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BGH Beschluss vom 18.07.2000 – 5 StR 245/00

5. Strafsenat

5 StR 245/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. Juli 2000 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten H wird das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2000 nach § 349

Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abgeändert,

daß der Angeklagte H und der Mitangeklagte N

im Fall II. 6 der Urteilsgründe jeweils wegen versuch-

ter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO,

§ 23 Abs. 1 StGB) verurteilt sind.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten H wegen gewerbs-

mäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie

sichergestellte Kleintransporter und Mobiltelefone eingezogen. Den nicht re-

vidierenden Mitangeklagten N hat es wegen gewerbsmäßiger Steuer-

hehlerei in vier Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des An-

geklagten H führt im Fall II. 6 der Urteilsgründe zur Abänderung des

Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte der versuchten gewerbsmäßigen

Steuerhehlerei schuldig ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen zu Fall II. 6 der Urteilsgründe hatten die

Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses bei den geson-

dert Verfolgten R und P eine Lieferung unverzollter und unversteu-

erter Zigaretten in Kenntnis des Umstandes bestellt, daß die Zigaretten von

diesen in die Europäische Gemeinschaft eingeschmuggelt worden waren.

Für die Anlieferung stellten die Angeklagten ihren Lieferanten zwei Klein-

transporter zur Verfügung. Nachdem die gesondert Verfolgten R und

P die Zigaretten in einer Lagerhalle bei Stresow in die Kleintransporter

umgeladen hatten und sie den Angeklagten liefern wollten, wurden sie fest-

genommen und die Zigaretten sichergestellt.

Diese Feststellungen bilden keine tragfähige Grundlage für die An-

nahme einer sukzessiven Mittäterschaft der Angeklagten beim Schmuggel

der Lieferanten. Zwar können im Falle des Schmuggels Unterstützungs-

handlungen grundsätzlich auch noch im Stadium zwischen Vollendung und

Beendigung Beihilfe (BGHSt 6, 248; BGH NStZ-RR 1996, 374) oder mittäter-

schaftliches Handeln darstellen, wenn sie die erfolgreiche Beendigung des

Schmuggels fördern sollen (BGHSt 4, 132, 133; vgl. auch Kohlmann, Steuer-

strafrecht 7. Aufl. § 369 AO Rdn. 57 ff. m.w.N.). Der Schmuggel ist dabei erst

dann beendet, wenn das geschmuggelte Gut in Sicherheit gebracht und „zur

Ruhe gekommen“ (BGHSt 3, 40, 44; BGH NStZ 1990, 39), d. h. seinem Be-

stimmungsort zugeführt worden ist (BGH MDR 1980, 455).

Hier war das Schmuggelgut zum einen bereits in der Lagerhalle in

Stresow „zur Ruhe gekommen“, als die Angeklagten mit den Schmugglern in

Kontakt traten und ihre Bestellung aufgaben. Der Schmuggel war damit be-

reits beendet, eine sukzessive Mittäterschaft mithin nicht mehr möglich. Zum

anderen wollten die Angeklagten nicht den bereits vollendeten Schmuggel

ihrer Lieferanten fördern. Ihnen ging es vielmehr darum, sich in reinem Ei-

geninteresse die bereits eingeschmuggelten und von ihren Lieferanten in der

Lagerhalle in Stresow gelagerten Zigaretten zu verschaffen. Insoweit unter-

scheidet sich dieser Fall nicht von den anderen Fällen, in denen das Landge-

richt die Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

verurteilt hat.

2. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den im

Fall II. 6 der Urteilsgründe als Mittäter verurteilten Mitangeklagten N zu

erstrecken.

3. Der Senat schließt angesichts der maßvollen Strafen aus, daß sich

die Schuldspruchänderungen auf das Strafmaß auswirken könnten, zumal

das Landgericht nicht berücksichtigt hat, daß die Angeklagten auch in die-

sem Fall gewerbsmäßig handelten. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 23

Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB kam bei den vorliegenden Tatumständen, insbe-

sondere der Tatsache, daß ohne weiteres Zutun der Angeklagten Tatvollen-

dung eingetreten wäre, wenn dies nicht durch den Zugriff der Zollfahndung

verhindert worden wäre, für beide Angeklagte nicht in Betracht.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum