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BGH Urteil vom 18.07.2000 – X ZR 62/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 62/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 18. Juli 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB §§ 812 Abs. 1, 267, 421, 426; AÜG § 1

a) Der aus der Tilgung einer Schuld erwachsene Bereicherungsanspruch un- terliegt der für diese Schuld geltenden Verjährungsfrist; denn der Schuld- ner ist durch die Tilgung nur in dem Umfang bereichert, in dem die ur- sprüngliche Schuld bestanden hat.

b) Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von unter Verstoß gegen § 1 AÜG überlassenen Arbeitnehmern besteht kein Gesamtschuldverhältnis; ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB ist infolgedessen ausgeschlos- sen.

BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - OLG München LG Kempten

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter

Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 16. Januar 1998 verkün-

dete Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin wirkte in der Zeit von 1989 bis 1991 durch den Einsatz

kroatischer Arbeitskräfte an der von der Beklagten betriebenen Herstellung von

Ackerschleppern mit. Dies geschah im Rahmen von mehreren Werkverträgen,

die die Parteien abgeschlossen hatten. Die Bundesanstalt für Arbeit sah in dem

Tätigwerden der Kroaten eine illegale Arbeitnehmerüberlassung und verhängte

gegen die Parteien Bußgelder. Die Beklagte kündigte daraufhin die Zusam-

menarbeit mit der Klägerin zum 31. Mai 1991.

Die Klägerin stellte der Beklagten ihre Leistungen auf der Grundlage der

Werkverträge in Rechnung. Die Beklagte zahlte nur einen Teil. Von drei Rech-

nungen blieb nach Angaben der Klägerin ein Gesamtbetrag von

363.610,99 DM, nach Angabe der Beklagten ein Betrag von 363.561,24 DM

offen.

Die Klägerin nimmt mit ihrer Klage die Beklagte auf Zahlung von

268.467,65 DM aus Werkvertrag in Anspruch. Bei diesem Betrag handelt es

sich nach ihrer Behauptung um Aufwendungen, die ihr dadurch entstanden

sind, daß sie die bei der Beklagten tätig gewordenen Arbeitnehmer im Abrech-

nungszeitraum der nicht bezahlten Rechnungen (April und Mai 1991) entlohnt

und Kosten für deren Transporte, Arbeitskleidung, Verpflegung, für eine Grup-

penunfallversicherung und ähnliches getragen hat. Die Klägerin ist der Ansicht,

daß ihr diese Summe nebst Zinsen entweder als Mindestforderung aufgrund

der mit der Beklagten geschlossenen Werkverträge oder aber - bei Unwirk-

samkeit der Verträge wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung - jedenfalls

unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung oder im Rah-

men eines zwischen den Parteien durchzuführenden Gesamtschuldneraus-

gleichs zustehe.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß die Klägerin eine Aktiengesell-

schaft kroatischen Rechts ist, und eine Zahlung abgelehnt. Sie hat die von der

Klägerin für die Berechnung ihrer Lohn- und Lohnnebenkosten vorgetragenen

Einzelheiten bestritten und ist, soweit die Klägerin für April 1991 einen Teilbe-

trag geltend macht, deren Berechnungsmethode aus grundsätzlichen Erwä-

gungen entgegengetreten. Ferner hat die Beklagte behauptet, die Klägerin ha-

be sämtliche mit den Bußgeldbescheiden zusammenhängenden Kosten über-

nommen; deshalb hat sie hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag von

44.346,52 DM erklärt. Zudem hat die Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungs-

recht berufen, weil ihr im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Belastung

mit der Hälfte der von der AOK K. gegen die Klägerin geltend ge-

machten Sozialversicherungsbeiträge drohe und die Klägerin auch insoweit

ihre Freistellung zugesagt habe. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der

Verjährung erhoben.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Re-

vision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeziehungen der Parteien nach

deutschem Recht beurteilt, weil die Parteien sich darauf konkludent geeinigt

hätten. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtliche Bedenken be-

stehen nicht.

II. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die zwischen den Partei-

en geschlossenen Werkverträge nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam sind. Nach

seiner Auffassung ist der geltend gemachte Anspruch weder aus Werkvertrag

(§ 631 BGB) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder aus

Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) begründet, weil die Forderung verjährt

ist.

1. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Verjährung des Wer-

klohnanspruchs zugunsten der Klägerin unterstellt, daß diese bei Abschluß der

Verträge Kaufmann im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gewesen ist. Da die

Leistungen der Klägerin unstreitig für den Gewerbebetrieb der Beklagten er-

folgt sind, hat es zutreffend angenommen, daß der von der Klägerin geltend

gemachte Werklohnanspruch einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt

(§ 196 Abs. 2 i.V.m. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB), die am 1. Januar 1992 begonnen

hat und am 31. Dezember 1995 abgelaufen ist (§§ 198, 201 BGB).

Diese Verjährungsfrist ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht

durch Klageerhebung mit Klageschrift vom 28. Dezember 1995 unterbrochen

worden. Dazu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Kläge-

rin habe den behaupteten Werklohnanspruch erstmals mit dem am 30. April

1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. April 1996 - und damit

nach Ablauf der Verjährungsfrist - geltend gemacht. In der Klageschrift habe

sie lediglich unter Hinweis auf die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge we-

gen illegaler Arbeitnehmerüberlassung allein nach den Grundsätzen der unge-

rechtfertigten Bereicherung die Herausgabe dessen verlangt, was die Beklagte

als Entleiherin dadurch erspart habe, daß nicht sie - die Entleiherin -, sondern

die Klägerin als Verleiherin die Leiharbeitnehmer entlohnt und für diese weitere

Aufwendungen getragen habe. Erst im Schriftsatz vom 26. April 1996 sei die

Klägerin von der Wirksamkeit der Werkverträge ausgegangen und habe dar-

aus einen vertraglichen Vergütungsanspruch abgeleitet. Sie habe damit einen

anderen Lebenssachverhalt als in der Klageschrift vorgetragen. Während mit

dieser von der Nichtigkeit der vertraglichen Beziehungen wegen unerlaubter

Arbeitnehmerüberlassung ausgegangen und für den prozessualen Anspruch

auf den geschichtlichen Vorgang der Bezahlung der Arbeitnehmer durch die

Klägerin abgestellt sei, werde in dem Schriftsatz vom 26. April 1996 auf die

Gültigkeit der vertraglichen Beziehungen abgestellt und der prozessuale An-

spruch aus der vertraglichen Leistungserbringung der Klägerin gegenüber der

Beklagten hergeleitet. Die Klage und der Schriftsatz vom 26. April 1996 ent-

hielten damit verschiedene Streitgegenstände, auch wenn beide dasselbe Kla-

geziel verfolgten.

Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an.

a) Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung unter anderem dann un-

terbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung des Anspruchs Klage er-

hebt. Der Umfang der Unterbrechungswirkung wird dabei durch den mit dem

Klageantrag geltend gemachten, den Streitgegenstand bildenden Leistungsan-

spruch bestimmt. Erfaßt werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich

im Rahmen des gestellten Antrages aus dem dem Gericht zur Entscheidung

vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Auf die rechtliche Begrün-

dung des Klägers kommt es nicht an; insoweit unterliegt die Unterbrechungs-

wirkung auch nicht seiner Disposition (BGH, Urt. v. 04.07.1983 - II ZR 235/82,

NJW 1983, 2813; BGH, Urt. v. 17.10.1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117,

118; Staudinger/Peters, BGB, 13. Aufl. 1995, § 209 BGB Rdn. 13 ff.).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Verjährungsfrist durch die Erhebung

der Klage unterbrochen worden. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Zah-

lungsantrages in ihrer Klageschrift vorgetragen, ihre Arbeitnehmer seien bei

der Herstellung von Ackerschleppern im Betrieb der Beklagten tätig gewesen.

Der Einsatz sei im Rahmen von Werkverträgen erfolgt. Sie - die Klägerin - ha-

be ihre Arbeitnehmer für diese Tätigkeit entlohnt und die weiteren infolge des

Einsatzes entstandenen Kosten getragen.

Aus diesem Sachverhalt läßt sich ein Zahlungsanspruch sowohl unter

dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung als auch aus Werk-

vertrag herleiten. Ein Bereicherungsanspruch setzt voraus, daß der Gläubiger

einem Dritten unerlaubt Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen und

- anstelle des Entleihers, der dazu gemäß § 10 Abs. 1 AÜG verpflichtet gewe-

sen wäre - die Arbeitnehmer entlohnt hat. Für den vertraglichen Vergütungsan-

spruch ist entscheidend, ob ein Vertrag geschlossen wurde und die vertraglich

geschuldete und zu entgeltende Leistung erbracht worden ist. Beide Ansprü-

che stehen allerdings insoweit in einem Verhältnis der Alternativität, als der

Bereicherungsanspruch die Unwirksamkeit des Vertrages, während der Wer-

klohnanspruch hingegen dessen Wirksamkeit voraussetzt. Außerdem richtet

sich der Bereicherungsanspruch auf Ersatz des gezahlten Lohns und der wei-

teren Kosten, während der Werklohnanspruch auf die vertraglich geschuldete

Vergütung zielt, die sich anders als der Lohnersatz errechnet.

Zur Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages

ist dem in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt zu entnehmen, daß das

Arbeitsamt eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt und beide

Parteien mit Geldbußen belegt hat. Die Klägerin hat sich insoweit ausdrücklich

auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Bereicherungsanspruch

des Verleihers bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung (BGHZ 75, 299) bezogen

und auf dieser Grundlage die von ihr gezahlten Löhne und Nebenkosten auf

268.467,65 DM errechnet, was der Klagesumme entspricht. Hiervon abgese-

hen hat die Klägerin die drei "noch offenen Werklohnrechnungen" bzw. "noch

offenen Werklohnforderungen" mit Rechnungs-Nr. und -Datum benannt und

auf einen Gesamtbetrag von 363.610,99 DM beziffert; sie hat vorgetragen, daß

sie die Beklagte deshalb wiederholt gemahnt habe und daß nunmehr Klage

geboten sei.

Danach gehört zu dem vorgetragenen Lebenssachverhalt sowohl die

Möglichkeit, daß der "Werkvertrag" unwirksam ist, weil tatsächlich eine uner-

laubte Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen hat, als auch die andere Alternati-

ve, daß der Werkvertrag wirksam ist. Die gegenteilige Ansicht des Berufungs-

gerichts, wonach die Klägerin noch nicht in der Klageschrift, sondern erst im

Schriftsatz vom 26. April 1996 auf die Gültigkeit der vertraglichen Beziehungen

abgestellt habe und deshalb eine Unterbrechung der Verjährung nicht einge-

treten sei, verkennt, daß es für die Bestimmung des prozessualen Anspruchs

allein auf den von der Klägerin vorgetragenen Lebenssachverhalt ankommt

und nicht darauf, wie die Klägerin den von ihr vorgetragenen Lebenssachver-

halt rechtlich beurteilt hat. Im übrigen enthält der Vortrag der Klägerin im

Schriftsatz vom 26. April 1996 gegenüber den tatsächlichen Ausführungen zur

Wirksamkeit des Werkvertrages in der Klageschrift keine neuen Tatsachen.

Der einzige Unterschied liegt darin, daß die Klägerin erstmals ausdrücklich er-

klärt hat, der Werkvertrag sei wirksam gewesen, ihr Anspruch werde auch aus

Werkvertrag abgeleitet. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Darlegungen in

der Klageschrift kommt darin nicht mehr als die Rechtsansicht zum Ausdruck,

daß der Klageanspruch auch aus Werkvertrag begründet sei.

c) Das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift zu den Vorausset-

zungen eines vertraglichen Anspruchs ist auch hinreichend bestimmt, so daß

die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung erfüllt sind. Da-

für kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in

der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig

oder substantiiert dargelegt worden ist (BGH, Urt. v. 13.07.1959 - III ZR 27/58,

NJW 1959, 1819; BGH, Urt. v. 02.03.1978 - I ZR 29/77, VersR 1979, 764).

Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner

den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutli-

chen - im allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizier-

bar ist (Staudinger/Peters, aaO, Rdn. 16; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 253

ZPO Rdn. 12 a). Dies aber ist hier auch im Hinblick auf den vertraglichen An-

spruch der Fall. Die Klägerin hat nicht nur den Vertrag und die Vertragspartei-

en bezeichnet, sondern auch die zu vergütende Tätigkeit beschrieben, und

zwar als Mitwirkung an der Produktion der Beklagten durch zur Verfügung ge-

stellte Arbeitnehmer. Zudem werden die auf vertraglicher Grundlage erstellten

Rechnungen und - im Zusammenhang mit der Auflistung der Beklagten ent-

standenen Kosten - die Abrechnungszeiten der Rechnungen (April/Mai 1991)

genannt. Dieses Vorbringen mag zwar in Teilen nicht hinreichend substantiiert

sein; jedenfalls konnte die Beklagte hieraus erkennen, welchen vertraglichen

Anspruch die Klägerin mit ihrer Klage geltend machte. Auf die rechtliche Quali-

fikation des Anspruchs kam es dabei nicht an, weil für die Bestimmung des

Streitgegenstandes allein das tatsächliche Vorbringen maßgebend ist.

Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin nicht angegeben hat, wel-

chen Teil des insgesamt in Rechnung gestellten Betrages von 363.610,99 DM

sie mit der auf Zahlung von 268.021,82 DM gerichteten Klage geltend machen

wollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterbricht

eine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, in

Höhe des insgesamt eingeklagten Betrages auch dann die Verjährung eines

jeden dieser Ansprüche, wenn diese ohne nähere Aufgliederung geltend ge-

macht worden sind (BGH, Urt. v. 13.07.1959 - III ZR 27/58, aaO; BGH, Urt. v.

19.11.1987 - VII ZR 189/86, NJW-RR 1988, 692 f.).

d) Dieses Ergebnis entspricht im übrigen der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofes zur Bestimmung der Rechtskraftwirkung eines klageabwei-

senden Urteils. Danach stellt ein Urteil, das eine Leistungsklage abweist,

grundsätzlich fest, daß die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt

unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, selbst wenn

das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft

hat. Unterscheidet sich jedoch der Streitgegenstand des neuen Rechtsstreits

von dem des Vorprozesses, weil ein seinem Wesen nach anderer Sachverhalt

vorgetragen wird, so steht die Rechtskraft des früheren Urteils der neuen Klage

nicht entgegen, selbst wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist

und die Tatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im Vor-

prozeß hätten geltend gemacht werden können (BGH, Urt. v. 13.12.1989

- IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.03.1995

- V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758; vgl. auch Zöller/Vollkommer, aaO, Vor

§ 322 ZPO Rdn. 41).

2. Das Berufungsgericht hat die Unterbrechung der Verjährung auch

unter der Voraussetzung verneint, daß die abgeschlossenen Verträge wegen

illegaler Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam waren. Es

hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Wertersatz

für die Dienste, die die Leiharbeitnehmer der Klägerin bei der Beklagten er-

bracht haben, sei aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben. Ein sol-

cher Anspruch sei bereits durch die Regelung in § 10 AÜG ausgeschlossen,

ohne daß es darauf ankomme, ob die Parteien bewußt gegen die Vorschriften

des AÜG verstoßen hätten und dem Anspruch des Verleihers auf bereiche-

rungsrechtlichen Wertersatz § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe. Dadurch, daß

das AÜG in § 10 das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen

Entleiher und Arbeitnehmer fingiere, was mit einem Zahlungsanspruch des Ar-

beitnehmers gegen den Entleiher einhergehe, sei in den Fällen der Arbeitneh-

merüberlassung ohne die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis für weitere An-

sprüche kein Raum mehr. Denn das gesetzgeberische Unwerturteil, das die

illegale Arbeitnehmerüberlassung treffe, richte sich in erster Linie gegen den

Verleiher, der ohne Überlassungserlaubnis tätig werde. Letztlich komme es auf

diese Überlegungen aber nicht an, weil es für die Verjährung nach § 196

Abs. 1 Nr. 1 BGB gleichgültig sei, ob der Anspruch auf Vertrag, Geschäftsfüh-

rung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung gestützt werde.

Auch dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Der auf Wertersatz für die Dienste der illegalen Arbeitnehmer gerich-

tete Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1

Satz 1, 818 Abs. 2 BGB) unterliegt der vierjährigen Verjährung nach § 196

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB, sofern die Klägerin bei Abschluß des Vertrages mit

der Beklagten Kaufmann im Sinne des HGB war, wie das Berufungsgericht zu-

gunsten der Klägerin angenommen hat. Der Bereicherungsanspruch ist wegen

der hier zu unterstellenden Unwirksamkeit der Werkverträge an die Stelle des

werkvertraglichen Vergütungsanspruchs getreten (vgl. BGHZ 73, 266, 268 f.;

BGH, Urt. v. 23.11.1983 - VIII ZR 281/82, NJW 1984, 793, 794 f.). Die auch

hier maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist ist durch Klageerhebung unter-

brochen worden, weil die Klägerin mit ihrer Klage jedenfalls den Bereiche-

rungsanspruch geltend gemacht hat.

b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der auf Wertersatz gerichtete

Bereicherungsanspruch der Klägerin werde von den Sonderregelungen des

AÜG verdrängt. Das Fehlen einer nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis führt

zwar zur Unwirksamkeit des zwischen Ver- und Entleiher geschlossenen Ver-

trages (§ 9 Nr. 1 AÜG). Dies bedeutet allerdings nicht, daß deshalb ein Berei-

cherungsausgleich zwischen dem Ver- und Entleiher der Arbeitskräfte ausge-

schlossen sein müßte. Hat der Verleiher durch Verleihen von Arbeitnehmern

Leistungen bei dem Entleiher erbracht, so begründet dies einen Anspruch aus

§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1, 818 Abs. 2 BGB, der sich auf den Ersatz der

beim Entleiher objektiv eingetretenen Bereicherung richtet, sofern eine solche

im Hinblick auf § 10 Abs. 1 AÜG festgestellt werden kann.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht dies auch

nicht der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, wonach bei Unwirksamkeit des

Vertrages nach § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und

Leiharbeitnehmer fingiert wird. Diese Vorschrift schließt einen Bereicherungs-

anspruch des Verleihers gegen den Entleiher nicht von vornherein aus (a.A.

Bertram/Ockerfels, NZA 1985, 552, 554), weil die Fiktion eines Arbeitsverhält-

nisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nach dem Willen des Gesetz-

gebers allein im Interesse des Leiharbeitnehmers geschaffen worden ist. Der

Leiharbeitnehmer sollte dadurch einen stärkeren Schutz erhalten, als dies etwa

bei einer subsidiären Haftung des Entleihers für die Erfüllung der Pflichten des

Verleihers ihm gegenüber der Fall gewesen wäre (vgl. Amtl. Begr. z.

Reg.Entwurf, BT-Drucks. VI/2303, S. 13; vgl. auch BGHZ 75, 299, 303).

III. Ohne Erfolg bleiben hingegen die weiteren Angriffe der Revision.

1. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der aufgrund der Arbeitneh-

merüberlassung beanspruchten Leistungen, insbesondere der gezahlen Löh-

ne, die sie anstelle der Beklagten für die entliehenen Arbeitnehmer entrichtet

hat (§§ 812 Abs. 1, 267 BGB), ist verjährt.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der mit der Klageschrift geltend

gemachte, auf die Bezahlung der Arbeitnehmer durch die Klägerin gestützte

Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliege der zweijährigen

Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB, weil für die Ansprüche der Ar-

beitnehmer gegen die Beklagte auf Zahlung der ihnen nach § 10 AÜG zuste-

henden Löhne die kurze Verjährungsfrist gelte. Die Beklagte sei durch die

Zahlung der Klägerin von den Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer in dem

Umfang befreit worden, in dem die Zahlung das von der Beklagten den Arbeit-

nehmern geschuldete Entgelt umfaßte. Wenn auch mit dieser Zahlung der Ent-

geltanspruch nicht auf die Klägerin übergegangen sei, trete doch der Anspruch

wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten gleichsam an dessen

Stelle. Dieser Anspruch sei mit Ablauf des Jahres 1993 verjährt.

b) Dies greift die Revision ohne Erfolg an.

Zwar haben das Reichsgericht (RGZ 86, 96, 98) und der Bundesge-

richtshof in einer früheren Entscheidung (BGHZ 32, 13, 16) in einem solchen

Fall die reguläre 30-jährige Verjährung nach § 195 BGB für einschlägig gehal-

ten. Nach Ansicht der neueren Rechtsprechung und Literatur unterliegt aber

der aus der Tilgung einer fremden Schuld erwachsene Bereicherungsanspruch

der für diese geltenden Verjährungsfrist (accessio temporis: BGHZ 70, 389,

398; BGHZ 89, 82, 87; MünchKomm./Lieb, BGB, 3. Aufl., § 812 Rdn. 334). Dies

erscheint schon deshalb sachgerecht, weil der Schuldner durch die Tilgung nur

in dem Umfang bereichert ist, in dem die ursprüngliche Schuld bestanden hat.

Deshalb gilt für den Bereicherungsanspruch nicht nur die Verjährungsfrist der

ursprünglichen Schuld, vielmehr läuft auch deren bereits begonnene Verjäh-

rung weiter. Auf subjektive Voraussetzungen in der Person des Tilgenden

kommt es dabei nicht an. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob der Dritte

die Schuld mit oder ohne den Willen des Schuldners getilgt hat, wie die Revisi-

on unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofes

(BGHZ 47, 370, 375 f.) meint. Diese von der Revision zitierte Entscheidung

bezieht sich ausdrücklich nur auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auf-

trag; sie sind hinsichtlich der Verjährung nach anderen Kriterien zu beurteilen

als Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Entgegen der Auffassung der Revision führt die Anwendung der kurzen

Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB auch nicht zu einer Aufspaltung

des dem Verleiher gegen den Entleiher zustehenden Bereicherungsanspruchs

hinsichtlich der dem Leiharbeitnehmer entstandenen Auslagen und sonstigen

vom Verleiher getragenen Aufwendungen. Ersetzt der Verleiher dem Leihar-

beitnehmer entstandene Auslagen, die im Rahmen des § 10 AÜG den Entleiher

treffen, so kann er diese von dem Entleiher ersetzt verlangen. Dieser Anspruch

unterliegt - wie der auf Ersatz des gezahlten Lohns gerichtete Bereicherungs-

anspruch - der Verjährung nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB.

Da die Klägerin im Jahre 1991 fällig gewordene Ansprüche der Leihar-

beiter gegen die Beklagte auf Lohnzahlung gemäß § 10 Abs. 1 AÜG erfüllt hat,

hat die Verjährungsfrist des Bereicherungsanspruchs mit dem Schluß des Jah-

res 1991 zu laufen begonnen und ist mit Ablauf des Jahre 1993 vor Klageerhe-

bung abgelaufen (§ 201 BGB), so daß Verjährung eingetreten ist.

2. Schließlich kann die Klägerin auch nicht nach § 426 BGB als Ge-

samtschuldnerin von der Beklagten einen Ausgleich für die gezahlten Löhne

und weiteren Kosten verlangen.

a) Das Berufungsgericht hat ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den

Parteien verneint. Der Leiharbeiter habe bei Unwirksamkeit der Überlassung

nur einen Vergütungsanspruch gegen den Entleiher nach § 10 Abs. 1 AÜG; er

stehe nicht auch mit dem Verleiher in einem faktischen Arbeitsverhältnis. Des-

halb stünden Verleiher und Entleiher nicht in einem Gesamtschuldverhältnis.

b) Auch insoweit haben die Angriffe der Revision keinen Erfolg.

Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung entspricht den vom

Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen, nach denen ein Gesamtschuld-

verhältnis (§ 421 BGB) zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von rechts-

widrig überlassenen Arbeitskräften nicht besteht (so BGHSt 31, 32, 35 f.; Mar-

schall in Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Bd. 2, § 169 Rdn. 18). Die gegen-

teilige Meinung (Schüren, § 9 AÜG Rdn. 30 ff.; § 10 AÜG Rdn. 162 ff.; Bek-

ker/Wulfgramm, AÜG, 3. Aufl. 1985, Art. 1 § 9 Rdn. 18; unentschieden BAG,

Urt. v. 26.07.1984 - 2 AZR 471/83, EzAÜG Nr. 170, S. 67) verkennt, daß bei

Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 9 AÜG das Verhältnis

zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gesetzlich abschließend geregelt ist.

Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitneh-

mer ist ausschließlich im Interesse des Leiharbeitnehmers geschaffen worden.

Der Leiharbeitnehmer sollte dadurch einen stärkeren Schutz erhalten, als es

etwa durch eine subsidiäre Haftung des Entleihers für alle Pflichten des Verlei-

hers ihm gegenüber möglich gewesen wäre (Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf,

BT-Drucks. VI/2303, S. 13). Das angestrebte Ziel, einen "gerechten Interes-

senausgleich zwischen den Beteiligten" zu verwirklichen (Amtl. Begr. z.

Reg.Entwurf, aaO, S. 14), machte es nicht erforderlich, dem Leiharbeitnehmer

zwei für seine Ansprüche gesamtschuldnerisch haftende Arbeitgeber gegen-

überzustellen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Entleiher

"der alleinige Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers mit allen sich daraus erge-

benden Pflichten" sein (Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, aaO, S. 14; BGHSt 31, 32,

35 f.). Dieser Gedanke findet auch in § 10 Abs. 2 AÜG seinen Niederschlag.

Danach hat der Leiharbeitnehmer einen gegen den Verleiher gerichteten An-

spruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß er auf

die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. Dazu gehört insbesondere auch der

Fall, daß der Entleiher seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nachkommt

(vgl. Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, aaO, S. 14). Eine solche Regelung ist mit der

Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses und mit einem daraus resultie-

renden, auf Zahlung einer Vergütung gerichteten Erfüllungsanspruch des Lei-

harbeitnehmers gegen den Verleiher nicht vereinbar.

Gegen die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen Verlei-

her und Entleiher spricht zudem § 10 Abs. 3 AÜG. Danach soll der Verleiher,

wenn er das vereinbarte Arbeitsentgelt ganz oder teilweise an den Leiharbeit-

nehmer zahlt, neben dem Entleiher gesamtschuldnerisch als Arbeitgeber zur

Zahlung auch sonstiger Teile des Arbeitsentgelts an einen anderen verpflichtet

sein, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an den

anderen zu zahlen wären. Einer solchen Regelung hätte es aber nicht bedurft,

wenn der Gesetzgeber von einer allgemeinen Verpflichtung des Verleihers als

Arbeitgeber - insbesondere auch zur Zahlung von Arbeitslohn - wegen des Be-

stehens eines faktischen Arbeitsverhältnisses ausgegangen wäre. Entspre-

chend ist im Gesetzgebungsverfahren angenommen worden, daß der Verleiher

rechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist. Mit der Einführung von § 10

Abs. 3 AÜG durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskrimina-

lität vom 15. Mai 1986 (BGBl. I, S. 721), der in seiner ursprünglichen Fassung

neben den "sonstigen Teilen des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Ar-

beitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären",

auch den Gesamtversicherungsbeitrag (Kranken-, Renten- und Arbeitslosen-

versicherung) erfaßte, sollte lediglich verhindert werden, daß sich der Verlei-

her, der bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung tatsächlich Arbeitsentgelt

ausgezahlt hat, den für Arbeitgeber geltenden strafrechtlich abgesicherten

Pflichten entziehen konnte, weil er rechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist

(vgl. Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, BT-Drucks. 10/318, S. 53; BGHSt 31, 32,

35 f.).

Die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher

und Leiharbeitnehmer wäre im übrigen auch nicht mit der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes vereinbar, wonach dem Verleiher bei Lohnzahlung an die

Leiharbeitnehmer Ersatzansprüche gegen den Entleiher aus Bereicherung we-

gen Tilgung einer Drittschuld nach §§ 812 Abs. 1, 267 BGB zustehen (BGHZ

75, 299, 302 ff.). Denn dann hätte der Verleiher auf eine eigene und keine

Drittschuld gezahlt.

IV. Da das Berufungsgericht nicht geklärt hat, ob die Werkverträge der

Parteien wirksam sind und der Klägerin ein Vergütungsanspruch aus § 631

BGB zusteht oder ob die Verträge wegen Verstoßes gegen das AÜG unwirk-

sam sind, so daß die Klägerin nur aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen

Überlassung von Arbeitnehmern Wertersatz verlangen kann, konnte das an-

gefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aus diesem Grund aufzuheben;

die Sache ist zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-

richt unter Berücksichtigung der Akten des Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu

prüfen haben, ob die Werkverträge der Parteien wirksam oder wegen uner-

laubter Arbeitnehmerüberlassung unwirksam sind.

Rogge

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck