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BGH Beschluß vom 19.07.2000 – 2 ARs 165/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 165/00 2 AR 108/00

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2000

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Az.: 84 VRs 1164.8/97 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 33 StVK 302/00 B Landgericht Aachen Az.: 4107 aE 4.259/00 Generalstaatsanwaltschaft Köln Az.: 1 StVK 140/00 Landgericht Wuppertal

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 19. Juli 2000 beschlossen:

Der Antrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts

Wuppertal auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zu-

rückgewiesen.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Die Be-

stimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn

sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Ge-

richts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1995 - 2

ARs 459/94 -; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 2 ARs 460/97-). So

verhält es sich hier. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen im Sinne

von § 453 StPO ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg.

Die am 5. Mai 1998 aktenmäßig bekannt gewordene (vgl. Bl. 24 BewH)

erneute Bestrafung des Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom

16. Januar 1998/Landgericht Aachen vom 16. Juni 1998 (Bl. 49 BewH) führte

bereits zur Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr durch Beschluß des

Amtsgerichts vom 28. Juli 1998 (Bl. 39 BewH); sie findet damit im vorliegenden

Zuständigkeitsstreit keine Berücksichtigung, obwohl der Verurteilte in der Zeit

vom 18. März 1998 bis zum 26. Mai 1998 zur Verbüßung einer Ersatzfreiheits-

strafe in der Justizvollzugsanstalt Aachen einsaß (vgl. Bl. 27 BewH), so daß an

sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen insoweit nach

§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig gewesen wäre...... .

Anlaß, die Frage des Bewährungswiderrufes erneut zu prüfen, gibt nun-

mehr die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 8. Dezember 1998, zum

Bewährungsheft mitgeteilt am 11. Januar 1999 (vgl. BewH Bl. 65), sowie die

Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 22. Oktober 1999 (BewH Bl. 69),

die zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur

Bewährung vom 1. Februar 2000/10. Februar 2000 geführt haben (BewH

Bl. 71, 72).

Der Verurteilte saß vom 8. Oktober 1999 bis zum 22. November 1999 in

der Justizvollzugsanstalt Oberhausen ein und wurde sodann in die Justizvoll-

zugsanstalt Remscheid verlegt (vgl. BewH Bl. 74, 75). Mit seiner Aufnahme in

die Justizvollzugsanstalt Oberhausen ging gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO

die Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duis-

burg über, weil diese im Sinne der Bestimmung mit der Sache befaßt war. 'Be-

faßt' wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig

werden oder bereits geworden sind, die den Widerruf der Strafaussetzung

rechtfertigen können (vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1

Befaßtsein 1). Das war hier der Fall, nachdem die Anklage der Staatsanwalt-

schaft Aachen vom 8. Dezember 1998 (vgl. BewH Bl. 65/66) zum Bewährungs-

heft genommen worden und unter dem Datum des 22. Oktober 1999 erneut

Anklage gegen den Verurteilten erhoben worden war. "

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten