Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.07.2000 – 5 StR 269/00

5. Strafsenat

5 StR 269/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. Juli 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betruges

2

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2000

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1999 nach § 349

Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges – unberech-

tigtes gemeinsames Erschleichen der Konvertierung von Transferrubeln bei

der Deutschen Außenhandelsbank – DABA – im Sommer 1990 (vgl. hierzu

BGHR StGB § 263 – Vermögensschaden 52) – zu Freiheitsstrafen von

sechs Jahren und sechs Monaten (P ) und vier Jahren (G ) verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führen jedoch zur Aufhebung der Strafaus-

sprüche.

Die Strafrahmenbestimmung des Landgerichts hat keinen Bestand.

Die Wirtschaftsstrafkammer hat ohne nähere Begründung einen besonders

schweren Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. (als mil-

deres Recht) – ausgehend vom Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2

3

Nr. 2 StGB, erste Alternative – angenommen. Wie in der ergänzenden Revi-

sionsbegründung des Angeklagten P zutreffend geltend gemacht wird,

hätte die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bereits bei

der Strafrahmenwahl ausdrücklich beachtet und erörtert werden müssen.

Dies gilt – auch im Blick auf die bisherige Unbestraftheit der Angeklagten –

ungeachtet des immens hohen Millionenschadens. Nach der überlangen

Verfahrensdauer verstand sich die Annahme besonders schwerer Fälle nicht

mehr von selbst.

Bei dem festzustellenden Wertungsfehler bedarf es der Aufhebung

von Feststellungen nicht. Der neue Tatrichter hat die Strafen auf der

Grundlage der bisherigen Feststellungen, die er lediglich durch neue wider-

spruchsfreie ergänzen kann, neu festzusetzen.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause