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BGH Beschluss vom 18.07.2000 – X ZB 1/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2000

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Patent 31 53 768

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Ausweiskarte

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht ist ein Richter nicht von

der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, der an einem Verfahren vor

dem Patentamt mitgewirkt hat, wenn seine Mitwirkung nicht das Verfahren be-

traf, in dem die Entscheidung ergangen ist, gegen die sich die Beschwerde

richtet. In diesem Sinn geht dem Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem

Bundespatentgericht nur das Einspruchsverfahren vor dem Patentamt voraus,

in dem die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung ergangen ist.

BGH, Beschl. v. 18. Juli 2000 - X ZB 1/00 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,

Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Senats

(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom

23. September 1999 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführe-

rin zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf

100.000,-- DM

festgesetzt.

Gründe

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des aus einer am

31. März 1993 erklärten Teilung des deutschen Patents 31 31 216 im Ein-

spruchsbeschwerdeverfahren 17 W (pat) 11/91 vor dem Bundespatentgericht

hervorgegangenen deutschen Patents 31 53 768 (Streitpatents), das eine

"Ausweiskarte" betrifft. Das deutsche Patent 31 31 216 war zuvor durch Be-

schluß der Patentabteilung 53 des Deutschen Patentamts vom 29. November

1990 widerrufen worden; an dieser Entscheidung hatte als Vorsitzender der

Patentabteilung der Diplomphysiker G. mitgewirkt.

Das nach der Teilung entstandene Streitpatent wurde ebenfalls mit ei-

nem Einspruch angegriffen, jedoch von der Patentabteilung 53 des Deutschen

Patentamts in vollem Umfang aufrechterhalten. Das Bundespatentgericht hat

auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Einsprechenden das Streitpatent

widerrufen; an seiner Entscheidung hat Diplomphysiker G. als Vorsitzender

des 17. Senats des Bundespatentgerichts mitgewirkt. Mit ihrer nicht zugelasse-

nen Rechtsbeschwerde begehrt die Patentinhaberin die Aufhebung der Ent-

scheidung des Bundespatentgerichts und die Zurückverweisung der Sache an

dieses Gericht.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, an der an-

gefochtenen Entscheidung habe ein Richter mitgewirkt, der kraft Gesetzes von

der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen gewesen sei, ist statthaft

(§ 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG) und auch im übrigen zulässig.

2. Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil

der geltend gemachte Rechtsbeschwerdegrund nicht vorliegt.

a) Gesetzliche Ausschließungsgründe, die einer Mitwirkung des Vorsit-

zenden Richters Diplomphysiker G. an der angefochtenen Entscheidung

entgegengestanden hätten, greifen bei sachgerechter Auslegung der maßgeb-

lichen Ausschließungsregelung in § 86 Abs. 2 Nr. 1 PatG nicht ein. Diese Aus-

schließungsgründe beruhen wie die Möglichkeit, einen Richter wegen Besorg-

nis der Befangenheit abzulehnen, auf dem allgemeinen Gedanken, daß ein

Richter dann nicht am Verfahren teilnehmen soll, wenn aus der Sicht eines

vernünftigen Beteiligten Anlaß besteht, an der Unbefangenheit des Richters zu

zweifeln. Bei den in der Zivilprozeßordnung geregelten Ausschließungsgrün-

den, auf die § 81 Abs. 1 PatG verweist, wie bei den weiteren besonderen Aus-

schließungsgründen für das patentgerichtliche Verfahren handelt es sich um

Fälle, bei denen typischerweise Anlaß bestehen kann, an der Unbefangenheit

des Richters zu zweifeln und bei denen der Gesetzgeber deshalb von vornher-

ein und ausnahmslos die Ausschließung des Richters angeordnet hat. Die

Ausschließungsregelungen greifen dabei nur bestimmte typische Sachverhalte

auf und schränken das in jedem Fall der Besorgnis der Befangenheit beste-

hende Recht der Beteiligten, einen Richter abzulehnen, nicht ein. Schon von

daher sind die Ausschließungsgründe grundsätzlich eng auszulegen; dies ent-

spricht auch gefestigter Rechtsprechung (Sen.Beschl. v. 9.2.1993 - X ZB 7/92,

GRUR 1993, 466 f. - fotovoltaisches Halbleiterbauelement; BGH, Urt. v.

4.12.1989 - RiZ (R) 5/89, NJW 1991, 425; vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO,

21. Aufl., § 41 Rdn. 6 m.w.N. in Fußn. 9; Musielak/Smid, ZPO, § 41 Rdn. 4).

a) Der Vorsitzende Richter G. war nicht kraft Gesetzes von der Mit-

wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht ausgeschlos-

sen. Er hat nicht bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt

mitgewirkt (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 PatG). Zunächst handelte es sich bei der Ent-

scheidung über den Einspruch gegen das Patent 31 31 216 (Stammpatent) um

eine Mitwirkung an dem dieses Patent betreffenden Verfahren vor dem Patent-

amt und nicht an einem das Streitpatent betreffendes Verfahren. Dies steht al-

lerdings der Anwendung der genannten Bestimmung für sich noch nicht ohne

weiteres entgegen; denn erst nach dieser Mitwirkung hat die Patentinhaberin

die Teilung dieses Patents (des Stammpatents) erklärt. Wie der Senat bereits

entschieden hat, liegt eine Mitwirkung an dem vorausgegangenen Verfahren im

Sinn der genannten Bestimmung auch dann vor, wenn sich die spätere Ent-

scheidung, an der der Richter mitgewirkt hat, auf eine Patentanmeldung be-

zieht, die als Teilungsanmeldung aus einer Stammanmeldung hervorgegangen

ist, bei der hinsichtlich dieses Richters die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2

Nr. 1 PatG bereits vor der Erklärung der Teilung erfüllt waren (Sen.Beschl. v.

30.6.1998 - X ZB 30/97, GRUR 1999, 43 f. - ausgeschlossener Richter). Dem

liegt die Überlegung zugrunde, daß bei einer Teilung der Anmeldung (§ 39

PatG) bis zum Zeitpunkt der Teilungserklärung das Prüfungsverfahren zugleich

auch das vorausgegangene Prüfungsverfahren für die auf Grund der Teilungs-

erklärung entstandene Anmeldung darstellt (Senat, aaO).

Im vorliegenden Fall liegt die Sache indessen anders. Hier ist nicht die

Teilung der Anmeldung, sondern erst die Teilung des Patents im Ein-

spruchs(beschwerde)verfahren erklärt worden. Dies hatte zur Folge, daß der

abgetrennte Teil als Anmeldung galt, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden

war (§ 60 Abs. 1 Satz 1 PatG), mithin das Verfahren über die Teilanmeldung

ohne weiteres in das Stadium des Erteilungsverfahrens vor dem Patentamt zu-

rückfiel (Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 149

- Informationsträger), das mit der im Sinn des § 58 Abs. 1 Satz 2 PatG Wirkun-

gen entfaltenden Patenterteilung zum Abschluß kam. Der Einspruch gegen das

Streitpatent leitete dann ein - jedenfalls im Sinn der Regelung des § 86 Abs. 1

Nr. 1 PatG - weiteres Verfahren ein, dem gegenüber sich das Erteilungsverfah-

ren nicht mehr als das vorausgegangene darstellt. Unter dem vorausgegange-

nen Verfahren ist nur das die nämliche Sache betreffende erstinstanzliche

Verfahren vor dem Patentamt in einem förmlich-prozessualen Sinn zu verste-

hen, in dem die den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende Ent-

scheidung ergangen ist (Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl., § 86 PatG Rdn. 9

unter Hinweis auf BPatGE 20, 116). In diesem Sinn geht jedenfalls seit der

Verselbständigung des Einspruchsverfahrens durch das Gemeinschaftspatent-

gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1981 dem Einspruchsbeschwerdeverfahren

vor dem Bundespatentgericht nur das Einspruchsverfahren vor dem Patentamt

voraus, in dem die Entscheidung ergangen ist, gegen die sich die Beschwerde

richtet, nicht aber auch das Erteilungsverfahren, das zur Erteilung des Patents

geführt hat, gegen das sich der Einspruch richtete (Busse, PatG, 5. Aufl., § 86

PatG Rdn. 13; Schulte, PatG, 5. Aufl., § 86 Rdn. 8; Mes, PatG GebrMG, § 86

Rdn. 6). Dies entspricht auch der bisherigen Praxis des beschließenden Se-

nats, der in bezug auf die Bestimmung des § 86 Abs. 2 Nr. 1 PatG ausdrücklich

darauf verwiesen hat, daß es beim Einspruchsverfahren nicht mehr um die

Patenterteilung, sondern nach der Patenterteilung nur um den Widerruf oder

die Aufrechterhaltung des Patents geht (Sen., aaO - fotovoltaisches Halbleiter-

bauelement). Die im vorliegenden Fall erfolgte Mitwirkung liegt zudem von dem

vorausgegangenen Verfahren noch weiter ab; denn sie ist nicht in dem der Er-

teilung des Streitpatents zugrundeliegenden Verfahren erfolgt, sondern in dem

Einspruchsverfahren über das Patent 31 31 216, in dem die Teilung erklärt

wurde, aus der die zum Streitpatent führende Anmeldung hervorgegangen ist.

Die Rechtsbeschwerdeführerin leitet zu Unrecht aus dem Umstand, daß

in der letztgenannten Senatsentscheidung die mitwirkenden Richter im Ertei-

lungsverfahren erst in der Beschwerdeinstanz mitgewirkt hatten, eine abwei-

chende Beurteilung ab. Es besteht schon deshalb kein sachlicher Anlaß, die

Frage, ob die Mitwirkung in einem vorausgegangenen Verfahren (gleich wel-

cher Instanz) erfolgt ist, danach zu beurteilen, ob die Mitwirkung in erster oder

zweiter Instanz stattgefunden hat, weil die hier einschlägige Regelung anders

als die in § 41 Nr. 6 ZPO nicht darauf abstellt, ob der Richter an der angefoch-

tenen Entscheidung mitgewirkt hat. In welcher Instanz der Richter mitgewirkt

hat, kann allein für die Frage von Bedeutung sein, ob der Richter "vor dem

Patentamt" mitgewirkt hat, wie es die Bestimmung weiter verlangt. Zudem kann

nicht außer Betracht bleiben, daß die gesetzliche Regelung nicht von "einem",

sondern von "dem" vorausgegangenen Verfahren spricht. Dies schließt es ent-

gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aus, die Bestimmung dahin aus-

zulegen, daß sie sich auf jegliches zeitlich und im Verfahrensablauf vorange-

gangene Verfahren beziehe. Mit der vorliegend zugrunde gelegten Auslegung

wird auch der (von der für das Nichtigkeitsverfahren geltenden weitergehenden

Bestimmung in § 86 Abs. 2 Nr. 2 PatG in der Fassung des Gemeinschaftspa-

tentgesetzes deutlich abweichende) Wortlaut der Regelung ausgeschöpft.

Jedenfalls unter der seit 1981 geltenden Rechtslage ist auch der Hin-

weis der Rechtsbeschwerde auf die Entstehungsgeschichte der Regelung in

§ 86 Abs. 2 PatG nicht geeignet, deren Auffassung zu stützen. Auch wenn der

Rechtsbeschwerde darin beizutreten sein wird, daß es Sinn der Regelung ist,

wie im Verwaltungsprozeßrecht zu verhindern, daß ein und dieselbe Person als

Verwaltungsbeamter und als Richter in einer Sache tätig wird, kann daraus

nicht abgeleitet werden, daß das Patenterteilungsverfahren und das Ein-

spruchsverfahren im Sinn der Bestimmung als Einheit zu betrachten wären.

Das Verhältnis dieser Verfahren ist dem von Verwaltungsverfahren und Wider-

spruchsverfahren jedenfalls insoweit nicht vergleichbar. Daß unter der bis Ende

1980 geltenden Rechtslage das Erteilungsverfahren und das Einspruchsver-

fahren als Einheit angesehen wurden, spricht für die geltende Regelung nicht

für die Auffassung der Rechtsbeschwerde, weil diese verfahrensrechtliche Ein-

heitlichkeit durch die Neuregelung aufgebrochen wurde. Daß das Patentertei-

lungsverfahren und das Einspruchsverfahren unter anderen rechtlichen Ge-

sichtspunkten, etwa in Abgrenzung zum patentgerichtlichen Verfahren, gleich-

wohl als Einheit angesehen werden können, wird damit nicht in Frage gestellt

(vgl. zu Art. II, § 8, IntPatÜG, Sen.Beschl. v. 22.2.1994 - X ZB 15/92, GRUR

1994, 439 - Sulfonsäurechlorid).

Schließlich ist auch der von der Rechtsbeschwerde angeführte Ge-

sichtspunkt, es erscheine widersinnig, daß der Gesetzgeber anläßlich der Än-

derung der Regelung in § 86 Abs. 2 Nr. 2 PatG durch das Gemeinschaftspa-

tentgesetz zugleich den Ausschließungsgrund in Nr. 2 habe erweitern, den in

Nr. 1 aber habe einschränken wollen, schon deshalb nicht stichhaltig, weil sich

eine mögliche Einengung der Regelung in Nr. 1 als Reflex aus der Neubestim-

mung des Verhältnisses des Erteilungs- und des Einspruchsverfahrens und

nicht aus einem insoweit zielgerichteten Vorgehen des Gesetzgebers ergab,

auf dessen subjektive Absichten es für die Auslegung der Bestimmung zudem

allenfalls nachrangig ankommen kann.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2

PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich erach-

tet.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Scharen

Keukenschrijver