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BGH Beschluss vom 19.07.2000 – 2 StR 255/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

2 StR 255/00

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juli 2000 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2000 werden mit der

Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten der

Vergewaltigung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Anwendung des zur Tatzeit

(August 1996) geltenden Rechts wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB aF) in

Tateinheit mit sexueller Nötigung (§ 178 StGB aF) verurteilt. Insoweit ist der

Schuldspruch zu ändern, da durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl I

1607) die Straftatbestände des § 177 StGB aF (Vergewaltigung) und des § 178

StGB aF (sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB) zusam-

mengefaßt worden sind. Als das insoweit mildere Recht ist das jetzt geltende

Recht anzuwenden und der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen (vgl.

BGHR StGB § 177 Abs. 2 i.d.F. des 6. StrRG Strafzumessung 1 = NStZ 1999,

186 f.; BGH Beschl. v. 7. Mai 1999 - 3 StR 113/99; zur Fassung des Schuld-

spruchs: vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 10).

Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat kann angesichts

der Tatumstände ausschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung der

Schuldspruchänderung eine mildere Strafe für die Tat verhängt hätte, zumal

die Angeklagten das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB nF

mehrfach und zusätzlich das des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB nF erfüllt haben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten