (BGHZ 40, 197, 198; BGHZ 111, 219,
220/221). Ihre Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Wegen des Mangels
der Vertretung war bereits die Klage unzulässig. Dem ist durch eine entspre-
chende Änderung des Tenors des Berufungsurteils Rechnung zu tragen.
III. Die Annahme der Revision, soweit das Berufungsgericht die Klage
hinsichtlich des in zweiter Instanz erstmals erhobenen Hilfsantrags der Kläge-
rin zu 2 abgewiesen hat, ist nicht angezeigt. Grundsätzliche Bedeutung kommt
der Sache insoweit nicht zu. Die Entscheidung ist auch im Ergebnis nicht un-
richtig. Dies konnte im Rahmen des vorliegenden Urteils ausgesprochen wer-
den (BGH, Urt. v. 29. September 1992 - XI ZR 265/91 ZIP 1992, 1534,1536;
MüKo/ Walchshöfer, ZPO, § 554 b Rz. 9; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage
§ 554 b Rz. 5, 7).
IV. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Klägerin zu 2 nach dem
Veranlasserprinzip (BGHZ 121, 397, 400) sowie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auf-
zuerlegen.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer Münke